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Post EEG

Lesezeit: 10 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien gewinnen. Betreiber solcher Anlagen erhalten ab der Inbetriebnahme 20 Jahre lang eine gesetzlich garantierte Vergütung, wenn sie ihren EE-Strom in das Netz einspeisen. Viele der EEG-Anlagen wurden um das Jahr 2000 in Betrieb genommen. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, gilt das Jahr 2000 als Inbetriebnahmejahr. Das bedeutet, dass mit dem Jahr 2021 die ersten Anlagen den Anspruch auf die EEG-Vergütung verlieren werden. Doch welche Möglichkeiten haben Anlagenbetreibende nach Ende der 20-jährigen Förderung, um ihre Anlage weiterhin zu finanzieren und somit den Betrieb sicherstellen zu können? Welche Pflichten kommen auf Anlagenbetreibende bei einem Förderende zu?

Was bedeutet Post EEG?

Post-EEG bezieht sich auf den Zeitraum, in welchen Anlagen kommen, die nach 20 Jahren der EEG-Vergütung den Förderungsanspruch vonseiten des EEG verlieren. Ab 2021 fallen die ersten Erneuerbare-Energien-Anlagen in diesen Zeitraum, da deren EEG-Vergütung nach 20 Jahren schließlich ausläuft.

Der Begriff Post EEG bezieht sich im Zuge dessen auf die Zeit nach der EEG-Förderung, die allgemeinen Regelungen, wie zum Beispiel Netzzugang und Anspruch auf die Abnahme des erzeugten Stroms, bleiben aber in der Zeit danach auch bestehen. Für Anlagen, die ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine Vergütung gem. § 19 EEG 2017 haben, gelten demnach trotzdem die allgemeinen, nicht zahlungsbezogenen Regelungen des EEG. Das liegt daran, dass das EEG die allgemeinen Rahmenbedingungen für nachhaltige Energieversorgung schafft, weshalb Post-EEG-Anlagen nach Ende des Förderzeitraumes nicht gänzlich aus dem Geltungsbereich des Gesetzes fallen.

Was sind Post EEG-Anlagen?

Post-EEG-Anlagen sind Erneuerbare-Energien-Anlagen, für welche die 20-jährige finanzielle EEG-Vergütung ausläuft. Demnach haben Sie keinen Anspruch mehr auf Einspeisevergütung, die Marktprämie oder den Mieterstromzuschlag.

Was passiert Post EEG nach Ende der Förderung?

Im Rahmen der EEG-Novelle wurde zum 01.01.2021 auch der Rechtsrahmen  für ausgeförderte Anlagen festgelegt. Neben den bisherigen Weiterbetriebsmöglichkeiten wurde zusätzlich eine Einspeisevergütung für Post-EEG-Anlagen im Gesetz verankert. Mit Ende der EEG-Förderung bieten sich somit für Anlagenbetreibende verschiedene Optionen, daher ist es ratsam, sich bereits schon drei bis vier Monate vor auslaufender Förderung zu überlegen, welche Weiterbetriebsmöglichkeiten sich für Ihre Anlage eignen. Dabei muss betont werden, dass sich Post EEG lediglich auf das Ende der EEG-Vergütung bezieht: Für Post-EEG-Anlagen gelten weiterhin die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, die sich etwa auf den Zugang zum öffentlichen Netz oder auch auf den Anspruch zur Abnahme von Strom beziehen. Als Konsequenz dessen, müssen Anlagen, welche weiterhin Strom ins öffentliche Netz einspeisen möchten, einer Veräußerungsform gem. §19 Abs. 1 EEG 2021 zugeordnet sein.

Welche Möglichkeiten haben Post EEG-Anlagen nach Auslauf der Förderung?

Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen

Mit der Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen wurde quasi das Pendant zur bisherigen Einspeisevergütung für die Post-EEG-Zeiten geschaffen. Dabei bedient es eine ähnliche Logik wie die klassische (geförderte) Einspeisevergütung, indem Anlagenbetreibende ihren Strom an den Netzbetreiber verkaufen und hierfür vergütet werden. Statt dem anzulegenden Wert erhalten Anlagenbetreibende jedoch den Marktwert-Solar, d.h. den durchschnittlichen Jahrespreis, den eine durchschnittliche PV-Anlage an der Strombörse erzielen kann (aktuell liegt dieser bei 3-4 ct und damit deutlich unter dem geförderten Niveau). Für den Vermarktungsaufwand werden 0,04ct/kWh der Vergütung vom Netzbetreiber einbehalten.

Bei der Netzbetreiber-Lösung besteht die Pflicht zur Volleinspeisung. Eigenverbrauch ist demnach nicht möglich, sofern kein intelligentes Messystems eingebaut wurde, welches wiederum die Wirtschaftlichkeit der Anlage stark beeinträchtigt. 

Sollte kein rechtzeitig Wechsel von der geförderten Direktvermarktung in eine andere Vermarktungsform erfolgen, werden Anlagen nach Förderende automatisch in die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen überführt. Der Anspruch auf diese Vermarktungsform endet für Anlagen <100kWp am 31.12.2027 und für Anlagen >100kWp am 31.12.2021.

Sonstige Direktvermarktung

Unter die sonstige Direktvermarktung fallen alle Anlagen, welche keinen Anspruch (mehr) auf die EEG-Förderung haben oder freiwillig darauf verzichten. Wer nach Ende der EEG-Förderung weiterhin Strom ins öffentliche Netz einspeisen und nicht die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen in Anspruch nehmen möchte, benötigt einen Direktvermarkter, der die Vermarktung im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung übernimmt.

Anlagenbetreibende müssen sich im Zuge dessen selbstständig um einen Direktvermarkter kümmern, der den produzierten Strom abnimmt und vermarktet. Zusätzlich müssen Anlagenbetreibende dafür sorgen, dass ihre Anlage, je nach installierter Leistung, mit der richtigen Messtechnik (z.B. Viertelstündliche Messung und Bilanzierung) ausgerüstet ist. Diese kann je nach technischem Stand und bisheriger Vermarktungsform der Anlage bereits installiert sein.

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Bei einem freiwilligen Wechsel in die Direktvermarktung bietet sich nicht nur der finanzielle Vorteil gegenüber der EEG-Vergütung, sondern auch Vorteile beim Übergang in die nicht mehr EEG-geförderte Zeit nach dem 20-jährigen Bestehen ihrer Anlage.

Damit sich der Mehrerlös für Sie als Anlagenbesitzer auszahlt, sollten Sie frühzeitig in die Direktvermarktung wechseln. Denn: Anlagenbetreibende, die ihre Anlage zur Direktvermarktung beim Virtuellen Kraftwerk der EnBW angemeldet haben, bekommen auch nach 20 Jahren eine Vergütung ausgezahlt. Wenn Sie während ihrer EEG-Vergütungszeit in die Direktvermarktung wechseln, profitieren Sie von der Markt- und der Managementprämie. Nach dem Ablauf der 20-jährigen Förderung läuft Ihr Direktvermarktungsvertrag automatisch weiter. Alles was sie dafür tun müssen ist ihre Anlage in die Veräußerungsform der sonstigen Direktvermarktung umzuziehen und mit einer ¼-Messeinrichtung auszustatten. Im Anschluss erhalten Sie von uns wahlweise den Marktwert oder den aktuellen Spotpreis für ihre eingespeisten Strommengen.

