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Photo­vol­ta­ik­an­lage & Steuer: Alles über Steuern bei PV-Anlagen

Lesezeit: 12 Minuten

Inhalts­ver­zeichnis

Betreiber einer Photo­vol­ta­ik­an­lage (PV) haben sich bewusst für die Energie­wende entschieden. Damit wird nicht nur die Umwelt geschützt, langfristig betrachtet sind PV-Anlagen günstiger. Zwar sind die Inves­ti­ti­ons­kosten anfangs hoch, aber diese amorti­sieren sich nach ein paar Jahren wieder. Das Erneu­er­bare-Energien-Gesetz (EEG) besagt, dass dieje­nigen einen Anspruch auf die Einspei­se­ver­gü­tung haben, welche ihren Solar­strom ins Strom­netz einspeisen. Wenn diese Anlagen­be­treiber ihre PV-Anlage spätes­tens im Folge­monat der Inbetrieb­nahme bei der Bundes­netz­agentur anmelden und pro Jahr die einge­speiste Strom­menge dem Netzbe­treiber vorlegen, haben sie einen Anspruch auf die Vergü­tung, welche – inklu­sive des Inbetrieb­nah­me­jahrs – 21 Jahre lang gilt (§19 I EEG, §25 EEG). Als Alter­na­tive zur Einspei­se­ver­gü­tung können Anlagen­be­sitzer ihre PV-Anlage in die Strom Direkt­ver­mark­tung anmelden und bekommen zusätz­lich die Markt­prämie ausge­zahlt (§20 EEG). Der in der Direkt­ver­mark­tung erwirt­schaf­tete Gesamt­wert kann die Einspei­se­ver­gü­tung übersteigen – somit hat der Anlagen­be­treiber einen Mehrerlös.

Aber auch in Sachen Steuern können Sie als PV-Anlagen-Besitzer sparen: Wussten Sie, dass Sie als Anlagen­be­sitzer zum Unter­nehmer und damit steuer­pflichtig werden, sobald Sie Ihren eigen erzeugten Strom verkaufen? Welche Steuern auf Sie zukommen, wie Sie effizient sparen können und welchen Einfluss die Steuern auf die Amorti­sie­rung Ihrer PV-Anlage haben, erklären wir in diesem Beitrag.

Welche Steuern fallen bei PV-Anlagen an?

Folgende Steuern werden auf unter­neh­me­ri­sche Tätig­keiten erhoben:

  • Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer
  • Einkom­mens­steuer
  • Gewer­be­steuer

Besitzen Sie eine PV-Anlage und verkaufen den selbst erzeugten Strom, müssen Sie sich beim Finanzamt anmelden und auf den verkauften Strom die Einkom­mens- und in der Regel auch die Umsatz­steuer zahlen. Die sogenannte Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ermög­licht eine Befreiung der Umsatz­steu­er­pflicht. Diese tritt jedoch unter bestimmten Bedin­gungen in Kraft. Die Gewer­be­steuer kann bereits verpflich­tend sein, wenn Sie eine PV-Anlage mit einer Nennleis­tung größer 10 kW haben.

Was sind die Unter­schiede zwischen Photo­vol­taik Umsatz­steuer & Einkommenssteuer?

