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Innovationsausschreibung

Lesezeit: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Was sind Innovationsausschreibungen?

Die Bundesnetzagentur führt zweimal jährlich (zum 1. Mai und zum 1. September) Innovationsausschreibungen (InnoAus) durch. Sie sind auf Anlagenkombinationen aus verschiedenen Erneuerbaren Energien (EE) sowie auf Kombinationen aus EE-Anlagen und Batteriespeichern ausgerichtet. Mit den InnoAus wird insbesondere der Einsatz von Speichern in Kombination mit Erneuerbaren Energien gefördert, mit dem Ziel, die Netzinfrastruktur besser auszulasten, Lastspitzen von Photovoltaik und Wind abzufangen und das Stromnetz zu stabilisieren.  

Gesetzliche Grundlage für die Innovationsausschreibungen sind die Regelungen des EEG (§ 39n), soweit in der Verordnung zu Innovationsausschreibungen (InnAusV) nichts Abweichendes geregelt ist. Damit ist die Innovationsausschreibung das sogenannte 3. Segment der im EEG geregelten Ausschreibungen. Die Segmente unterscheiden die Art der PV-Anlage: Segment 1 beinhaltet Freiflächenanlagen (§ 37 EEG 2023), Segment 2 bezeichnet Anlagen auf, an oder in einem Gebäude (§ 38c EEG 2023). Segment 3, die InnoAus, ist allerdings nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt. Zudem können auch Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden. 

Was sind die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Innovationsausschreibungen?

Förderfähig sind ab 2021 Anlagenkombinationen aus mehreren Anlagen unterschiedlicher Erneuerbarer Energien sowie Anlagen zur Umwandlung von zwischengespeicherter Energie aus Erneuerbaren Energien in elektrische Energie.  

Damit sind insbesondere Batteriespeicher gemeint. Voraussetzung ist, dass die Anlagenkombinationen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeisen, zusammen eine Leistung von mindestens 1 MW erbringen und einer der Energieträger Wind- oder Solarenergie ist.  

Die Gebotsabgabe für Anlagenkombinationen setzt voraus, dass die Anlage bis zum Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurde, die InnoAus zielt also nur auf Neuanlagen ab. 

Diese Anforderungen an Bietende und Gebote sind in § 30 EEG 2023 geregelt. Dazu gehören unter anderem die persönlichen Daten, der Energieträger, der Gebotstermin und der Gebotswert sowie die Gebotsmenge (muss grundsätzlich größer als 1 MW sein). Außerdem darf die Batterie der bezuschlagten Anlagenkombination keinen Strom aus dem Netz beziehen, sondern nur aus der co-located EE-Anlage. Gebote, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen. Die Anforderungen sind in der Bekanntmachung der Bundesnetzagentur beschrieben. 

Die Innovationsausschreibungen finden jeweils zum 1. Mai und 1. September eines Jahres statt. Fünf bis acht Wochen vorher veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Details der Ausschreibungsrunde auf ihrer Internetseite. Die Gebote müssen bis zum Stichtag in einem verschlossenen Umschlag bei der Bundesnetzagentur in Bonn eingegangen sein. Eine elektronische Gebotsabgabe ist nicht möglich. 

An welchen Märkten ist die Innovationsausschreibung einsetzbar?

Bei der Innovationsausschreibung handelt es sich immer um reinen Grünstrom (EEG). Eine Förderung dieses Speichers ist durch den Gesetzgeber im Gegenzug mit Einschränkungen bei der Vermarktung verbunden. Ein Einsatz des Speichers z.B. in der Regelenergie ist in diesen Fällen oft nicht möglich bzw. nicht wirtschaftlich.   

Für die Verschiebung der Einspeisung der EE-Erzeugung zur Erzielung höherer Preise sowie für die Einhaltung des Peak-Shavings bei einem limitierten Netzanschluss ist der Grünspeicher jedoch ideal geeignet. Der Eigenbedarf anderer Verbraucher kann jedoch nicht gedeckt werden, wohl aber der Bedarf der EE-Anlage.  

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