Wir haben das für Sie beispielhaft anhand einer 19 Jahre alten PV-Anlage mit 250kWp und 20% Eigenverbrauch nachgerechnet. Die EEG-Vergütung aus dem Jahr der Inbetriebnahme (2002) liegt bei 48,10ct/kWh. Die geplante Jahreserzeugung der Anlage wird von unserem Rechner automatisch ausgefüllt, eine manuelle Änderung ist allerdings möglich. Wenn Ihr Ertragspotenzial berechnet wurde, sehen Sie in einem nächsten Schritt den Erlösvergleich zwischen der EEG-Einspeisevergütung und der EEG-Direktvermarkung. Für die Erlössimulation wird der durchschnittliche Marktwert Solar des vergangenen Jahres zugrunde gelegt.

Erlösrechnung Beispiel
Mehrerlöse am Beispiel einer 19 Jahre alten PV-Anlage mit 250 kWp und 20% Eigenverbrauch

In den zwei verbleibenden Jahren der Anlage im Beispiel ergibt sich im Vergleich zur fixen EEG-Vergütung durch die Direktvermarktung ein jährlicher Mehrerlös von 331 Euro. Hier ist unsere Vermarktungspauschale bereits abgezogen.

Ihr Erlös nach Ende der EEG-Vergütung ist abhängig vom Marktwert. Dieser Monatsmarktwert ist unter Netztransparenz.de veröffentlicht und errechnet sich auf der Basis des durchschnittlichen anlagenspezifischen Marktwerts des Vorjahres nach dem Schema Marktwert = durchschnittlicher Marktwert 2018 x geplante jährliche Einspeisemenge. Was Ihnen allerdings bleibt, ist der volle Betrag dieses Marktwerts und ihr Anteil der Managementprämie.

In unserem Rechner werden die Erlöse aus dem Verkauf von Grünstromzertifikaten noch nicht miteinberechnet. Der Erlös dieser Herkunftsnachweise wird in Zukunft im Zuge der sonstigen Direktvermarktung mitgekauft, damit sich Anlagenbetreibende nicht um eine separate Vermarktung kümmern müssen.

In unserem Blogbeitrag „Direktvermarkter wechseln in 4 Schritten“ erfahren Sie alle Schritte, um den Strom Ihrer Anlage direkt vermarkten zu lassen. Unsere Experten beraten Sie gerne unverbindlich zu ihren Optionen während und nach der EEG-Förderung.

Power Purchase Agreements

Eine weitere Möglichkeit sind sogenannte Power Purchase Agreements (PPA), auf Deutsch Stromkaufverträge oder Stromabnahmeverträge zwischen zwei Parteien, meist Erzeugern und Abnehmern (Stromhändlern oder -verbraucher). Der Vorteil dieser mehrjährigen Lieferverträge ist, dass sie oftmals auf Basis eines Festpreises für die gesamte Vertragsdauer geschlossen werden. So erhält der Anlagenbetreiber Vermarktungserlöse unabhängig von Preisschwankungen am Markt. In Ländern ohne gesetzliche Vergütung wie den USA sind PPAs bereits etabliert.
Auch bei dieser Vermarktungsform ist ein Wechsel in die sonstige Direktvermarktung nötig. Zusätzlich mit den dadurch einhergehenden Pflichten, kommt die Notwendigkeit einer Einrichtung zur Fernsteuerung der Erzeugungsanlage. Sollten Sie jedoch bereits vor Auslauf der EEG-Förderung in die Direktvermarktung wechseln, ist diese bereits vorhanden.

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Eigenverbrauch

Wenn die Post-EEG-Anlage auf Eigenverbrauch umgerüstet wird, können in der Regel Stromkosten gespart werden, da man weniger oder gar keinen Strom von dem jeweiligen Energieversorger beziehen muss. Durch einen zusätzlichen Energiespeicher können diese Einsparpotenziale noch erhöht werden. Wenn man zudem nicht die gesamte Menge an erzeugtem Strom aus der Erneuerbaren-Energien-Anlage selbst verbrauchen kann, besteht die Möglichkeit zur Überschusseinspeisung. Dabei werden überschüssige Strommengen bspw. mithilfe eines Direktvermarkters in das öffentliche Netz eingespeist.