Das ist die wichtigste Frage­stel­lung, die oft für Verwir­rung sorgt: Grund­le­gend gilt, dass es sich hierbei um zwei völlig verschie­dene Steuer­arten handelt, die nach einer unter­schied­li­chen Logik funktio­nieren. Was man norma­ler­weise kennt ist die Ertrags­steuer, sprich die Einkom­mens­steuer. Entschei­dend ist hier: Erziele ich einen Gewinn mit dem Strom­ver­kauf aus meiner PV-Anlage? Dann ist die Anlage ertrags­steu­er­lich relevant. Bei der Umsatz­steuer kommt es im Gegen­satz dazu eben nicht auf eine Gewinn­erzie­lungs-Absicht an. Die Umsatz­steuer ist grund­sätz­lich ein Thema, wenn man als selbst­stän­diger Unter­nehmer aktiv ist im Sinne von Dienst­leis­tungen oder Waren­ver­kauf. Hier müssen für den Umsatz bzw. die Einnahmen, die erzielt werden, Steuern an das Finanzamt abgeführt werden – diese werden dann üblicher­weise in die Verkaufs­preise einkal­ku­liert. Was Photo­vol­taik betrifft wird im EEG darauf hinge­wiesen, dass wenn man als umsatz­steu­er­pflichtig gilt, zusätz­lich zur Einspei­se­ver­gü­tung die Umsatz­steuer vom Netzbe­treiber kommt. Von der Umsatz­steu­er­pflicht kann man sich befreien lassen (Klein­un­ter­nehmer-Regelung), wenn man einen bestimmten Jahres­um­satz nicht überschreitet, nämlich 22.000 Euro. Bei der Ertrags­steuer gibt es so eine Regelung bisher nicht. 

Was ist bei der Umsatz­steuer für Photo­vol­taik Anlagen zu beachten?

Die Umsatz­steuer oder auch Mehrwert­steuer beträgt immer 19% und ist dann für Anlagen­be­treiber fällig, wenn diese den von ihrer Photo­vol­ta­ik­an­lage erzeugten Strom komplett oder anteilig, aber immer regel­mäßig ins Strom­netz einspeisen. Dabei zahlt der Anlagen­be­sitzer die Umsatz­steuer nicht nur auf den verkauften Strom, sondern auch auf den selbst verbrauchten Solar­strom. Am Ende eines Kalen­der­jahres wird die Umsatz­steu­er­erklä­rung jährlich an das Finanzamt abgegeben. In den ersten beiden Jahren erfolgt eine Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung, die der Anlagen­be­treiber monat­lich an das Finanzamt schickt – diese Regelung wird jedoch ab 2021 ausgesetzt.

Gilt eine beson­dere Regelung für die Photo­vol­taik Umsatz­steuer bei Kleinunternehmern?

Lag der mit der PV-Anlage erzielte Umsatz im Vorjahr unter 22.000 € und übersteigt der Umsatz in den Folge­jahren nicht die Grenze von 50.000 €, können Anlagen­be­treiber den Status als Klein­un­ter­nehmer wahrnehmen. Bis 2019 lag die Umsatz­grenze bei 17.500 €, um von der Klein­un­ter­neh­mer­regel profi­tieren zu können. Dann sind sie von der Umsatz­steu­er­pflicht befreit. Diese sogenannte Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gilt für die nächsten fünf Jahre.
Schlägt der Anlagen­be­treiber die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung aus, muss Umsatz­steuer gezahlt werden, sowohl auf den verkauften als auch auf den verbrauchten Solar­strom. Erst nach einer Frist von fünf Jahren kann der Besitzer einer Aufdach­an­lage zum Status als Klein­un­ter­nehmer wechseln.

Sinnvoll ist, insge­samt mindes­tens sechs Jahre zu warten und erst dann zu wechseln. So kann das Finanzamt vorher geltend gemachte Vorsteuer nicht zurück­ver­langen. Der Berich­ti­gungs­zeit­raum, in dem das Finanzamt bei PV-Anlagen auf dem Dach den bewil­ligten Vorsteu­er­abzug korri­gieren und Geld zurück­ver­langen kann, endet erst nach den vollen fünf Jahren.

Bei Indach­an­lagen dauert es sogar volle 10 Jahre ab dem Inbetrieb­nah­me­jahr. Das bedeutet bei Indach­an­lagen ist es sinnvoll, 11 Jahre zu warten und dann zum Klein­un­ter­nehmer zu wechseln, wenn die Umsatz­grenze einge­halten wird.

Welche Vorteile hat die Umsatz­steuer für Photovoltaikanlagen?

