Betreibende von Photovoltaikanlagen müssen ihre Anlage an verschiedener Stelle anmelden: Um die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber, Stromversorger oder der Bundesnetzagentur kümmern sich in der Regel Projektierer. Für die Anmeldung der Anlage beim Finanzamt sind Anlagenbetreibende aber selbst zuständig.
Wer mit der eigenen Photovoltaikanlage Strom erzeugt und diesen entweder durch die Einspeisung ins öffentliche Stromnetz, Stromabnahmeverträge oder den Verkauf an der Strombörse gewinnbringend verkauft, ist steuerrechtlich unternehmerisch tätig.
Damit Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage gut durch das Steuer-Labyrinth kommen, erklären wir Ihnen, zu welchen Steuerabgaben Anlagenbetreibende verpflichtet sind, welche Aufgaben erfüllt werden müssen und welche Fristen bei den Finanzämtern eingehalten werden müssen.
Photovoltaik & Finanzamt - Die wichtigsten Fakten
- Fällig werden Umsatzsteuer, Einkommenssteuer und Gewerbesteuer
- Am Anfang sind die Gewerbeanmeldung und Umsatzsteuervoranmeldung notwendig
- Umsatzsteuervoranmeldung fällt in den ersten zwei Jahren monatlich an
- Umsatzsteuer-, Einkommenssteuer- und Gewerbesteuererklärung fallen jährlich an
Übersicht: Welche Steuern fallen bei Photovoltaikanlagen an?
Auf die unternehmerische Tätigkeit werden die folgenden Steuern erhoben:
Umsatzsteuer
Diese wird auf den Austausch von Leistungen erhoben und entsteht durch die Dienstleistung und den Verkauf der Ware ‘Strom’. Mit der Kleinunternehmerregelung bei Umsätzen unter 17.500 Euro im Gründungsjahr und 50.000 Euro im Folgejahr kann eine Umsatzsteuer-Befreiung eintreten.
Einkommenssteuer
Diese Steuer wird den Gewinn, der beim Verkauf von Solarstrom erzielt wird, erhoben. Bei Eigenverbrauch wird die selbst verbrauchte Strommenge am Ende neutralisiert. Bei der Einkommenssteuer existiert keine Grenze, sie wird bereits bei geringsten Einnahmen und kleinsten Anlagen erhoben.
Gewerbesteuer
Diese wird für Anlagen ab 10 kW und jährlichem Überschuss von mehr als 24.500 Euro aufgrund der gewerblichen Tätigkeit des Stromverkaufs erhoben. Der Verkauf von Strom ist steuerrechtlich ein Gewerbebetrieb, dessen Betreiber steuerlich als Unternehmer gilt. Dennoch ist eine Gewerbeanmeldung erstens meist nicht nötig und liegt zweitens auch nicht im Zuständigkeitsbereich der Finanz-, sondern Gewerbeämter.
Alle weiteren und detailliertere Informationen zu den Steuerzusammensetzungen, Ausnahmen und Einzelfällen können Sie in unserem Umfangreichen Steuer-Blogbeitrag nachlesen.
Schritt 1: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Einzelunternehmen ausfüllen
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen bildet die Grundlage für die korrekte steuerliche Behandlung der Anlage. Anlagenbetreibende sind dazu verpflichtet, die Photovoltaikanlage und deren Betrieb beim Finanzamt anzumelden. Der Fragebogen muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden, damit das Finanzamt die korrekte steuerliche Behandlung der Anlage in die Wege leiten kann.
Erforderliche Daten
- Persönliche Daten
- Stammdaten der Anlage und Inbetriebnahmedatum
- Erste Kalkulation der Höhe der Einnahmen
- Marktstammdatenregister-Nummer(n)
- Nachweis über den Erwerb der Anlage
- Vertrag mit Netzbetreiber: Einspeisevergütung oder Direktvermarktung
Fristen
Innerhalb des ersten Monats nach Inbetriebnahme der Anlage muss dem Finanzamt im Fragebogen mitgeteilt werden, dass der erzeugte Strom verkauft oder eingespeist wird.
Ausnahmen
Inselanlagen müssen nicht beim Finanzamt registriert werden.