Repowering

Beim Repowering wird die bestehende Anlage vollständig abgebaut und neu errichtet. Im Anschluss kann der Anlagenbetreiber erneut eine Förderung im Rahmen des EEGs beantragen. Dieses Geschäftsmodell wird hauptsächlich bei alten Windkraftanlagen angewendet, da die modernen Anlagenkomponenten wesentlich effizienter und leistungsfähiger sind.

Rückbau

Als letzte der genannten Optionen bleibt schließlich noch der Rück- bzw. Abbau der Erzeugungsanlage. Hierbei wird die Anlage komplett demontiert und entsorgt und ihr Standort in den ursprünglichen Zustand versetzt. In Anbetracht der ambitionierten Klimaziele und den schwerwiegenden Folgen eines Massenrückbaus, sollte diese Option jedoch nur dann gewählt werden, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht.

Post EEG News

Im Zuge der Reform des EEG, welche ab dem 01.01.2021 in Kraft treten soll, sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für ausgeförderte Anlagen verbessert werden, die ab 2021 aus der EEG-Förderung fallen. Gemäß des aktuellen Entwurfes sollen diese Anlagen in einer Übergangszeit bis Ende 2027 die Möglichkeit erhalten ihren Solarstrom an den Netzbetreiber zum Marktpreis abzüglich einer Vermarktungspauschale zu verkaufen. Wenn die Post EEG-Anlagen dabei mit intelligenter Messtechnik ausgerüstet werden, können die anfallenden Vermarktungskosten gesenkt werden.

Die Reaktionen auf die geplante EEG-Novelle zeigen jedoch auf, dass an unterschiedlichen Stellen umfassend nachjustiert werden muss. So werden im Referentenentwurf zwar Vorschläge zum Weiterbetrieb der ausgeförderten Anlagen vorgestellt, diese sind allerdings nicht ohne Weiteres für alle Anlagen möglich. Insbesondere Kleinanlagenbetreiber werden bislang bspw. durch die Belegung von Eigenverbrauch mit zusätzlichen Anforderungen und Abgaben vor Herausforderungen gestellt, sodass der wirtschaftliche Weiterbetrieb ihrer Anlagen erschwert wird. Außerdem trägt die Nachrüstung von Post EEG-Anlagen mit Speichersystemen bei einer Belastung des Eigenverbrauchs mit 40 Prozent EEG-Umlage nicht zur Rentabilität dieser Anlagen bei. Dementsprechend bietet der momentane Entwurf noch einiges an Verbesserungspotenzial, um die energiepolitischen Ziele zukünftig konsequent verfolgen zu können.

Der Gesetzesentwurf wurde am 23. September 2020 vom Bundeskabinett verabschiedet. Weiterführend kommt es zu Beratungen im Bundestag und Bundesrat mit dem Ziel das Gesetzgebungsverfahren noch im laufenden Kalenderjahr abzuschließen.

EnBW, Tesla, Envia, Senec und Sonnen haben es sich im Zuge einer Kooperation zur Aufgabe gemacht aufzuzeigen, wie Post-EEG-Anlagen nach dem Ende der staatlichen Förderung mithilfe der kleinen Direktvermarktung Strom auch weiterhin noch selbst nutzen, speichern oder am Markt verkaufen können. Durch den Einsatz intelligenter Messsysteme und eine ausschließlich digitale Abwicklung der Prozesse erhalten Kleinst-Einspeiser die Möglichkeit ihren (Überschuss-) Strom mit vergleichsweise geringem Aufwand am Strommarkt zu vermarkten. So kann die dezentrale, sektorenübergreifende Energiewende weiter vorangetrieben werden. Zur Umsetzung der kleinen Direktvermarktung bedarf es nur geringe Anpassungen vonseiten des Gesetzgebers am aktuellen Rechtsrahmen der Direktvermarktung.

Weiterführende Informationen gibt es im Positionspapier.