Die Umsatz­steu­er­pflicht kann sich lohnen, da sich die Vorsteuer geltend machen lässt. Das bedeutet, dass die gezahlte Mehrwert­steuer, welche bei Planung, Kauf und Instal­la­tion angefallen ist, wieder beim Finanzamt zurück­ge­holt werden kann. Auch Ausgaben für die Anlagen­über­wa­chung, den Strom­zähler und Wartungen beinhalten eine Mehrwert­steuer, die als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Das betrifft sowohl alte als auch neu instal­lierte PV-Anlagen. Je mehr der produ­zierte Strom ins Strom­netz einge­speist bzw. verkauft wird, desto mehr rechnet sich die Umsatz­steu­er­pflicht. Die Vorsteuer verrechnet sich nämlich mit der Umsatz­steuer, die der Anlagen­be­treiber zahlt. Auf die Erlöse, die beim Strom­ver­kauf wie etwa bei der Direkt­ver­mark­tung zustande kommen, wird die Umsatz­steuer gegen­über dem Netzbe­treiber erhoben und an das Finanzamt weiter­ge­geben. Die Umsatz­steuer auf den Eigen­ver­brauch kann nicht erstattet werden.

Die Umsatz­steu­er­pflicht ist dann lukrativ, wenn der Anlagen­be­sitzer sich die Umsatz­steuer auf den Anschaf­fungs­preis zurückholt.

Wie sieht es mit der Umsatz­steuer bei PV Eigen­ver­brauch aus?

Nutzt der Anlagen­be­treiber den erzeugten Strom aus der PV- Anlage allein für den Eigen­ver­brauch, muss er keine Umsatz­steuer zahlen. Wenn er aber einen Teil des selbst erzeugten Solar­stroms verkauft, muss er nicht nur auf den verkauften Strom Umsatz­steuer zahlen.

Bei PV-Anlagen bis 10 kW Leistung sind zwei Werte im Kalen­der­jahr zu messen: Der Wert des Stroms, welches über den Einspei­se­zähler in das Strom­netz einge­speist wurde (Wert A) und die Summe der erzeugten Strom­menge vom Wechsel­richter (Wert B). Der Eigen­ver­brauch errechnet sich aus Diffe­renz von Wert A – Wert B, auf den der Umsatz­steu­er­satz von 19 % dazukommt.

Wie funktio­niert die Umsatzsteuer­voranmeldung bei Photovoltaikanlagen?

Ab Inbetrieb­nahme der PV-Anlage ist der Anlagen­be­treiber dazu verpflichtet, in den ersten beiden Jahren eine Umsatz­vor­steu­er­an­mel­dung zu machen. Diese wird monat­lich an das Finanzamt weitergereicht.

In dieses Formular wird einge­tragen, welche Umsatz­steuer bzw. Mehrwert­steuer für den Betrieb der Anlage gezahlt wurde. Die Voranmel­dung muss spätes­tens am 10. Tag des Folge­mo­nats einge­reicht werden.
Auch wenn der Anlagen­be­treiber mit seiner Anlage keinen Gewinn heraus­schlagen konnte, muss eine Umsatz­vor­steu­er­an­mel­dung gemacht werden.

Der Inhalt der Umsatz­vor­steu­er­an­mel­dung umfasst:

  • Die Steuer­nummer, die vom Finanzamt mitge­teilt wurde
  • Name und Adresse des Unter­neh­mers bzw. des Anlagenbetreibers
  • Für den gültigen Zeitraum werden alle Einnahmen, die mit der PV-Anlage erwirt­schaftet wurden, einge­tragen (auch die Einspei­se­ver­gü­tung abzüg­lich der Umsatzsteuer)
  • Die Vorsteuern werden nun den Einnahmen gegen­über­ge­stellt (die Umsatz­steu­er­be­träge aus der Planung, Anschaf­fung, Instal­la­tion und Wartung, etc.)

Zusätz­lich wird am Ende des Kalen­der­jahres eine Umsatz­steu­er­erklä­rung abgegeben. Diese beinhaltet alle umsatz­steu­er­pflich­tigen Beträge und Vorsteu­er­leis­tungen inner­halb des Kalenderjahres.

