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EEG Novelle 2023 - Die wichtigsten Fragen & Antworten

Lesezeit: 10 Minuten
In der öffent­li­chen Bericht­erstat­tung fast schon unbemerkt wurde Anfang Juli das EEG 2023 beschlossen. Doch was hat es mit der Novel­lie­rung auf sich? In diesem Blogbei­trag klären wir, was in der Neuauf­lage des Erneu­er­bare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen wurde, welche Änderungen sich für alle Arten der erneu­er­baren Energien (EE) ergeben und wie diese einzu­ordnen sind. 

Was ist die EEG Novelle 2023?

Das EEG 2023 ist ein deutsches Gesetz zur Förde­rung erneu­er­barer Energien. Das Haupt­ziel des Gesetzes ist es, den Anteil der Erneu­er­baren am Gesamt­ener­giemix des Landes zu erhöhen. Zu diesem Zweck enthält das Gesetz eine Reihe von Maßnahmen: Die Festle­gung von Mindest­zielen für den Anteil Erneu­er­barer an der Strom­erzeu­gung, die Schaf­fung finan­zi­eller Anreize für Inves­ti­tionen in erneu­er­bare Energien und die Setzung eines Rahmens für den Ausbau der Infra­struktur dieser. Das Gesetz ist eine der wichtigsten Säulen für den Übergang Deutsch­lands zu einer treib­haus­gas­armen Wirtschaft und soll dem Land helfen, seine ehrgei­zigen Klima­ziele zu erreichen. 

Welches Ziel verfolgt das EEG 2023?

Das EEG 2023 verdichtet das Ziel der emissi­ons­freien Strom­ver­sor­gung. So soll die inlän­di­sche Strom­ver­sor­gung bereits im Jahr 2035 treib­haus­gas­neu­tral, also nahezu vollständig durch erneu­er­bare Energien, gestaltet werden. Bereits 2030 soll der Anteil erneu­er­barer Energien an der Strom­ver­sor­gung bei mindes­tens 80 % liegen. Mit der EGG Novelle 2023 wird der Fokus weiter­hinauf den Ausbau von Photo­vol­taik und Windenergie gelegt. Der Ausbau der erneu­er­baren Energien erfolgt insbe­son­dere im Inter­esse des Klima- und Umwelt­schutzes zur Entwick­lung einer nachhal­tigen Energieversorgung. 
Ziele des EEG 2023
Ziele EEG 2021 vs. EEG 2023

Welche allge­meinen Änderungen ergeben sich durch das EEG 2023?

Mit der EEG Novelle 2023 wird erstmalig gesetz­lich festge­schrieben, dass die Errich­tung und der Betrieb von Erneu­er­baren-Energien-Anlagen und den dazuge­hö­rigen Neben­an­lagen zur Erzeu­gung erneu­er­barer Energie im „überra­genden öffent­li­chen Inter­esse“ liegt und der „öffent­li­chen Sicher­heit dient“. Damit wird die Wichtig­keit des Ausbaus der Erneu­er­baren direkt vom Gesetz­geber im Gesetz veran­kert, sodass sich beispiels­weise im Rahmen von Gerichts­ver­fahren oder Streit­fällen darauf bezogen werden kann. Die Defini­tion wird deshalb voraus­sicht­lich in Zukunft bei der Abwägung und Priori­sie­rung von konkur­rie­renden Projekten oder auch bei Einsprü­chen zum Beispiel gegen EE-Projekte heran­ge­zogen und stärkt die Position der erneu­er­baren Energien beson­ders im juris­ti­schen und politi­schen Sinne.

Zudem wird das Haupt­ziel, die Errei­chung von Klima­neu­tra­lität, zeitlich angepasst: Bis zum Jahr 2035 soll die inlän­di­sche Strom­ver­sor­gung treib­haus­gas­neu­tral erfolgen. Um diese Ziele zu errei­chen, wird insbe­son­dere dem Ausbau von Wind- und Solar­energie eine große Bedeu­tung beigemessen.