Aufgrund der Ungewissheit, welche gesetzliche Anschlussregelung für Anlagen nach dem Ende der EEG-Förderung gilt, werden aktuell verschiedenste Vorschläge für den Weiterbetrieb diskutiert. Eurosolar e.V. sieht im Zuge dessen die Möglichkeit zur Ergänzung des EEGs: Mit einer neuen Regelung sollen die alten Anlagen auch weiterhin die Möglichkeit haben am öffentlichen Netz betrieben zu werden und den erzeugten Strom entsprechend dem jeweiligen Bedarf einzuspeisen. Der einzige Unterschied soll dabei laut Eurosolar e.V. sein, dass die Anlagenbetreiber dafür nun keine Vergütung mehr erhalten – der Strom wird den Netzbetreibern dabei kostenlos zur Verfügung gestellt. Um diese Vorgehensweise für Post-EEG-Anlagenbesitzer ansprechend zu gestalten sollen diverse Rahmenbedingungen angepasst werden. Darunter fällt zum Beispiel der Verzicht auf einen Zähler, wodurch die Anlagenbesitzer Kosten einsparen können. Zusätzlich soll die Installation von Speichern mit Fördermitteln attraktiver gestaltet werden, sodass das Verteilnetz weiter entlastet werden kann.

Bis 2025 fallen 30.000 kleinere PV-Anlagen in Baden-Württemberg aus der EEG-Vergütung – auf Bundesebene sind sogar 200.000 Anlagen davon betroffen. Um nicht als „wilder“ Einspeiser von Netzbetreibern belangt zu werden, müssten diese Anlagenbesitzer Umbaumaßnahmen vornehmen, um den Anforderungen des folgenden Abnehmers gerecht zu werden. Diese Umbaumaßnahmen sind allerdings in der Regel mit enormen Kosten verbunden, weshalb diese Regelung je kleiner die Anlagen sind, umso weniger lukrativ ist. Dementsprechend muss die Wirtschaftlichkeit auch für kleinere Anlagen gewährleistet werden. Der Landesumweltminister von Baden-Württemberg möchte deshalb eine Initiative im Bundesrat in die Wege leiten, um Vorschläge für eine Anschlussregelung zum unkomplizierten Weiterbetrieb vorlegen zu können.

Bei einem virtuellen Treffen von mehr als 25 Umweltorganisationen am 07.05.20 wurde die Petition „Kein Aus für Solaranlagen nach 20 Jahren“ persönlich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überreicht. Dabei wird die Petition von rund 70 Umweltorganisationen, Vereinen und Verbänden unterstützt. Die Unterzeichner der Petition fordern, dass eine dauerhafte Abnahme des Solarstroms geregelt wird und somit die dezentral organisierte Energiewende vonseiten der Bürger vorangetrieben werden kann. Bislang gibt es dafür laut eines Gutachtens keine rechtlichen Rahmenbedingungen, die im Zuge dessen umsetzbar sind. Mithilfe der Petition soll betont werden, dass voll funktionsfähige PV-Anlagen auch nach dem Ablauf der EEG-Förderung weiterhin einen wertvollen Bestandteil der Energiewende abbilden. Außerdem soll Strom unabhängig von der Anlagengröße oder dem Alter der Anlage Strom aus jeder PV-Anlage weiterhin vom Netzbetreiber abgenommen werden. Um den wirtschaftlichen Weiterbetrieb dieser Anlagen gewährleisten zu können, wird die Bundesregierung aufgefordert, die gesetzlichen Rahmenbedingungen so simpel und kostengünstig wie möglich zu gestalten.