Weitere Infor­ma­tionen zur Umsatz­steuer in der Direkt­ver­mark­tung finden Sie in unserem Blogbei­trag: “Umsatz­steuer in der Direkt­ver­mark­tung: Wer muss diese ausweisen?”.

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Was ist bei der Einkom­men­steuer für Photo­vol­taik Anlagen zu beachten?

Ob Einspei­se­ver­gü­tung, direktes Geld von Verbrau­chern oder Markt­prämie dank Direkt­ver­mark­tung – die Erlöse, die beim Verkauf von Solar­strom erzielt werden und gewinn­brin­gend sind, unter­liegen der Einkom­mens­steuer. Das bedeutet, dass zunächst eine Gewinn­ermitt­lung statt­finden muss, auf die dann die Steuer gezahlt wird. Wenn der Anlagen­be­treiber den Solar­strom teilweise selbst verbraucht, wird der Aufwand für den privat entnom­menen Solar­strom in der Gewinn­ermitt­lung neutralisiert.

Ab wann gilt die Photo­vol­taik Einkommenssteuer?

Ist der Gewinn aus der PV-Anlage niedriger als 410 € im Jahr, gilt laut Finanztip der sogenannte Härte­aus­gleich und die Einkom­mens­steuer entfällt. Hat der Anlagen­be­treiber einen Gewinn von bis zu 810 € im Jahr erwirt­schaftet, ist eine teilweise Einkom­mens­steuer zu zahlen. Das gilt dann, wenn die PV-Anlage neben­be­ruf­lich betrieben wird. Arbeitet der Anlagen­be­treiber zusätz­lich neben­be­ruf­lich, werden die Gewinne aus den verschie­denen Arbeits­be­rei­chen zusammengefasst.

Wenn der Anlagen­be­treiber dem Finanzamt mitteilt, die Photo­vol­ta­ik­an­lage wird als Liebha­berei betrieben, entfällt die Einkom­mens­steuer. Eine Liebha­berei ist dann greifend, wenn langfristig kein Gewinn erzielt wurde bzw. wenn die Betriebs­kosten relativ hoch sind und der erzeugte Strom größten­teils für den Eigen­ver­brauch genutzt wird.

Wie wird die Einkom­mens­steuer für PV-Anlagen abgeführt?

Der Anlagen­be­treiber gibt in seine Einkom­mens­steu­er­erklä­rung alle Einkünfte ein.
PV-Anlagen werden pro Jahr mit 5 Prozent über 20 Jahre abgeschrieben. Dafür wird der Anschaf­fungs­wert (netto) durch die Anzahl der Betriebs­jahre (20 Jahre) geteilt. Der resul­tie­rende Wert wird als „Abset­zung für Abnut­zung“ kurz AfA – einge­tragen. Der sogenannte Inves­ti­ti­ons­abzug ist, im Gegen­satz zur AfA, eine Form der Sonder­ab­schrei­bung. Dieser erlaubt vor allem kleinen und mittleren Betriebe 40 Prozent der Anschaf­fungs­kosten auf einmal abzuschreiben. Die Ausgaben dürfen bis zu 200.000 € hoch sein. Die anderen 60 % werden dann wie gewohnt jährlich als AfA abgeschrieben.

Was ist bei der Gewer­be­steuer für Photo­vol­taik Anlagen zu beachten?

Wird der produ­zierte Strom aus der PV-Anlage in das öffent­liche Strom­netz einge­speist, wird er dabei an den Netzbe­treiber verkauft – es handelt sich demnach um eine gewerb­liche Tätig­keit. Ist die PV-Anlage aber kleiner als 10 kW, ist man seit 2020 nach §3 Punkt 3 GewStG von der Gewer­be­steuer befreit. Diese Befreiung ist auch für das Jahr 2019 wirksam. Hat die Photo­vol­ta­ik­an­lage jedoch eine Leistung größer 10 kW und bringt jährlich einen Überschuss von über 24.500 €, ist die Freigrenze für die Gewer­be­steuer überschritten. Das ist vor allem bei großen PV-Anlagen und Solar­parks der Fall. 

