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Erneu­er­bare-Energien-Gesetz (EEG)

Lesezeit: 6 Minuten

Was ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz?

Defini­tion

Das Gesetz für den Ausbau erneu­er­barer Energien, kurz Erneu­er­bare-Energien-Gesetz (EEG), ist im Jahr 2000 erstmals in Kraft getreten. Seitdem wurde es immer wieder angepasst, zuletzt zum 01.01.2021. Es ist die zentrale Säule der Bundes­re­gie­rung, um die Energie­wende voran­zu­treiben, da es den Anteil erneu­er­barer Energie­quellen zur Strom­erzeu­gung in Deutsch­land steigert.

Kernstück des Gesetzes ist die garan­tierte Vergü­tung für den Ökostrom der Anlagen­be­treiber, sofern sie ihn ins öffent­liche Netz einspeisen. Strom­pro­du­zenten erhalten einen festge­legten Preis und damit Planungs­si­cher­heit über viele Jahre – eine Bedin­gung dafür, dass Inves­toren sich am Ausbau dieses Energie­be­reichs beteiligen.

Um die EEG-Vergü­tung (Einspei­se­ver­gü­tung) zu finan­zieren, müssen Verbrau­cher einen Aufschlag auf den Strom­preis zahlen, die EEG-Umlage. Um das markt­ori­en­tierte Betreiben der Anlagen zu fördern – Strom soll dann produ­ziert werden, wenn er benötigt wird – wurde 2012 das Markt­prä­mi­en­mo­dell mit der EEG-Direkt­ver­mark­tung eingeführt.

Welche Energie­quellen werden laut EEG-Gesetz gefördert?

Energie­träger, die „unend­lich“ zur Verfü­gung stehen und sich sehr schnell erneuern, werden als erneu­er­bare oder auch regene­ra­tive Energien bezeichnet. Dazu zählen Bioen­ergie, Geothermie, Wasser­kraft, Sonnen­en­ergie und Windenergie. Damit unter­scheiden sie sich von fossilen Energie­quellen, die sich sehr langsam regene­rieren und auf endliche Ressourcen zurück­greifen. Erneu­er­bare Energien sind im Vergleich energie­ef­fi­zi­enter, d.h. die quanti­ta­tiven und quali­ta­tiven Verluste, die bei der Energie­ge­win­nung, ‑speiche­rung und dem ‑Trans­port entstehen, sind um ein Vielfa­ches geringer.

Was sind die Ziele des EEG-Gesetz?

Konkret ist das Ziel des Gesetzes, die Energie­ver­sor­gung umzubauen. So sollen bis zum Jahr 2025 40–45 Prozent des Strom­be­darfs in Deutsch­land über erneu­er­bare Energie­quellen gedeckt werden.

Bis 2035 sollen es 55–60 Prozent und bis 2050 gar 80 Prozent sein. Dies dient dem Klima- und Umwelt­schutz, indem fossile Energie­quellen reduziert werden und so eine Verrin­ge­rung des CO2-Ausstoßes angestrebt wird. Ebenso soll der techno­lo­gi­sche Fortschritt im Bereich der Erneu­er­baren Energien voran­ge­trieben werden.

Durch die Förde­rung von EE-Strom soll Deutsch­land unabhän­giger werden, denn bei Atom, Kohle und Gas muss der überwie­gende Teil der Brenn­stoffe aus dem Ausland impor­tiert werden.

Was wird im EEG-Gesetz geregelt?

Erneu­er­bare-Energien-Gesetz zusammengefasst

Die Regelungen des EEG sollen Strom­erzeu­gern und Strom­netz­be­trei­bern finan­zi­elle Sicher­heit verschaffen. Wer mit seiner Anlage Strom aus erneu­er­baren Quellen produ­ziert und diesen ins Netz einspeist, erhält für 20 Jahre plus Inbetrieb­nahme-Jahr die sogenannte EEG-Vergü­tung. Ausschlag­ge­bend für die Höhe dieser Vergü­tung sind die Art der Strom­erzeu­gung, Standort und Größe der Anlage sowie der Zeitpunkt des Anschlusses an das Netz (je später, desto geringer die Vergü­tung). Die EEG-Vergü­tung liegt i.d.R. über dem Markt­preis für Strom und deckt somit die Kosten des Anlagenbetreibers.