Post EEG Checklisten & PDFs als Download

Whitepaper: EEG 2021 Photovoltaik

Poster: Post EEG Optionen auf einen Blick

Post EEG Checkliste für den Weiterbetrieb

Post EEG Webinare

Webinar: PostEEG für Stadtwerke - welche Optionen gibt es? Am 17. März 2021

EEG Novelle: Bestandsanlagen nachrüsten oder aussteigen? Am 27. Januar 2021

EEG 2021– Neuerungen für Solar- und Windenergie. Am 20. Januar 2021

Die EEG-Novelle kommt – und jetzt? Am 04. Dezember 2020

Webinar Post EEG und Direktvermarktung: Was ändert sich?

Webinar Direktvermarktung: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Webinar Power Purchase Agreement (PPA): Ablauf & Voraussetzungen

Webinar Photovoltaik und Steuern - Was ist zu beachten?

Webinar PV-Anlagen: Was tun mit alten PV-Anlagen?

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EEG Novelle 2021: Aktuelle Diskussionen

PPA: Preisbildung, Weg & Vertragsregelungen

Photovoltaik Eigenverbrauch optimieren in 4 Schritten

Was ist bei der Fernsteuerbarkeit von PV-Anlagen zu beachten?

Photovoltaikanlage & Steuer: Alles über Steuern bei PV-Anlagen

Post EEG FAQ

Für alle Anlagen die vor dem 01.01.2000 in Betrieb genommen wurden, läuft die EEG-Vergütung zum 31.12.2020 aus. Für Anlagen die später In Betrieb genommen wurden, endet Sie nach 20 Jahren. Beispiel: Ihre Anlage ging am 15.05.2004 in Betrieb, so endet ihr Anspruch auf Förderung am 31.12.2024.
Weder Netzbetreiber noch Direktvermarkter (falls bereits ein Vertragsverhältnis besteht) sind dazu verpflichtet, Sie über den Zeitpunkt des Förderendes Ihrer Anlage zu informieren.  

Post-EEG Anlagen können im Rahmen der Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen oder der sonstigen Direktvermarktung auf Grundlagen von Spotpreisen, des technologiespezifischen Monatsmarktwertes oder eines Festpreises abgerechnet werden (aktuell ausschließlich für Anlagen >500kWp).

Wenn Sie Ihre Anlage weiterhin betreiben möchten aber nicht die Vorgaben der sonstigen Direktvermarktung erfüllen (können), bleibt die Option, die Netzbetreiber-Option in Anspruch zu nehmen oder die Anlage auf 100% Eigenverbrauch umzurüsten und den Strom ausschließlich für die Eigennutzung einzusetzen. Jedoch bleibt zu beachten, dass auch die Umrüstung auf Eigenverbrauch mit Kosten verbunden ist.

In der sonstigen Direktvermarktung erhält der Anlagenbetreiber keine Förderung durch das EEG. Er kann seinen Strom dennoch weiterhin über einen Direktvermarkter zum Marktpreis an der Börse verkaufen. Vorteil der sonstigen Direktvermarktung ist, dass die grüne Eigenschaft des Stroms in Form von Herkunftsnachweisen (HKN) vermarktet werden kann.

Folgende Punkte müssen Sie beachten:

  • Fristgerechter Wechsel der Veräußerungsform (min. 1 Monat im Voraus)
  • Meldung an Netzbetreiber über zukünftige Vermarktungsform und Angabe des zukünftigen Bilanzkreises
  • Ausrüstung mit Einrichtung zur ¼-stündlichen Messung/Bilanzierung

Zunächst einmal müssen Sie entscheiden, welche Art des Weiterbetriebes für Ihre Anlage sinnvoll ist. Im Allgemeinen kommen vier Optionen in Frage: Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen, Volleinspeisung, Eigenverbrauch + Überschuss-Einspeisung im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung oder 100% Eigenverbrauch. Sollten Sie sich für eine Variante der sonstigen Direktvermarktung entscheiden, müssen Sie rechtzeitig einen Wechsel in diese Vermarktungsform vornehmen.

Sie haben Rückfragen zum Thema Post EEG? Nutzen Sie unser Kontaktformular.
Pierre Fees, Head of Sales

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