Wie ist der Photo­vol­taik Eigen­ver­brauch zu versteuern?

Wenn man umsatz­steu­er­pflichtig ist, muss man für den privaten Solar­strom-Verbrauch bzw. Eigen­ver­brauch aus der eigenen Anlage Umsatz­steuer in der Höhe bezahlen, die auch fällig wäre, wenn man die Kilowatt­stunde aus dem öffent­li­chen Netz einkaufen würde. Bei der Ertrags­steuer hat man verschie­dene Möglich­keiten diesen privaten Strom­ver­brauch als Entnahme aus dem „Unter­nehmen“ zu bewerten. Das Finanzamt betrachtet die PV-Anlage als Unter­nehmen sobald eine Gewinn­erzie­lungs-Absicht vorliegt. Wenn man aus dem eigenen Unter­nehmen etwas für private Zwecke heraus­zieht, dann muss man diese Kosten natür­lich ausglei­chen. Ansonsten würde man etwas von der Steuer absetzen, was eigent­lich privat verbraucht wird. Bei der Ertrags­steuer setzt man meistens nicht den Preis an, den man für den Strom­bezug bezahlt, sondern in der Regel die Selbst­kosten oder die Einspei­se­ver­gü­tung. Selbst­kosten bei kleinen Anlagen liegen in der Größen­ord­nung zwischen 7 bis 15 Cent pro kWh, je nachdem was die Anlage gekostet hat. Die Einspei­se­ver­gü­tung für Neuan­lagen liegt ebenfalls in der Größen­ord­nung bei knapp 9 Cent. Auch dazu gibt es weiter­füh­rende Infor­ma­tionen in meinen Artikeln bei PV Magazine.

Wie sind Photo­vol­taik Speicher zu versteuern?

Kurzge­fasst kann man sagen, dass ein Speicher in der Regel ja nicht dazu dient unter­neh­me­risch tätig zu sein, sondern für den privaten Eigen­ver­brauch verwendet wird. Wenn man den Speicher zusammen mit der PV-Anlage kauft, kann die Vorsteuer gezogen werden, wenn man umsatz­steu­er­pflichtig ist. Dann kann also der Umsatz­steuer-Vorteil geltend gemacht werden, der sich aus der Umsatz­steuer-Pflicht ergibt, wenn man eben auf die Klein­un­ter­nehmer-Regelung verzichtet. Bei der Ertrags­steuer ist es so, dass der Speicher – unabhängig davon wann man ihn gekauft hat – nur dann zur PV-Anlage zählt, wenn es ein DC-gekop­pelter Speicher ist. Grund­le­gend wird zwischen DC- und AC-gekop­pelten Speichern unter­schieden: DC steht für Gleich­strom (direct current), während AC sich auf Wechsel­strom bezieht (alter­na­ting current). Die DC-gekop­pelten Speicher werden an der Solar­seite an den Wechsel­richter der PV-Anlage angeschlossen und die AC-gekop­pelten Speicher sind im Gegen­satz dazu komplett abgetrennte Systeme, die einen eigenen Wechsel­richter haben und dadurch von der PV-Anlage elektro­tech­nisch gesehen erstmal unabhängig funkti­ons­fähig sind. Die Finanz­ver­wal­tung sieht diese Art deshalb als eigen­ständig an und zählt sie nur dann zur unter­neh­me­ri­schen Nutzung, wenn der Batte­rie­spei­cher selber unter­neh­me­risch genutzt wird. Momentan gibt es meines Wissens nach zwei Speicher-Anbieter, die so eine unter­neh­me­ri­sche Nutzung der Speicher eben auch ermög­li­chen. Hier geht es eben darum, dass ein Speicher Netzdienst­leis­tung macht und der Betreiber dafür eine Vergü­tung bekommt in Form von Geld oder Gratis-Strom. Dass die Kosten des Speichers steuer­lich geltend gemacht werden können setzt voraus, dass die PV-Anlage eine Gewinn­erzie­lungs-Absicht verfolgt. Wenn man keine Gewinn­erzie­lungs-Absicht hat, ist die Thematik ertrags­steu­er­lich irrele­vant; da passiert mit dem Speicher genauso wenig, wie mit der PV-Anlage. Auch dazu gibt es einen ausführ­li­chen Artikel mit einem Entschei­dungs-Baum als Grafik in meiner Steuer-Rubrik beim PV Magazine.

