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Innova­ti­ons­aus­schrei­bung

Lesezeit: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Was sind Innovationsausschreibungen? 

Die Bundes­netz­agentur führt zweimal jährlich (zum 1. Mai und zum 1. September) Innova­ti­ons­aus­schrei­bungen (InnoAus) durch. Sie sind auf Anlagen­kom­bi­na­tionen aus verschie­denen Erneu­er­baren Energien (EE) sowie auf Kombi­na­tionen aus EE-Anlagen und Batte­rie­spei­chern ausge­richtet. Mit den InnoAus wird insbe­son­dere der Einsatz von Speichern in Kombi­na­tion mit Erneu­er­baren Energien geför­dert, mit dem Ziel, die Netzin­fra­struktur besser auszu­lasten, Lastspitzen von Photo­vol­taik und Wind abzufangen und das Strom­netz zu stabi­li­sieren.  

Gesetz­liche Grund­lage für die Innova­ti­ons­aus­schrei­bungen sind die Regelungen des EEG (§ 39n), soweit in der Verord­nung zu Innova­ti­ons­aus­schrei­bungen (InnAusV) nichts Abwei­chendes geregelt ist. Damit ist die Innova­ti­ons­aus­schrei­bung das sogenannte 3. Segment der im EEG geregelten Ausschrei­bungen. Die Segmente unter­scheiden die Art der PV-Anlage: Segment 1 beinhaltet Freiflä­chen­an­lagen (§ 37 EEG 2023), Segment 2 bezeichnet Anlagen auf, an oder in einem Gebäude (§ 38c EEG 2023). Segment 3, die InnoAus, ist aller­dings nicht auf einzelne erneu­er­bare Energien beschränkt. Zudem können auch Gebote für Kombi­na­tionen oder Zusam­men­schlüsse verschie­dener erneu­er­barer Energien abgegeben werden. 

Was sind die Voraus­set­zungen für die Teilnahme an den Innovationsausschreibungen? 

Förder­fähig sind ab 2021 Anlagen­kom­bi­na­tionen aus mehreren Anlagen unter­schied­li­cher Erneu­er­barer Energien sowie Anlagen zur Umwand­lung von zwischen­ge­spei­cherter Energie aus Erneu­er­baren Energien in elektri­sche Energie.  

Damit sind insbe­son­dere Batte­rie­spei­cher gemeint. Voraus­set­zung ist, dass die Anlagen­kom­bi­na­tionen über einen gemein­samen Netzver­knüp­fungs­punkt einspeisen, zusammen eine Leistung von mindes­tens 1 MW erbringen und einer der Energie­träger Wind- oder Solar­energie ist.  

Die Gebots­ab­gabe für Anlagen­kom­bi­na­tionen setzt voraus, dass die Anlage bis zum Gebots­termin noch nicht in Betrieb genommen wurde, die InnoAus zielt also nur auf Neuan­lagen ab. 

Diese Anfor­de­rungen an Bietende und Gebote sind in § 30 EEG 2023 geregelt. Dazu gehören unter anderem die persön­li­chen Daten, der Energie­träger, der Gebots­termin und der Gebots­wert sowie die Gebots­menge (muss grund­sätz­lich größer als 1 MW sein). Außerdem darf die Batterie der bezuschlagten Anlagen­kom­bi­na­tion keinen Strom aus dem Netz beziehen, sondern nur aus der co-located EE-Anlage. Gebote, die diese Bedin­gungen nicht erfüllen, werden ausge­schlossen. Die Anfor­de­rungen sind in der Bekannt­ma­chung der Bundes­netz­agentur beschrieben. 

Die Innova­ti­ons­aus­schrei­bungen finden jeweils zum 1. Mai und 1. September eines Jahres statt. Fünf bis acht Wochen vorher veröf­fent­licht die Bundes­netz­agentur die Details der Ausschrei­bungs­runde auf ihrer Inter­net­seite. Die Gebote müssen bis zum Stichtag in einem verschlos­senen Umschlag bei der Bundes­netz­agentur in Bonn einge­gangen sein. Eine elektro­ni­sche Gebots­ab­gabe ist nicht möglich. 

An welchen Märkten ist die Innova­ti­ons­aus­schrei­bung einsetzbar? 

Bei der Innova­ti­ons­aus­schrei­bung handelt es sich immer um reinen Grünstrom (EEG). Eine Förde­rung dieses Speichers ist durch den Gesetz­geber im Gegenzug mit Einschrän­kungen bei der Vermark­tung verbunden. Ein Einsatz des Speichers z.B. in der Regel­en­ergie ist in diesen Fällen oft nicht möglich bzw. nicht wirtschaft­lich.   

Für die Verschie­bung der Einspei­sung der EE-Erzeu­gung zur Erzie­lung höherer Preise sowie für die Einhal­tung des Peak-Shavings bei einem limitierten Netzan­schluss ist der Grünspei­cher jedoch ideal geeignet. Der Eigen­be­darf anderer Verbrau­cher kann jedoch nicht gedeckt werden, wohl aber der Bedarf der EE-Anlage.  

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