FAQ

Wählen Sie das passende Thema:

FAQ zur Batteriespeichervermarktung

Für die Vermarktung Ihres Batteriespeichers sollte dieser als Richtwert basierend auf unseren Erfahrungen mindestens 1 MW installierte Leistung bzw. 1 MWh Speicherkapazität besitzen. Wichtiger als die Größe, ist jedoch der ausschließliche Zweck des Einsatzes an den Strommärkten, d.h. ohne industriellen Eigenverbrauch im Hintergrund.
Wir bieten für „Stand-alone“ Speicher standardmäßig Vermarktungsverträge innerhalb des liquiden Horizonts von einem bis hin zu fünf Jahren an. In Einzelfällen sind jedoch auch Gespräche über eine längere Laufzeit bis maximal 10 Jahre möglich. Für Parks im Rahmen der Innovationsausschreibung bieten wir standardmäßig Vertragslaufzeiten von ein bis drei Jahren an.
Die Erfahrung zeigt, dass finanzierende Banken bezüglich dem Thema Batteriespeicher oft (aber nicht immer) erlösseitig und technologiebezogen gewisse Sicherheiten für eine Finanzierung fordern. Durch entsprechende Preismodelle mit garantierten jährlichen Mindestvergütungen, der Einhaltung von individuellen projektspezifischen Restriktionen bei der Fahrweise, ausgewiesener langjähriger Erfahrung und Kompetenz in der technischen Betriebsführung und einem starken Partner wie der EnBW mit hoher Bankability im Hintergrund kann den Anforderungen der finanzierenden Banken oft hinreichend entsprochen werden.
Die höhere zyklische Beanspruchung der Batterie im kontinuierlichen Intraday-Handel etwa gegenüber der Regelenergie ist richtig. Damit der Speicher hierdurch nicht zu schnell degradiert und sein Lebensende früher als in der Auslegung geplant erreicht, bieten wir zum Beispiel Sicherheiten durch eine individuell festgelegte Anzahl an jährlichen nutzbaren Volladezyklen und vertraglich individuell vereinbarte Zykluskosten.
Über unsere ausgewiesene Kompetenz in der Planung, Realisierung und dem Betrieb von Batteriespeichern unterstützt die EnBW Sie gerne auch bei der Planung, Auslegung und Wirtschaftlichkeitsberechnung Ihres Batteriespeicherprojekts. Bei Bedarf übernehmen wir auch gerne die weitere schlüsselfertige Projektierung des Batteriespeichers, von Flächensicherung über Genehmigungsverfahren bis hin zu Bau und Inbetriebnahme.

FAQ zur Strom Direktvermarktung

Steht in Ihrer Rechnung als Endsumme ein negativer Betrag, dann haben Sie eine Gutschrift. Das bedeutet, dass wir Ihnen diesen Betrag auszahlen. Haben Sie am Ende Ihrer Rechnung eine positive Summe, so müssen Sie diesen Betrag an uns auszahlen.

Als Direktvermarktung wird der direkte Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der Strombörse über einen Vermarkter bezeichnet. Das bedeutet, dass erzeugter Strom von einem Anlagenbetreiber direkt an einen Abnehmer verkauft wird. Dieser Abnehmer, der Direktvermarkter, vermarktet den Strom an der Börse und zahlt dem Anlagenbetreiber den Marktwert abzüglich einer Dienstleistungspauschale aus.

Seit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 ist die Direktvermarktung für Neuanlagen ab 100 kW verpflichtend. Für Bestandsanlagen ist sie optional. Der Unterschied zum EEG-Regime liegt darin, dass Anlagenbetreiber ihren Strom bislang an den Netzbetreiber verkauft haben und dafür die EEG-Vergütung erhalten haben. In der Direktvermarktung erfolgt die Abgabe des Stroms nicht an den Netzbetreiber, sondern an einen Direktvermarkter.

Die EEG-Direktvermarktung folgt dem sogenannten Marktprämienmodell: Vom Direktvermarkter erhalten Anlagenbetreiber jeden Monat den Marktwert. Vom Netzbetreiber erhalten sie die Marktprämie. Beide zusammen ergeben den anzulegenden Wert – analog der EEG-Vergütung, der dem Anlagenbetreiber eine Vergütung über 20 Kalenderjahre garantiert.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Direktvermarktung ist die Fernsteuerbarkeit der EE-Anlage. So kann der Direktvermarkter die Leistung der Anlage regulieren. Fehlt der Fernsteuerbarkeitsnachweis, bekommen Anlagenbetreiber die Marktprämie nicht vom Netzbetreiber ausbezahlt.