Wie sind PV Anlagen in der Direkt­ver­mark­tung zu versteuern?

Grund­sätz­lich gilt bei der Strom Direkt­ver­mark­tung das gleiche Prinzip wie bei der Einspei­sung. Man erhält eine Vergü­tung und die daraus erzielten Gewinne müssen versteuert werden. Bei der Direkt­ver­mark­tung kommt hinzu, dass es unter­schied­liche Teile gibt: Zum einen den Teil, den man durch den Verkauf des Stroms durch den Direkt­ver­markter erhält und zum anderen den Teil durch die Markt­prämie, die eine Förde­rung ist. Nur der Vermark­tungs-Erlös unter­liegt der Umsatz­steuer, die man dann vom Direkt­ver­markter bekommt, wenn man selbst umsatz­steu­er­pflichtig ist. Das hat jedoch keine finan­zi­ellen Auswir­kungen, da die Umsatz­steuer – egal ob vom Netzbe­treiber oder vom Direkt­ver­markter – immer ein Durch­lauf­posten ist. Der eigent­lich inter­es­sante Aspekt bei der Umsatz­steuer-Pflicht ist die Rückerstat­tung der beim Kauf der Anlage bezahlten Mehrwert­steuer an den Instal­la­teur. Das heißt, man hat einen Vorteil beim Anlagen-Kauf und keinen Nachteil beim Strom-Verkauf. Der einzige Nachteil ist der, dass man beim privaten Eigen­ver­brauch Umsatz­steuer abführen muss. Wenn sich ein privater Anlagen­be­treiber zu Beginn umsatz­steu­er­pflichtig meldet, um diesen Vorteil zu nutzen, wird empfohlen nach fünf Jahren zu prüfen, ob man in die Klein­un­ter­nehmer-Regelung wechseln kann und sollte. Nach einem bestimmten Zeitraum ist dieser Wechsel möglich und dann muss man auch für den privaten Eigen­ver­brauch keine Umsatz­steuer mehr bezahlen. Der Vorteil der Umsatz­steu­er­pflicht beim Anlagen­kauf ist bei kleinen Anlagen mittler­weile jedoch nicht mehr sonder­lich groß, weil die Anlagen nicht mehr so teuer sind. Ein wenig anders ist das bei Anlagen mit Batte­rie­spei­cher, wenn beides gemeinsam gekauft wird.

Was ist bei Photo­vol­taik Steuern nach Auslauf der EEG-Förde­rung zu beachten?

Das kann so einfach bzw. pauschal nicht beant­wortet werden, da es unter anderem auch davon abhängig ist, welche Regelungen der Bundestag im Zuge der geplanten Geset­zes­än­de­rung demnächst beschließen wird. Hier muss dann auch im indivi­du­ellen Fall geprüft werden was für die Post EEG Zeit sinnvoll ist. Wenn man möchte, kann man in der Umsatz­steuer bleiben, je nachdem ob bspw. noch Wartungs­kosten anfallen oder ob man noch Geld inves­tiert für die Umrüs­tung der Anlage. Das ist aber nur relevant, wenn man weiter mit der eigenen Anlage in das Netz einspeisen will. Auch für die kleineren Anlagen soll es demnächst eine Regelung dafür geben. Bei den größeren Anlagen wird das vermut­lich mithilfe der Direkt­ver­mark­tung geregelt werden. In dem Fall hat man weiterhin Einkünfte und ggf. auch Gewinne, wenn die Erträge höher als die Betriebs­kosten sind. Wenn die Umsätze entspre­chend klein sind, kann man auch hier in die Klein­un­ter­nehmer-Regelung wechseln. Bei der Ertrags­steuer ist entschei­dend, ob man weiterhin eine Gewinn­erzie­lungs-Absicht verfolgt oder nicht. Dabei kann man auch erst einmal abwarten und schauen, ob steuer­liche Verluste entstehen und dann mit dem Finanzamt klären, ob hier überhaupt noch eine Gewinn­erzie­lungs-Absicht besteht. Ansonsten kann die Anlage aus ertrags­steu­er­li­cher Sicht­weise auch zur Liebha­berei werden, wodurch keine ausführ­li­chen Steuer­erklä­rungen mehr zu bringen sind.