Diese Kosten werden durch einen Umlage­me­cha­nismus refinan­ziert, die so genannte EEG-Umlage. Diese ist Teil des Strom­preises und wird durch private und gewerb­liche Strom­ver­brau­cher gezahlt. Für beson­ders energie­in­ten­sive Betriebe gibt es jedoch Ausnah­me­re­ge­lungen: Strom­in­ten­sive Unter­nehmen des produ­zie­renden Gewerbes sowie Schie­nen­bahnen sind durch die beson­dere Ausgleichs­re­ge­lung im EEG zum Schutz ihrer Wettbe­werbs­fä­hig­keit von der EEG-Umlage teilweise befreit. Auch der Eigen­strom­ver­brauch von Kraft­werken (z.B. Kohle‑, Gas- oder Atomkraft­werken) ist von der EEG-Umlage befreit.

Das EEG beinhaltet darüber hinaus eine Anschluss- und Abnah­me­pflicht. Das bedeutet, dass die Strom­netz­be­treiber den Strom der EE-Anlagen­be­treiber in ihr Netz einspeisen und dafür eine EEG-Vergü­tung geben müssen. Ebenso haben Anlagen­be­treiber Anspruch auf Abnahme, Übertra­gung und Vertei­lung des gesamten zur Einspei­sung angebo­tenen EE-Stroms. Kann dieser Strom aller­dings nicht einge­speist werden, beispiels­weise weil der Netzbe­treiber den Anlagen­be­treiber aufgrund mangelnder Netzka­pa­zität oder ‑überlas­tung fernge­steuert herun­ter­fährt, steht dem Betreiber seit dem EEG 2009 eine Entschä­di­gung für die nicht einge­speiste Strom­menge zu, die sich an der sonstigen EEG-Vergü­tung orientiert.

Was sind die Auswir­kungen des EEG-Gesetz?

Bei der Einfüh­rung des Gesetzes im Jahr 2000 war die Energie­po­litik noch eine völlig andere. Das EEG wurde als ungewöhn­liche Maßnahme betrachtet, in der viele eine massive Gefähr­dung der wirtschaft­li­chen Leistungs­fä­hig­keit sahen. Tatsäch­lich rief es aber eine viel stärkere Entwick­lung der erneu­er­baren Energien hervor als andere Modelle. In der Konse­quenz wurden in vielen Ländern Förder­mo­delle nach dem Beispiel des EEG einge­richtet. Hierzu gehören auch Japan und China, weswegen das EEG langfristig auch global enorme Auswir­kungen haben wird. Zusätz­lich bieten sich der deutschen Indus­trie neue Export­chancen, weil die geför­derte Entwick­lung von EE-Techno­lo­gien einen Vorsprung auf dem Weltmarkt ermög­licht. Die wesent­li­chen Ziele des EEGs wurden erreicht: die Nutzung erneu­er­barer Energien wurde für den Massen­markt kompa­tibel gemacht. Eine „Neben­wir­kung“ der EEG-Förde­rung ist die Schaf­fung vieler Arbeitsplätze.

Wie sieht die Zukunft des EEG-Gesetz aus?