Ziel der Direktvermarktung ist es, eine bedarfsgerechte Erzeugung des Stroms sowie einen wettbewerbsfähigen Markt für Erneuerbare Energien zu schaffen. Direktvermarktung sichert den Weg zu einer förderungsfreien Versorgung mit EE-Strom, bietet neue Erlöschancen sowie die Möglichkeit, ohne Risiko am freien Strommarkt teilzunehmen.

Haben Sie eine EEG-Anlage (Neubau- oder Bestandsanlagen, die zukünftig nach dem EEG in Betrieb genommen werden oder dies bereits sind) und wollen deren Strom bei uns in die Direktvermarktung geben, müssen Sie ihre Anlage bis spätestens 1 Monat und 5 Werktage vor dem gewünschten Direktvermarktungsstart in unserem Portal anmelden. Haben Sie eine Anlage, die sich in der Ausfallvergütung befindet oder wechseln Sie von einem anderen Direktvermarkter zu uns, müssen Sie ihre Anlage bis spätestens 10 Tage vor dem gewünschten Direktvermarktungsstart in unserem Portal anmelden.

Die Fernsteuerbarkeit muss in allen diesen Fällen vor dem Start der Direktvermarktung nachgewiesen werden, außer wenn sich der Direktvermarktungsstart und das EEG-Inbetriebnahmedatum im selben Monat befinden. Dann kann der Fernsteuerbarkeitsnachweis bis zum Ende des Folgemonats nachgereicht werden.

Abrechnungen werden von uns jeweils zum 11. Werktag eines Monats für den Vormonat erstellt. Sie bekommen die Abrechnung entweder per E-Mail zugeschickt oder – falls Sie Ihre EE-Anlagen bereits in unserem Direktvermarktungsportal registriert haben – sehen diese in unserem Portal ein.

Sie bekommen jeweils zwei Abrechnungen. Von uns erhalten Sie die monatliche Vergütung vom Marktwert bzw. Index Spot.

Die Summe unserer Gutschrift errechnet sich aus dem im Internet veröffentlichten Marktwert (https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte) multipliziert mit den ¼-Stunden Einspeisewerten abzüglich der Dienstleistungspauschale.

Beim Index Spot vergüten wir den mengengewichteten Preis der Stundenkontrakte der EPEX SPOT Day-Ahead-Auktion in Deutschland (veröffentlicht unter www.epexspot.com). Das bedeutet, wir stellen die ¼-Stunden Einspeisewerte der entsprechenden EPEX SPOT Stundenkontrakte gegenüber.

Für die Marktprämie erhalten die Kunden eine weitere Abrechnung von Ihrem Netzbetreiber, auf welche wir keinen Einfluss haben. Dafür können Sie sich direkt an Ihren Netzbetreiber wenden. Wir erhalten aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Auskunft.

Wir berechnen den Erlös anhand der ¼-Stunden Einspeisewerte, auch Lastgänge genannt, die uns vom Netzbetreiber via EDIFACT (Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport; ein branchenübergreifender Standard für elektronische Daten) übermittelt werden.

Bitte warten Sie 5-10 Minuten, bevor Sie den Link nochmal aufrufen – Das Einspielen der Datenanhänge braucht manchmal etwas Zeit.

Wir rechnen immer für den vorangegangenen Monat ab.

Beispiel: Sie haben eine Abrechnung im Februar erhalten, der Abrechnungszeitraum dafür war der Januar.

Durch die hohe Standardisierung der Prozesse ist es uns ausschließlich möglich, die Abrechnung elektronisch zu übermitteln.

Wir zahlen nur den Marktwert bzw. Index Spot aus, welcher monatlich schwankt.

Um auf den anzulegenden Wert zu kommen, zahlt Ihnen der Netzbetreiber die Differenz zum Marktwert in Form der Marktprämie aus. Dabei wird der jeweils aktuell Index Spotpreis vom Netzbetreiber nicht berücksichtigt.

Beispiel: Der anzulegende Wert liegt bei 10ct. Somit haben wir einen Marktwert von 3 ct. Der Index Spotpreis liegt bei 4 ct. Die Marktprämie entspricht dennoch 7 ct, da nur auf den Marktwert geschaut wird.

