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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Lesezeit: 6 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz?

Definition

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, kurz Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), ist im Jahr 2000 erstmals in Kraft getreten. Seitdem wurde es immer wieder angepasst, zuletzt zum 01.01.2021. Es ist die zentrale Säule der Bundesregierung, um die Energiewende voranzutreiben, da es den Anteil erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung in Deutschland steigert.

Kernstück des Gesetzes ist die garantierte Vergütung für den Ökostrom der Anlagenbetreiber, sofern sie ihn ins öffentliche Netz einspeisen. Stromproduzenten erhalten einen festgelegten Preis und damit Planungssicherheit über viele Jahre – eine Bedingung dafür, dass Investoren sich am Ausbau dieses Energiebereichs beteiligen.

Um die EEG-Vergütung (Einspeisevergütung) zu finanzieren, müssen Verbraucher einen Aufschlag auf den Strompreis zahlen, die EEG-Umlage. Um das marktorientierte Betreiben der Anlagen zu fördern – Strom soll dann produziert werden, wenn er benötigt wird – wurde 2012 das Marktprämienmodell mit der EEG-Direktvermarktung eingeführt.

Welche Energiequellen werden laut EEG-Gesetz gefördert?

Energieträger, die „unendlich“ zur Verfügung stehen und sich sehr schnell erneuern, werden als erneuerbare oder auch regenerative Energien bezeichnet. Dazu zählen Bioenergie, Geothermie, Wasserkraft, Sonnenenergie und Windenergie. Damit unterscheiden sie sich von fossilen Energiequellen, die sich sehr langsam regenerieren und auf endliche Ressourcen zurückgreifen. Erneuerbare Energien sind im Vergleich energieeffizienter, d.h. die quantitativen und qualitativen Verluste, die bei der Energiegewinnung, ‑speicherung und dem ‑Transport entstehen, sind um ein Vielfaches geringer.

Was sind die Ziele des EEG-Gesetz?

Konkret ist das Ziel des Gesetzes, die Energieversorgung umzubauen. So sollen bis zum Jahr 2025 40–45 Prozent des Strombedarfs in Deutschland über erneuerbare Energiequellen gedeckt werden.

Bis 2035 sollen es 55–60 Prozent und bis 2050 gar 80 Prozent sein. Dies dient dem Klima- und Umweltschutz, indem fossile Energiequellen reduziert werden und so eine Verringerung des CO2-Ausstoßes angestrebt wird. Ebenso soll der technologische Fortschritt im Bereich der Erneuerbaren Energien vorangetrieben werden.

Durch die Förderung von EE-Strom soll Deutschland unabhängiger werden, denn bei Atom, Kohle und Gas muss der überwiegende Teil der Brennstoffe aus dem Ausland importiert werden.

Was wird im EEG-Gesetz geregelt?

Erneuerbare-Energien-Gesetz zusammengefasst

Die Regelungen des EEG sollen Stromerzeugern und Stromnetzbetreibern finanzielle Sicherheit verschaffen. Wer mit seiner Anlage Strom aus erneuerbaren Quellen produziert und diesen ins Netz einspeist, erhält für 20 Jahre plus Inbetriebnahme-Jahr die sogenannte EEG-Vergütung. Ausschlaggebend für die Höhe dieser Vergütung sind die Art der Stromerzeugung, Standort und Größe der Anlage sowie der Zeitpunkt des Anschlusses an das Netz (je später, desto geringer die Vergütung). Die EEG-Vergütung liegt i.d.R. über dem Marktpreis für Strom und deckt somit die Kosten des Anlagenbetreibers.

Diese Kosten werden durch einen Umlagemechanismus refinanziert, die so genannte EEG-Umlage. Diese ist Teil des Strompreises und wird durch private und gewerbliche Stromverbraucher gezahlt. Für besonders energieintensive Betriebe gibt es jedoch Ausnahmeregelungen: Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Schienenbahnen sind durch die besondere Ausgleichsregelung im EEG zum Schutz ihrer Wettbewerbsfähigkeit von der EEG-Umlage teilweise befreit. Auch der Eigenstromverbrauch von Kraftwerken (z.B. Kohle‑, Gas- oder Atomkraftwerken) ist von der EEG-Umlage befreit.