Zum 01.01.2021 haben die ersten EEG-Anlagen den Anspruch auf die Zahlung der EEG-Vergü­tung verloren. Die 20-jährige Vergü­tungs­phase endet schritt­weise für Bestands­an­lagen. 900.000 Anlagen werden von 2021 bis 2031 aus der EEG-Vergü­tung fallen. Das Ende der gesetz­li­chen Förde­rung wird in wenigen Jahren zu einer sinkenden EEG-Umlage führen. Gut für die Strom­kunden, doch was tun die Betreiber mit ihren EE-Anlagen? Durch das EEG 2021 wurde vor allem für Kleinst­an­lagen eine Anschluss­för­de­rung geschaffen. Diese haben nun die Möglich­keit auf eine Einspei­se­ver­gü­tung für ausge­för­derte Anlage ohne ihre Anlage teuer nachrüsten zu müssen. Eine weitere Möglich­keit, die Anschluss­fi­nan­zie­rung und den Betrieb der Anlagen sicher­zu­stellen, sind sogenannte Power Purchase Agree­ments (PPA), auf Deutsch Strom­kauf­ver­träge. In diesen langfris­tigen Liefer­ver­trägen zwischen Strom­erzeuger und -verbrau­cher wird der Preis für die Abnah­me­menge festge­legt. So werden die Vermark­tungs­er­löse für den Betreiber abgesi­chert, damit die Finan­zie­rung der Anlage sowie deren Betrieb abgesi­chert werden kann. Des Weiteren können Energie­ver­sorger und -kunden gleicher­maßen von sogenannten Regional- oder Commu­ni­ty­strom Modellen profitieren.

Was passiert nach Wegfall der EEG-Umlage?

Einen weiteren Weg, um sich auf die Post EEG Phase vorzu­be­reiten, bietet die EEG-Direkt­ver­mark­tung. Ursprüng­lich erhielt jeder Betreiber eine vorab festge­legte EEG-Vergü­tung. In der Strom Direkt­ver­mark­tung für Erneu­er­bare Energien erhalten Anlagen, die freiwillig in die Direkt­ver­mark­tung wechseln den Markt­wert, der durch den Verkauf des Stroms an der Börse erzielt wird. Zudem die Markt­prämie, die die Diffe­renz zwischen ursprüng­li­cher EEG-Vergü­tung und dem Markt­wert ausgleicht. D.h. der Anlagen­be­treiber erhält die gleiche Vergü­tung wie zuvor plus die Manage­ment­prämie. Diese beträgt bei Photo­vol­taik und Windkraft 0,4 ct/kWh, bei Biomasse und Wasser­kraft 0,2 ct/kWh. Diese Zusatz­er­löse teilen sich der Direkt­ver­markter und der Anlagenbetreiber.

Anlagen in der verpflich­tenden Direkt­ver­mark­tung erhalten auch 0,4 bzw. 0,2 ct/kWh mehr, als die ursprüng­lich vorge­se­hene EEG-Vergü­tung. Diese Diffe­renz nennt sich anzule­gender Wert und stellt die Integra­tion der Manage­ment­prämie in die Markt­prämie dar. D.h. die Manage­ment­prämie wird nicht mehr geson­dert ausge­wiesen, sondern ist in der Markt­prämie enthalten. Freiwillig oder verpflich­tend — durch die Direkt­ver­mark­tung erzielen Anlagen­be­treiber höhere Erlöse als durch die EEG-Vergü­tung. Gesetz­lich garantiert!

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Wie ist das EEG-Gesetz entstanden?

Geschichte des Erneuerbare-Energien-Gesetz

Das Strom­ein­spei­sungs­ge­setz von 1990 verpflich­tete die Strom­ver­sorger erstmals dazu, Strom aus erneu­er­baren Energien abzunehmen. Seitdem wird in Deutsch­land die Erzeu­gung von erneu­er­barer Energie gesetz­lich weiter geför­dert. Im Jahr 2000 folgte das EEG mit dem Ziel, den noch jungen Techno­lo­gien wie Wind- und Sonnen­en­ergie durch feste Vergü­tungen und eine garan­tierte Abnahme den Markt­ein­tritt zu ermög­li­chen. Seitdem folgten mehrere Erneue­rungen. Bis 2009 wurden haupt­säch­lich die im vorigen genannten Ziele erneuert.