Bevor wir Ihre Abrechnung an Sie schicken, benötigen wir die Messwerte vom Netzbetreiber. Sollten Sie keine Abrechnung in Ihrem Portal oder per E-Mail bekommen haben, könnte ein möglicher Grund sein, dass wir die benötigten Messwerte noch nicht erhalten haben. Natürlich können Sie uns per E-Mail oder telefonisch kontaktieren.

Die Gesetzgebung besagt, dass eine Förderung der in den Anwendungsbereich des EEG fallenden Anlagen lediglich in Form der Zahlung einer EEG-Vergütung erfolgt. Voraussetzung für deren Zahlung ist die Einspeisung des in der Anlage erzeugten Stroms (Einspeisevergütung). Die Lieferung des Stroms an den Händler, also uns, erfolgt im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses. Wir zahlen Ihnen, dem Anlagenbetreiber, ein marktübliches Entgelt für die Lieferung des Stroms. Demnach unterliegt unsere Zahlung an Sie der Umsatzsteuer.

Gemäß der Gesetzesbegründung unterliegt die Marktprämie nicht der Umsatzsteuer. Die Zahlung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber stellt einen gesetzlich angeordneten Förderbetrag zugunsten des Anlagenbetreibers, also Ihnen, dar. Sie ist weder einem Leistungsaustausch zwischen Ihnen und Netzbetreiber zuzuordnen noch stellt sie ein Entgelt von dritter Seite dar. Daher handelt es sich um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Lesen Sie dazu auch mehr unserem Blogbeitrag.

Folgende Informationen brauchen wir von Ihnen:

  • Technische Angaben der Anlage (Leistung / Erzeugung / Einspeisung pro Jahr / Ausrichtung)
  • Angaben zum Verteilnetzbetreiber (Verteilnetzbetreiber / Marktlokations-ID / EEG Anlagenschlüssel / Anmeldenummer)
  • Ansprechpartner des Anlagenbetreibers
  • Bankdaten
  • Ansprechpartner der leittechnischen Anbindung für unseren Partner ‘Servicezeit’ und die Fernsteuerbarkeit.

Wir arbeiten aktuell mit drei Partnern zusammen, um Ihnen eine individuelle Lösung für die Herstellung der Fernsteuerbarkeit anzubieten: Amperecloud, ServiceZeit und Solar-Log.

Die Kosten ergeben sich durch den jeweiligen Dienstleister und der bereits vorhandenen Hardware. Informieren Sie sich hier über die Angebote der Fernsteuerungsparter und nehmen Sie direkt Kontakt auf, um den Start der Direktvermarktung nicht zu verzögern.

Als Messstelle bezeichnet man den Punkt zwischen Netz und Kundenanlage, an dem der Stromverbrauch gemessen wird. Der Messstellenbetreiber installiert und betreibt die dortigen Messsysteme. Bei uns können Sie jeden Messstellenbetreiber mitbringen.

Prinzipiell sind wir mit allen gängigen Datenloggern kompatibel. Für konkrete Fragen bezüglich der Fernsteuerbarkeit stehen Ihnen unsere Service-Partner zur Verfügung.

Es gibt unterschiedliche Fälle, bei denen der Kunde folgende Fristen beachten muss:

1. Fall: Freiwilliger Wechsel aus der EEG-Vergütung in die Direktvermarktung (bei Start im März)

  • Ummeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar (einen Monat vor dem geplanten Wechsel)
  • Start der Direktvermarktung zum 01. März

2. Fall: Bei einem Wechsel des DV-Partner

  • Ummeldung beim Netzbetreiber bis 14. Februar (10 Werktage zum Monatsersten vor dem geplanten Wechsel)
  • Start der Direktvermarktung zum 01. März

3. Fall: Neuanlage mit Inbetriebnahme im laufenden Monat

  • Anmeldung bis 5 Werktage vor Monatsende, also 24. Januar
  • Direktvermarktung beginnt im Februar

4. Fall: Neuanlage mit Inbetriebnahme zu einem zukünftigen Zeitpunkt

  • Anmeldung zum Monatsletzten für den ersten Tag des übernächsten Monats (31. Januar für 01. März)
  • Direktvermarktung startet im März

Die Fernsteuerbarkeit muss in allen diesen Fällen vor dem Start der Direktvermarktung nachgewiesen werden.

Es bedarf einer detaillierteren Erklärung? In unserem Blogbeitrag “4 Fälle der Fristeinhaltung in der Direktvermarktung” steht mehr.