Das EEG beinhaltet darüber hinaus eine Anschluss- und Abnahmepflicht. Das bedeutet, dass die Stromnetzbetreiber den Strom der EE-Anlagenbetreiber in ihr Netz einspeisen und dafür eine EEG-Vergütung geben müssen. Ebenso haben Anlagenbetreiber Anspruch auf Abnahme, Übertragung und Verteilung des gesamten zur Einspeisung angebotenen EE-Stroms. Kann dieser Strom allerdings nicht eingespeist werden, beispielsweise weil der Netzbetreiber den Anlagenbetreiber aufgrund mangelnder Netzkapazität oder ‑überlastung ferngesteuert herunterfährt, steht dem Betreiber seit dem EEG 2009 eine Entschädigung für die nicht eingespeiste Strommenge zu, die sich an der sonstigen EEG-Vergütung orientiert.

Was sind die Auswirkungen des EEG-Gesetz?

Bei der Einführung des Gesetzes im Jahr 2000 war die Energiepolitik noch eine völlig andere. Das EEG wurde als ungewöhnliche Maßnahme betrachtet, in der viele eine massive Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sahen. Tatsächlich rief es aber eine viel stärkere Entwicklung der erneuerbaren Energien hervor als andere Modelle. In der Konsequenz wurden in vielen Ländern Fördermodelle nach dem Beispiel des EEG eingerichtet. Hierzu gehören auch Japan und China, weswegen das EEG langfristig auch global enorme Auswirkungen haben wird. Zusätzlich bieten sich der deutschen Industrie neue Exportchancen, weil die geförderte Entwicklung von EE-Technologien einen Vorsprung auf dem Weltmarkt ermöglicht. Die wesentlichen Ziele des EEGs wurden erreicht: die Nutzung erneuerbarer Energien wurde für den Massenmarkt kompatibel gemacht. Eine „Nebenwirkung“ der EEG-Förderung ist die Schaffung vieler Arbeitsplätze.

Wie sieht die Zukunft des EEG-Gesetz aus?

Zum 01.01.2021 haben die ersten EEG-Anlagen den Anspruch auf die Zahlung der EEG-Vergütung verloren. Die 20-jährige Vergütungsphase endet schrittweise für Bestandsanlagen. 900.000 Anlagen werden von 2021 bis 2031 aus der EEG-Vergütung fallen. Das Ende der gesetzlichen Förderung wird in wenigen Jahren zu einer sinkenden EEG-Umlage führen. Gut für die Stromkunden, doch was tun die Betreiber mit ihren EE-Anlagen? Durch das EEG 2021 wurde vor allem für Kleinstanlagen eine Anschlussförderung geschaffen. Diese haben nun die Möglichkeit auf eine Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlage ohne ihre Anlage teuer nachrüsten zu müssen. Eine weitere Möglichkeit, die Anschlussfinanzierung und den Betrieb der Anlagen sicherzustellen, sind sogenannte Power Purchase Agreements (PPA), auf Deutsch Stromkaufverträge. In diesen langfristigen Lieferverträgen zwischen Stromerzeuger und -verbraucher wird der Preis für die Abnahmemenge festgelegt. So werden die Vermarktungserlöse für den Betreiber abgesichert, damit die Finanzierung der Anlage sowie deren Betrieb abgesichert werden kann. Des Weiteren können Energieversorger und -kunden gleichermaßen von sogenannten Regional- oder Communitystrom Modellen profitieren.

Was passiert nach Wegfall der EEG-Umlage?

Einen weiteren Weg, um sich auf die Post EEG Phase vorzubereiten, bietet die EEG-Direktvermarktung. Ursprünglich erhielt jeder Betreiber eine vorab festgelegte EEG-Vergütung. In der Strom Direktvermarktung für Erneuerbare Energien erhalten Anlagen, die freiwillig in die Direktvermarktung wechseln den Marktwert, der durch den Verkauf des Stroms an der Börse erzielt wird. Zudem die Marktprämie, die die Differenz zwischen ursprünglicher EEG-Vergütung und dem Marktwert ausgleicht. D.h. der Anlagenbetreiber erhält die gleiche Vergütung wie zuvor plus die Managementprämie. Diese beträgt bei Photovoltaik und Windkraft 0,4 ct/kWh, bei Biomasse und Wasserkraft 0,2 ct/kWh. Diese Zusatzerlöse teilen sich der Direktvermarkter und der Anlagenbetreiber.

Anlagen in der verpflichtenden Direktvermarktung erhalten auch 0,4 bzw. 0,2 ct/kWh mehr, als die ursprünglich vorgesehene EEG-Vergütung. Diese Differenz nennt sich anzulegender Wert und stellt die Integration der Managementprämie in die Marktprämie dar. D.h. die Managementprämie wird nicht mehr gesondert ausgewiesen, sondern ist in der Marktprämie enthalten. Freiwillig oder verpflichtend — durch die Direktvermarktung erzielen Anlagenbetreiber höhere Erlöse als durch die EEG-Vergütung. Gesetzlich garantiert!

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Wie ist das EEG-Gesetz entstanden?