Dann kam die Novel­lie­rung der Ökostrom-Subven­tion, die Bewegung in den starren Strom­markt brachte: Mit dem EEG wurde 2012 die Direkt­ver­mark­tung von Strom ermög­licht, zunächst freiwillig, dann verpflich­tend. Seit 2016 müssen Neuan­lagen, die mehr als 100 kW produ­zieren, ihren Strom direkt an der Börse vermarkten – oder vermarkten lassen. Bestands­an­lagen mit einer Inbetrieb­nahme vor 2014 konnten entscheiden, ob sie ihren Strom freiwillig direkt vermarkten und so Zusatz­er­löse erzielen möchten. Obwohl von Direkt­ver­mark­tung gespro­chen wird, übernimmt kaum ein Anlagen­be­treiber den Handel an der Börse selbst. Vielmehr übertragen die Grünstrom­erzeuger diese Aufgabe an sogenannte Direkt­ver­markter, die sich mit Börsen­re­geln und Markt­pro­gnosen auskennen und sich außerdem auf den Strom­handel spezia­li­siert haben. Etabliert und bewährt hat sich die Direkt­ver­mark­tung nach dem Marktprämienmodell.

Im Zuge der EEG-Reform von 2014 wurde vorge­sehen, dass zukünftig zumin­dest für größere Anlagen das Ausschrei­bungs­mo­dell anstatt der bisher gültigen Einspei­se­ver­gü­tung verwendet werden soll. 2016 wurde vom Bundestag beschlossen, dass dies ab dem EEG 2017 tatsäch­lich gelten soll. Mit der Überar­bei­tung des EEG im Jahr 2017 wurde schließ­lich Wettbe­werb beim Ausbau erneu­er­barer Energien verstärkt. Bislang galten für die Betreiber von Strom­erzeu­gungs­an­lagen feste Förder­sätze. Die Energie­wende soll mit zwei Neuerungen syste­ma­tisch weiter­ent­wi­ckelt werden:

Die Vergü­tung des EE-Stroms wird über Ausschrei­bungen geregelt. Damit wird die Höhe der Förde­rung vom Markt und nicht länger staat­lich festge­legt. Dies bedeutet, dass der Staat regel­mäßig Ausschrei­bungen organi­siert, bei denen neue Projekte in einem vorge­ge­benen Umfang (entspre­chend der politisch gewünschten Geschwin­dig­keit des Ausbaus) an die Anbieter vergeben werden, die dafür die geringste Vergü­tung verlangen. Dies gilt für die Bereiche Windenergie, Photo­vol­taik und Biomasse. Der EE-Ausbau wird mit dem Netzausbau synchro­ni­siert. Für jede Techno­logie werden bestimmte Ausbaum­engen festge­legt, die auch den verfüg­baren Netzka­pa­zi­täten angepasst sind. Dazu wird der Ausbau der Windkraft an Land in Gebieten mit Netzeng­pässen beschränkt. Es werden Gebiete festge­legt, in denen der Ausbau der Windenergie auf 58% des durch­schnitt­li­chen Ausbaus der letzten drei Jahre begrenzt wird (Netzaus­bau­ge­biet) – solange, bis die Netze ausrei­chend ausge­baut sind. Dafür werden zusätz­liche Anlagen, die im Netzaus­bau­ge­biet nicht gebaut werden können, in anderen Teilen Deutsch­lands errichtet.

Zum 01.01.2021 ist schließ­lich das aktuelle EEG 2021 in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist es primär, insbe­son­dere durch steigende Ausbau­pfade für die einzelnen Techno­lo­gien, die Deckung des Strom­be­darfs durch erneu­er­bare Energien von 65% bis 2030 zu errei­chen. Die Auftei­lung der Ausschrei­bungs­seg­mente, Verbes­se­rungen beim Mieter­strom­mo­dell sowie die Befreiung kleiner Anlagen von der EEG-Umlage waren bzgl. Solar­strom weitere Themen, die den Ausbau der Erneu­er­baren gesetz­lich voran­treiben sollen. Ein ebenso wichtiger sowie dringend notwen­diger Punkt der Novelle war der Anbruch des Post-EEG-Zeital­ters zum Jahres­wechsel und die damit verbun­denen Anschluss­mög­lich­keiten betrof­fener Anlagen. Hier wurde im EEG 2021 eine sogenannte Einspei­se­ver­gü­tung für ausge­för­derte Anlagen einge­führt, welche als Übergangs­lö­sung die fortfüh­rende Vergü­tung von Post-EEG-Anlagen durch den Netzbe­treiber regelt.

Welche Änderungen haben sich im EEG die letzten Jahre ergeben?

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