Wenn Sie die Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell nutzen, bekommen Sie zwei verschiedene Zahlungen. Der Marktwert wird Ihnen von uns, Ihrem Direktvermarkter gezahlt. Auf diese Abrechnung, abzüglich des Dienstleistungsentgeltes, kommt die Umsatzsteuer hinzu. Der Netzbetreiber hingegen bezahlt Ihnen die Marktprämie inklusive der Managementprämie jedoch ohne die Umsatzsteuer. Diese Konstellation nennt sich Zweistrommodell.

 

 

Weitere Informationen zum Zweistrommodell und des dazugehörigen Umsatzsteuerrechts erhalten Sie in unserem Blogbeitrag.

Für alle Anlagen die vor dem 01.01.2000 in Betrieb genommen wurden, läuft die EEG-Vergütung zum 31.12.2020 aus. Für Anlagen die später In Betrieb genommen wurden, endet Sie nach 20 Jahren. Beispiel: Ihre Anlage ging am 15.05.2004 in Betrieb, so endet ihr Anspruch auf Förderung am 31.12.2024.

Als Post-EEG bezeichnet man die Zeit ab dem 01.01.2021, da ab diesem Zeitpunkt für die ersten Erneuerbare Energien Anlagen die EEG-Vergütung nach 20 Jahren ausläuft. Zu beachten ist jedoch, dass für Anlagen, welche keinen Anspruch mehr auf eine Vergütung gem. §19 EEG 2021 haben, dennoch die allgemeinen, nicht zahlungsbezogenen Regelungen des EEG gelten. Ausführliche Infos finden Sie unter „Post EEG“.

In der sonstigen Direktvermarktung erhält der Anlagenbetreiber keine Förderung durch das EEG. Er kann seinen Strom dennoch weiterhin über einen Direktvermarkter zum Marktpreis an der Börse verkaufen. Vorteil der sonstigen Direktvermarktung ist, dass die grüne Eigenschaft des Stroms in Form von Herkunftsnachweisen (HKN) vermarktet werden kann.

Zunächst einmal müssen Sie sich entscheiden, welche Art des Weiterbetriebes für Ihre Anlage sinnvoll ist. Im Allgemeinen können Anlagen entweder die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen (Abwicklung über den Netzbetreiber) in Anspruch nehmen oder sie haben die Möglichkeit, ihren Strom selbst zu verbrauchen.
Sollten Sie sich für eine Variante entscheiden, bei welcher Ihre Anlage Strom ins öffentliche Netz einspeist, müssen Sie einen Wechsel in die sonstige Direktvermarktung vornehmen.

Folgende Punkte müssen Sie beachten:

  • Fristgerechter Wechsel der Veräußerungsform (min. 1 Monat im Voraus)
  • Meldung an Netzbetreiber über zukünftige Vermarktungsform und Angabe des zukünftigen Bilanzkreises
  • Ausrüstung mit Einrichtung zur ¼-stündlichen Messung/Bilanzierung

Die Direktvermarktung beginnt erst, wenn der zuständige Netzbetreiber diese bestätigt. Bitte beachten Sie, dass der Beginn der Direktvermarktung je Netzbetreiber unterschiedlich gehandhabt werden kann. Sollten Sie eine nähere Auskunft über den Start Ihrer bereits angemeldeten Anlage zur Direktvermarktung wünschen, dann wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Netzbetreiber.

FAQ zu Redispatch 2.0

Wenn Sie als Kunde eine Zuordnungsliste (= ID der Technischen Ressource zu einer steuerbaren Ressource) erhalten oder aufgefordert werden, diese herunterzuladen, senden Sie diese bitte an service@interconnector.de.
Wenn Sie als Kunde eine Zuordnungsliste (= ID der Technischen Ressource zu einer steuerbaren Ressource) erhalten oder aufgefordert werden, diese herunterzuladen, senden Sie diese bitte an service@interconnector.de.

FAQ zur KWK-Betriebsoptimierung

  • Reine Wärmeversorgung, Strom wird komplett eingespeist (Volleinspeiser)
  • Wärmeversorgung + Eigenstromnutzung (Teileinspeiser)
  • Volleinspeiser ohne zeitlich abhängige Wärmeversorgung (Biogas-Vor-Ort-Verstromung)

Nach Abschicken des Kontaktformulars erhalten Sie einen Link zu einem Formular, bei dem Sie direkt sehen ob sich Ihre Anlage für die KWK-Betriebsoptimierung eignet.