Geschichte des Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Stromeinspeisungsgesetz von 1990 verpflichtete die Stromversorger erstmals dazu, Strom aus erneuerbaren Energien abzunehmen. Seitdem wird in Deutschland die Erzeugung von erneuerbarer Energie gesetzlich weiter gefördert. Im Jahr 2000 folgte das EEG mit dem Ziel, den noch jungen Technologien wie Wind- und Sonnenenergie durch feste Vergütungen und eine garantierte Abnahme den Markteintritt zu ermöglichen. Seitdem folgten mehrere Erneuerungen. Bis 2009 wurden hauptsächlich die im vorigen genannten Ziele erneuert.

Dann kam die Novellierung der Ökostrom-Subvention, die Bewegung in den starren Strommarkt brachte: Mit dem EEG wurde 2012 die Direktvermarktung von Strom ermöglicht, zunächst freiwillig, dann verpflichtend. Seit 2016 müssen Neuanlagen, die mehr als 100 kW produzieren, ihren Strom direkt an der Börse vermarkten – oder vermarkten lassen. Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor 2014 konnten entscheiden, ob sie ihren Strom freiwillig direkt vermarkten und so Zusatzerlöse erzielen möchten. Obwohl von Direktvermarktung gesprochen wird, übernimmt kaum ein Anlagenbetreiber den Handel an der Börse selbst. Vielmehr übertragen die Grünstromerzeuger diese Aufgabe an sogenannte Direktvermarkter, die sich mit Börsenregeln und Marktprognosen auskennen und sich außerdem auf den Stromhandel spezialisiert haben. Etabliert und bewährt hat sich die Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell.

Im Zuge der EEG-Reform von 2014 wurde vorgesehen, dass zukünftig zumindest für größere Anlagen das Ausschreibungsmodell anstatt der bisher gültigen Einspeisevergütung verwendet werden soll. 2016 wurde vom Bundestag beschlossen, dass dies ab dem EEG 2017 tatsächlich gelten soll. Mit der Überarbeitung des EEG im Jahr 2017 wurde schließlich Wettbewerb beim Ausbau erneuerbarer Energien verstärkt. Bislang galten für die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen feste Fördersätze. Die Energiewende soll mit zwei Neuerungen systematisch weiterentwickelt werden:

Die Vergütung des EE-Stroms wird über Ausschreibungen geregelt. Damit wird die Höhe der Förderung vom Markt und nicht länger staatlich festgelegt. Dies bedeutet, dass der Staat regelmäßig Ausschreibungen organisiert, bei denen neue Projekte in einem vorgegebenen Umfang (entsprechend der politisch gewünschten Geschwindigkeit des Ausbaus) an die Anbieter vergeben werden, die dafür die geringste Vergütung verlangen. Dies gilt für die Bereiche Windenergie, Photovoltaik und Biomasse. Der EE-Ausbau wird mit dem Netzausbau synchronisiert. Für jede Technologie werden bestimmte Ausbaumengen festgelegt, die auch den verfügbaren Netzkapazitäten angepasst sind. Dazu wird der Ausbau der Windkraft an Land in Gebieten mit Netzengpässen beschränkt. Es werden Gebiete festgelegt, in denen der Ausbau der Windenergie auf 58% des durchschnittlichen Ausbaus der letzten drei Jahre begrenzt wird (Netzausbaugebiet) – solange, bis die Netze ausreichend ausgebaut sind. Dafür werden zusätzliche Anlagen, die im Netzausbaugebiet nicht gebaut werden können, in anderen Teilen Deutschlands errichtet.

Zum 01.01.2021 ist schließlich das aktuelle EEG 2021 in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist es primär, insbesondere durch steigende Ausbaupfade für die einzelnen Technologien, die Deckung des Strombedarfs durch erneuerbare Energien von 65% bis 2030 zu erreichen. Die Aufteilung der Ausschreibungssegmente, Verbesserungen beim Mieterstrommodell sowie die Befreiung kleiner Anlagen von der EEG-Umlage waren bzgl. Solarstrom weitere Themen, die den Ausbau der Erneuerbaren gesetzlich vorantreiben sollen. Ein ebenso wichtiger sowie dringend notwendiger Punkt der Novelle war der Anbruch des Post-EEG-Zeitalters zum Jahreswechsel und die damit verbundenen Anschlussmöglichkeiten betroffener Anlagen. Hier wurde im EEG 2021 eine sogenannte Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen eingeführt, welche als Übergangslösung die fortführende Vergütung von Post-EEG-Anlagen durch den Netzbetreiber regelt.

Welche Änderungen haben sich im EEG die letzten Jahre ergeben?

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