Welche Kosten bzw. Steuern kann ich bei meiner Photo­vol­ta­ik­an­lage absetzen, um Steuer­last zu reduzieren?

Sowohl die Betriebs­kosten als auch die Wartung und die Anschaf­fungs­kosten können abgesetzt werden. Die für den laufenden Betrieb der PV-Anlage anfal­lenden Kosten können direkt als Betriebs­aus­gaben steuer­lich abgesetzt werden.
Diese sind:

  • Kredit­zinsen
  • PV Versi­che­rungs­bei­träge
  • Kosten des Strom­zäh­lers, etc.

Die Umsatz­steuer, welche bei dem Kauf der PV-Anlage gezahlt wurde, kann zurück­er­stattet werden. Dafür muss die PV-Anlage der Regel­be­steue­rung unter­liegen, also es muss Umsatz­steuer auf den verkauften und verbrauchten Strom gezahlt werden.

Die gesamten Anschaf­fungs­kosten für den Bau der PV-Anlage und die dazuge­hö­rigen Ausgaben wie beispiels­weise die Montage und den Kauf von zusätz­li­chen Geräten, usw. lassen sich als AfA abschreiben. Ein Tipp: Je früher der Anlagen­be­treiber mit der Abschrei­bung der PV-Anlage beginnt, also am besten direkt ab Anschaf­fung der Anlage, desto früher rentieren sich die Steuerersparnisse.

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Wo gibt es weitere Infor­ma­tionen zu Photo­vol­taik Steuern?

Leider finden sich im Internet zu dem Thema viele halbrich­tige, unvoll­stän­dige und irrefüh­rende Hinweise und Tipps. Man kann dadurch in Fallen tappen, die viel Geld kosten. In der Themen-Rubrik Steuer­tipps bei PV Magazine wollen wir dagegen möglichst fehler­freie und von Fachleuten geprüfte Infor­ma­tionen zur Verfü­gung stellen. Es gibt außerdem von der Finanz­ver­wal­tung Bayern ein sehr umfang­rei­ches Dokument, was kostenlos zum Download bereit­ge­stellt wird. Um einen kompri­mierten Überblick zu erhalten, lohnt es sich auch einen Blick in das Info-Blatt vom Solar­cluster Baden-Württem­berg zu werfen. Die Finanz­ver­wal­tung Baden-Württem­berg hat in diesem Jahr auch eine Broschüre zum Thema veröf­fent­licht. Abgesehen davon empfiehlt es sich auch bei der Suche nach einem Steuer­be­rater darauf zu achten, inwie­weit sich dieser mit der Thematik auskennt. Deshalb ist es sinnvoll in Erfah­rung zu bringen, ob der Steuer­be­rater selbst eine Photo­vol­taik-Anlage besitzt oder sich in einem Fach-Seminar bereits damit beschäf­tigt hat. Viele Steuer­be­rater-Akade­mien und die Firma Steuer­se­mi­nare Graf bieten solche spezi­ellen Fortbil­dungen an.

FAQ zu Photo­vol­taik & Steuern

Ist Photo­vol­taik ohne Finanzamt möglich?