Die Betriebsoptimierung ist sowohl für geförderte als auch ausgeförderte Anlagen interessant. Gerade bei ausgeförderten Anlagen ändern sich die Rahmenbedingungen, die eine gesamtwirtschaftliche Optimierung notwendig machen, damit die Anlage überhaupt noch wirtschaftlich betrieben werden kann.
Solange Sie aktuell nicht 8.760 Vollbenutzungsstunden pro Jahr mit Ihren Erzeugungsanlagen haben, kann es ein Potential für die Betriebsoptimierung geben. Insbesondere bei einer Erzeugung zwischen 4.000-6.000 Vbh/a sehen wir ein erhebliches Potential, Ihre Erzeugung in die Preisspitzen am Spotmarkt zu verlegen.

Lastgänge für Wärme, Strom und ggf. Gaserzeugung; technische und wirtschaftliche Daten zu KWK-Anlagen, Spitzenlastkesseln und Speichern; Konditionen zu Energiebezugsverträgen (inkl. Abgaben, Umlagen, Entgelte und Steuern) sowie zur Förderung nach EEG/KWKG. Einzelne Daten können wir durch plausible Annahmen ersetzen, was allerdings die Güte der Ermittlung senkt.

Wenn Sie sich in der Planungsphase für den Neubau oder eine Erweiterung einer KWK-Anlage befinden, bieten wir Ihnen hierfür unsere KWK-Planungsunterstützung an. Wir berücksichtigen hierbei bereits bei der Auslegung der KWK-Anlage die Flexibilitätsanforderungen einschließlich der KWK-Betriebsoptimierung, die sich aus der Versorgungsaufgabe ergeben, und identifizieren darauf basierend die wirtschaftlichste Versorgungsvariante. Hierdurch können Sie bereits mit der Anlagenkonfiguration einen späteren wirtschaftlich optimalen Betrieb sicherstellen. Sprechen Sie uns gerne direkt zum Thema Planungsunterstützung an.

Wir stehen in keiner Konkurrenz zu einem Planer. Wir möchten Planer mit der Planungsunterstützung entlasten, indem wir mehrere Versorgungsvarianten vergleichen, und dabei die Qualität hinsichtlich der Betriebsoptimierungslogik erhöhen. Außerdem bringen wir unsere energiewirtschaftliche Expertise mit ein. Somit dürfen Sie die Ergebnisse Ihrem Planer weitergeben bzw. leiten wir die Ergebnisse auch gerne weiter.

Uns ist eine Betrachtung über den gesamten Lebenszyklus wichtig. Die Betriebsoptimierung ist somit auch bei der Planungsunterstützung schon ein wesentlicher Bestandteil. Die Reduktion der Wärmegestehungskosten aufgrund der Betriebsoptimierung wird in dem Kurzbericht separat aufgelistet. In der Regel führt die Betriebsoptimierung zu einer Reduktion von ca. 1,5ct/kWh.

FAQ Post EEG

Für alle Anlagen die vor dem 01.01.2000 in Betrieb genommen wurden, läuft die EEG-Vergütung zum 31.12.2020 aus. Für Anlagen die später In Betrieb genommen wurden, endet Sie nach 20 Jahren. Beispiel: Ihre Anlage ging am 15.05.2004 in Betrieb, so endet ihr Anspruch auf Förderung am 31.12.2024.
Weder Netzbetreiber noch Direktvermarkter (falls bereits ein Vertragsverhältnis besteht) sind dazu verpflichtet, Sie über den Zeitpunkt des Förderendes Ihrer Anlage zu informieren.  

Post-EEG Anlagen können im Rahmen der Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen oder der sonstigen Direktvermarktung auf Grundlagen von Spotpreisen, des technologiespezifischen Monatsmarktwertes oder eines Festpreises abgerechnet werden (aktuell ausschließlich für Anlagen >500kWp).

Wenn Sie Ihre Anlage weiterhin betreiben möchten aber nicht die Vorgaben der sonstigen Direktvermarktung erfüllen (können), bleibt die Option, die Netzbetreiber-Option in Anspruch zu nehmen oder die Anlage auf 100% Eigenverbrauch umzurüsten und den Strom ausschließlich für die Eigennutzung einzusetzen. Jedoch bleibt zu beachten, dass auch die Umrüstung auf Eigenverbrauch mit Kosten verbunden ist.