Direktlinks zu den notwendigen Anlagen:
- Anlagen ohne Anspruch auf EEG-Vergütung
Schritt 2: Umsatzsteuervoranmeldung einreichen
Auf die generierten Umsätze aus dem PV-Betrieb fällt die Umsatzsteuer an: Im Kaufpreis der Photovoltaikanlage und den Installationskosten sind 19% Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten, die vom Finanzamt zurückerstattet werden. Die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber enthält 19% Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Aber: In der Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell erhalten Betreibende zum umsatzsteuerpflichtigen Marktwert die Marktprämie vom Netzbetreiber ausbezahlt. Die Prämie gilt als echter und somit nicht steuerbarer Zuschuss und ist somit nicht umsatzsteuerpflichtig.
Fall 1: Nach der Verrechnung ergibt sich ein Guthaben, das vom Finanzamt erstattet wird.
Fall 2: Nach der Verrechnung ergibt sich eine Zahllast. Die Ausgleichszahlung muss an das Finanzamt entrichtet werden.
Im Anschaffungsjahr der Anlage und dem Folgejahr muss monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden.
Nach Ablauf der ersten beiden Jahre ab Inbetriebnahme können Anlagenbetreibende einen Antrag auf vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen stellen. Bedingung hierfür ist, dass die Zahllast im Vorjahr unter 7.500 Euro liegt. Anlagen mit einer Vorjahreszahllast von über 7.500 Euro reichen auch nach zwei Jahren die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich ein.
Erforderliche Daten
- Steuernummer
- Name und Adresse des Unternehmers bzw. des Anlagenbetreibenden
- Einnahmen, die mit der PV-Anlage erwirtschaftet wurden im betreffenden Zeitraum (auch Einspeisevergütung)
- Vorsteuern (Umsatzsteuerbeträge aus Planung, Anschaffung, Installation und Wartung, etc.)
Fristen
Die monatliche Voranmeldung muss spätestens am 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingehen. Bei Eintritt von Fall 2, also einer Zahllast gegenüber dem Finanzamt muss die Ausgleichszahlung bis spätestens zum 10. des Folgemonats getätigt werden oder per Bankeinzug erfolgen.
Auch die vierteljährliche Voranmeldung muss spätestens am 10. des auf die Einreichung folgenden Monats beim Finanzamt eingehen.
Direktlink zu den notwendigen Anlagen:
Schritt 3: Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen
Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist die Zusammenfassung aller Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres und muss jedes Jahr am Jahresende eingereicht werden.
Erforderliche Daten
- Steuernummer
- Name und Adresse des Unternehmers bzw. des Anlagenbetreibenden
- Einnahmen, die mit der PV-Anlage erwirtschaftet wurden im betreffenden Zeitraum (auch Einspeisevergütung)
- Vorsteuern (Umsatzsteuerbeträge aus Planung, Anschaffung, Installation und Wartung, etc.)
- Daten aller Voranmeldungen des Jahres
Fristen
Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss bis spätestens 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingehen.
Direktlink zu den notwendigen Anlagen:
Schritt 4: Einkommenssteuererklärung einreichen
Sofern ein Gewinn entsteht, muss dieser versteuert werden. Dies fällt unter die Einkommenssteuer. Die Photovoltaikanlage findet den Eingang in die Erklärung durch die Anlage G – das Formular für Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Dort müssen Anlagenbetreibende den Gewinn, der mittels der Photovoltaikanlage generiert wird, angeben.
Der Gewinn wird mittels einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Die Gewinne, die jährlich mit der Anlage erwirtschaftet werden, werden mit Kosten und Ausgaben verrechnet: Einnahmen – Ausgaben + Kosten = Gewinn. Diese Rechnung kann auch vom Steuerberater übernommen werden. Bis zu einem jährlichen Gewinn von 17.500 Euro darf die Gegenüberstellung formlos erfolgen, ab dieser Summe muss das EÜR-Formular verwendet werden.
Erforderliche Daten
- Steuernummer
- Nachweise und Daten von Einnahmen aus der Einspeisevergütung oder Direktvermarktung, Kosten und Ausgaben wie Wartungen, Reparaturen, laufende Kosten für Steuerberater, Reinigung oder Gesamtinvestitionskosten.