In Kurzform kann ich sagen, dass man die Möglich­keit haben muss, die Klein­un­ter­nehmer-Regelung bei der Umsatz­steuer zu wählen. Außerdem muss man nachweisen, dass man keine Gewinn­erzie­lungs-Absicht verfolgt mit seiner PV-Anlage – das ist in der Regel bei neuen PV-Anlagen bis 10 kW der Fall. Wie ich vor kurzem erfahren habe, gibt es auch einen Antrag vom Bundesrat an den Bundestag zum neuen Jahres-Steuer­ge­setz, was dann ab nächstem Jahr gelten wird. Im Zuge dessen soll eine Regelung geschaffen werden, die dafür sorgt, dass kleine PV-Anlagen zukünftig nicht mehr in der Einkom­mens­steuer berück­sich­tigt werden müssen. Da ist aktuell also auf jeden Fall etwas in Bewegung und man kann dem Finanzamt-Sachbe­ar­beiter deshalb noch den Hinweis geben, das U- und das G-Signal in der Steuer­ver­wal­tungs-Software des Finanz­amtes nicht zu setzen. Das wäre sozusagen die verwal­tungs­tech­ni­sche Umset­zung von „Photo­vol­taik ohne Finanzamt“. Zum Thema insge­samt gibt es auch einen ausführ­li­chen Artikel in meiner Steuer-Rubrik auf PV Magazine.

Ist Liebha­berei bei Photo­vol­taik Anlagen möglich?

Liebha­berei ist eine rein ertrags­steu­er­liche Bezeich­nung, wenn man keine Gewinn­erzie­lungs-Absicht verfolgt. Eine Gewinn­erzie­lungs-Absicht hat man eben dann, wenn die unter­neh­me­ri­schen Einnahmen aus der PV-Anlage durch den Strom­ver­kauf höher sind als die Kosten für Inves­ti­tion und Betrieb. Wenn das langfristig betrachtet über den Abschrei­bungs­zeit­raum der PV-Anlage nicht der Fall ist, dann hat man keine Gewinn­erzie­lungs-Absicht, sondern eine Liebha­berei. Bei der Umsatz­steuer gibt es eine ähnliche Begriff­lich­keit, hier spricht man dann von einer Klein­un­ter­nehmer-Regelung. Das hat aber wiederum nichts damit zu tun, ob man Gewinn oder Verlust macht; bei der Umsatz­steuer ist es eine reine Wahlmög­lich­keit, die man hat, wenn man weniger als 22.000 Euro Umsatz pro Jahr erwirt­schaftet. Bei kleinen Anlagen ist das der Fall. Entschei­dend ist dabei, dass man nicht noch zusätz­lich aus anderen Einkünften umsatz­steu­er­pflich­tige Umsätze erzielt, da diese sonst zusam­men­ge­rechnet werden müssen. Andern­falls könnte man eine andere Steuer­person wählen, die die Anlage betreibt, wie zum Beispiel den Ehegatten oder eine gemein­schaft­liche Form mit dem Ehegatten zusammen. 

Wann lohnt sich eine Partner­schaft, um Photo­vol­taik Steuern zu reduzieren? 

Dazu kann keine allge­mein­gül­tige Aussage getroffen werden. Das muss immer im Einzel­fall betrachtet werden und mit einem Fachmann geklärt werden, um Fehler zu vermeiden. Dabei ist es wichtig, dass man sich die Steuer-Situa­tion im Gesamten anschaut, weil es auch unter­schied­liche gesetz­liche Rückwir­kungen gibt, die zum Teil auch über das Steuer­recht hinaus gehen. Betrachten wir den Fall, wenn ein Ehemann Hausmann ist und über die Familien-Kranken­ver­si­che­rung mitver­si­chert ist: Falls er einen Nebenjob ausübt und dabei die Grenze der zuläs­sigen Neben­ein­künfte von etwa 400 Euro voll ausschöpft, aber zusätz­lich noch Gewinne aus der PV-Anlage erzielt, dann kann es dazu kommen, dass er plötz­lich Kranken­ver­si­che­rungs-Beiträge bezahlen muss. 

Photo­vol­taik Steuern: Downloads

Webinar: Praxis­tipps für die Steuer­erklä­rung von PV-Erträgen

Webinar mit Steuer­tipps zur Photovoltaik

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Pierre Fees, Head of Sales

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