In der sonstigen Direktvermarktung erhält der Anlagenbetreiber keine Förderung durch das EEG. Er kann seinen Strom dennoch weiterhin über einen Direktvermarkter zum Marktpreis an der Börse verkaufen. Vorteil der sonstigen Direktvermarktung ist, dass die grüne Eigenschaft des Stroms in Form von Herkunftsnachweisen (HKN) vermarktet werden kann.

Folgende Punkte müssen Sie beachten:

  • Fristgerechter Wechsel der Veräußerungsform (min. 1 Monat im Voraus)
  • Meldung an Netzbetreiber über zukünftige Vermarktungsform und Angabe des zukünftigen Bilanzkreises
  • Ausrüstung mit Einrichtung zur ¼-stündlichen Messung/Bilanzierung

Zunächst einmal müssen Sie entscheiden, welche Art des Weiterbetriebes für Ihre Anlage sinnvoll ist. Im Allgemeinen kommen vier Optionen in Frage: Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen, Volleinspeisung, Eigenverbrauch + Überschuss-Einspeisung im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung oder 100% Eigenverbrauch. Sollten Sie sich für eine Variante der sonstigen Direktvermarktung entscheiden, müssen Sie rechtzeitig einen Wechsel in diese Vermarktungsform vornehmen.

FAQ zur Fernsteuerbarkeit bzw. Anbindung

Die Fernsteuerbarkeit ist eine technisch notwendige Voraussetzung für die Direktvermarktung: Nur wenn diese über einen Partner von Interconnector GmbH hergestellt wurde und wir als Direktvermarkter die Anlage fernsteuern können, kann die Marktprämie vom Verteilnetzbetreiber ausgezahlt werden.

Der Direktvermarkter kann die Leistung der Anlage fernsteuern. Er kann die Anlage herunterregeln und die Leistung auch wieder hochfahren. Dies geschieht selten, ist aber essenziell, um negative Strompreise vermeiden zu können und den Strom zu besten Preisen zu vermarkten.
Dass Anlagen in der Direktvermarktung fernsteuerbar sein müssen, ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gesetzlich vorgeschrieben. Der Direktvermarkter muss die Fernsteuerbarkeit der Anlage beim Netzbetreiber (VNB) nachweisen. Nur dann erhalten Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die Marktprämie ausbezahlt. Es gilt dringend zu beachten, dass die Fernsteuerbarkeit des Netzbetreibers (VNB) unabhängig von der Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters ist.
  • Im Kundenportal unter dem Punkt „Fernsteuerbarkeit“ einen unserer Partner-Fernsteuerbarkeits-Dienstleister auswählen
  • Nach Auswahl im Portal wird der Anlagenbetreibende bzw. der Ansprechpartner für die leittechnische Anbindung durch den Partner kontaktiert, um die Herstellung der Fernsteuerbarkeit zu beauftragen (Es handelt sich hierbei um eine gesonderte Beauftragung bei einem separaten Fernsteuerbarkeits-Dienstleister.)
  • Termin vereinbaren, um einen Techniker des Anbieters die Fernsteuerbarkeit überprüfen zu lassen
  • Der Partner für die Fernsteuerbarkeit meldet uns die Anlage anschließend als testbereit und es wird durch uns ein finaler Fernsteuertest durchgeführt, um die Funktionsfähigkeit nachzuweisen und bei Erfolg wird der Nachweis in das Portal hochgeladen
  • Im Portal im letzten Schritt die Vorlage „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit“ herunterladen, diese unterschreiben und wieder hochladen
  • Interconnector GmbH versendet den Nachweis sowie die unterschrieben Erklärung zur Fernsteuerbarkeit an den zuständigen Verteilnetzbetreiber.

Bei Interconnector GmbH ist derzeit nur ein RLM-Zähler zulässig, kein Smart Meter.
Außerdem ist die Fernsteuerbarkeit der Anlage durch den Direktvermarkter Pflicht, um eine Auszahlung des Erlöses zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner für alle technischen Fragen ist Ihr ausgewählter Fernsteuerbarkeits-Partner. Jetzt Kontakt aufnehmen. Erste Informationen finden Sie hier.

Alle Fragen rund um das Portal beantwortet Interconnector GmbH. Bitte senden Sie eventuelle Fragen an anbindung@interconnector.de

Solar-Log, Amperecloud und ServiceZeit.com/IntegraSUN sind unsere Partner für die Herstellung der Fernsteuerbarkeit. Alle Informationen finden Sie hier.

Treten Sie mit uns in Kontakt

Pierre Fees, Head of Sales