- Einnahmen, die mit der PV-Anlage erwirtschaftet wurden im betreffenden Zeitraum (auch Einspeisevergütung)
- Einnahmesumme und erwirtschafteter Gewinn (EÜR)
- Alle Daten, die für die Einkommenssteuer regulär benötigt werden.
Fristen
Die Einkommenssteuererklärung muss jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Anlage G und EÜR werden gemeinsam mit der Einkommenssteuererklärung eingereicht.
Tipps
Folgende Kosten können abgeschrieben werden:
Absetzung für Abnutzung (AfA): Die Investition in eine PV-Anlage kann über die Betriebsdauer (20 Jahre) abgeschrieben werden. 5% können jährlich abgeschrieben werden und als Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.
Investitionsabzug: Mit dieser Form der Sonderabschreibung können 40 % der Anschaffungskosten der Anlage auf einmal abgeschrieben werden. So können vor allem kleine und mittelgroße Betriebe bei Ausgaben von bis zu 200.00 Euro schnell einen erheblichen Teil der Investitionskosten steuerlich geltend machen und die restlichen Kosten danach regulär als AfA abschreiben.
Ausnahmen
Härteausgleich: Liegt der jährlich erwirtschaftete Gewinn der Anlage unter 410 Euro, ist der Gewinn nicht einkommensteuerpflichtig.
Teilweise Einkommensteuerbefreiung: Liegt der Gewinn zwischen 410 und 810 Euro im Jahr, muss die Einkommensteuer in Teilen gezahlt werden, wenn die Anlage nebenberuflich betrieben wird. Arbeitet der Anlagenbetreibende zusätzlich, werden die Gewinne aus den verschiedenen Arbeitsbereichen zusammengefasst.
Liebhaberei: Wird auf Dauer kein Gewinn erzielt, bringt der Betrieb der Anlage verhältnismäßig hohe Kosten mit sich oder wird der Strom zu großen Teilen selbst verbraucht, kann die Anlage beim Finanzamt als Liebhaberei-Betrieb angemeldet werden und somit die Einkommenssteuer umgehen. Neue Vereinfachungsregelung 2021: Anlagen bis zu einer installierten Gesamtleistung von 10 kW, Anlagen deren nicht eingespeister Strom ausschließlich im privaten Wohnraum verbraucht wird und Anlagen, die als ausgefördert gelten, können einen schriftlichen Antrag stellen, in dem die Gewinnerzielungsabsicht der Anlage widerlegt wird.
Direktlinks zu den notwendigen Anlagen:
Schritt 5: Gewerbesteuererklärung einreichen
Wenn das Finanzamt den Betrieb der Anlage als gewerbliche Tätigkeit einstuft, müssen die Gewinne versteuert werden. Die Höhe der Gewerbesteuer orientiert sich also dabei am Gewinn sowie der Gemeinde, in der sich die Anlage, also das Gewerbe, befindet. Grundsätzlich ist der gewerbliche Betrieb gegeben, wenn ein Verkauf des Stroms an das Netz oder Dritte wie den Direktvermarkter erfolgt. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Anlage allerdings auch von der Gewerbesteuer und somit der gewerblichen Tätigkeit befreit.
Erforderliche Daten
- Stammdaten der Anlage und des Betreibenden
- Erwirtschafteter Gewinn und Gewerbeertrag
- Angaben zu eventuellen Verlustfeststellungen
Fristen
Die Gewerbesteuererklärung muss bis zum 31.Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Ausnahme
Die Gewerbesteuerpflicht entfällt, wenn die installierte Leistung der Anlage kleiner als 10 kW ist und der jährliche Überschuss unter 24.500 Euro liegt.
Direktlink zur notwendigen Anlage:
Alle Formulare können elektronisch an Ihr zuständiges Finanzamt gesendet werden: Im Elster-Portal finden Sie alle oben genannten Formulare ELSTER – Alle Formulare.
Dieser Beitrag wurde in bestem Wissen verfasst und dient zur besseren Orientierung. Wir übernehmen keine Garantie für die Vollständigkeit der hier gemachten Angaben und empfehlen, darüber hinaus einen Steuerberater zu konsultieren.
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