Ausbauziele EEG 2023
EEG 2023: Ausbau­ziele nach Techno­logie bis 2023 

Unter anderem sollen laut Bundes­mi­nis­te­rium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Allge­meinen folgende Punkte zur Errei­chung dieser Ziele beitragen:

  • Eine der wohl bedeu­tendsten Änderungen des EEGs wurde schon vorge­zogen und zum 01.07.2022 umgesetzt: Die Abschaf­fung der EEG-Umlage. Dies bedeutet, dass alle Paragra­phen im EEG, die die EEG-Umlage behan­deln, zum 01.07.2022 ungültig wurden. Das gilt sowohl für Neuan­lagen als auch für Bestands­an­lagen. Die EEG-Umlage wird jedoch nicht rückwir­kend erstattet. Alle Kosten, die bisher durch die EEG-Umlage finan­ziert wurden (das sind vor allem die Einspei­se­ver­gü­tungen für EE-Anlagen), werden zukünftig aus dem Bundes­haus­halt – also Steuern - finanziert.
  • Um die neuen Ausbau­ziele für Wind- und Solar­energie bis 2030 zu errei­chen, werden die Ausschrei­bungs­mengen für die Zeit bis zum Jahr 2028/29 erhöht. Auch die Planungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren sollen im Zuge dessen beschleu­nigt werden.
  • Die Degres­sion der Vergü­tungs­sätze für die Einspei­se­ver­gü­tung wird vorerst bis Anfang 2024 ausge­setzt. Anschlie­ßend ist eine halbjähr­liche Degres­sion von 1 % geplant.
  • Künftig können auch Anlagen zur Erzeu­gung von Strom aus grünem Wasser­stoff an Ausschrei­bungen betei­ligt werden. Hierfür ist für das Jahr 2023 ein Ausschrei­bungs­vo­lumen von 800 MW vorgesehen

Was wurde aus dem EEG 2023 Referen­ten­ent­wurf nicht übernommen?

Neben einer Vielzahl von kleineren Änderungen möchten wir vor allem zwei nicht übernom­mene Themen aufführen:

Die viel disku­tierte Verord­nungs­er­mäch­ti­gung für „Contracts for Diffe­rence“ (CfD) wurde für den Geset­zes­ent­wurf gestri­chen. Der sogenannte CfD bezeichnet eine Art Förder­mo­dell, bei dem sowohl die positiven als auch negativen Abwei­chungen von einem festge­legten Referenz­preis an den Vertrags­partner ausge­zahlt werden. So erhalten Betrei­bende von EE-Anlagen eine feste Einspei­se­ver­gü­tung für ihren einge­speisten Strom, so wie in der heutigen EEG-Vergü­tung auch. Liegt der Preis, den der EE-Betrei­bende mit seinem einge­speisten Strom an der Börse erzielt, unter dem Betrag, der in der Einspei­se­ver­gü­tung festge­halten wurde, bekommt der Betrei­bende bisher die Diffe­renz zur fixierten Einspei­se­ver­gü­tung ausge­zahlt. Diese Diffe­renz wird heute als Markt­prämie bezeichnet und genauso im Rahmen der Direkt­ver­mark­tung gehand­habt. Der Unter­schied eines CfD im Vergleich zur heutigen Regelung der Einspei­se­ver­gü­tung zeigt sich jedoch in dem Fall, wenn der erzielte Markt­preis über der fixierten Einspei­se­ver­gü­tung liegt. Mit einem CfD hätte der Betrei­bende Geld zurück­zahlen müssen, läge der Preis, den er an der Börse erzielt hat, über der festge­legten Vergü­tung. Die Vergü­tung des einge­speisten Stroms würde demnach unabhängig von den Börsen­preisen und unabhängig vom Einspei­se­ver­halten der Anlage immer konstant bleiben. Einer­seits ein fairer Ansatz, da nicht nur Verluste, sondern auch Zusatz­ge­winne ausge­gli­chen werden. Anderer­seits würden sämtliche Anreize für netz- oder markt­dien­li­ches Verhalten (bspw. durch Batte­rie­spei­cher oder intel­li­gente Anlagen­steue­rungen) entfallen. Insge­samt ein komplexes Thema mit vielschich­tigen Auswir­kungen. Im EEG 2023 wurde es nicht veran­kert, jedoch ist zu erwarten, dass es in zukünf­tigen Regulie­rungs­ent­würfen rund um das Strom­markt­de­sign wieder disku­tiert werden wird.

Und auch ein weiteres Vorhaben hat es – zur Freude vieler Wasser­kraft­an­la­gen­be­trei­benden – nicht in den Geset­zes­ent­wurf geschafft. In der Branche gab es einen Aufschrei, als im Referen­ten­ent­wurf festge­halten wurde, dass die Förde­rungen für neue Anlagen bis 500 kW entfallen sollte. Dieses Vorhaben wurde jedoch wieder verworfen, sodass auch weiterhin kleine Wasser­kraft­an­lagen geför­dert werden.

Welche Änderungen ergeben sich durch das EEG 2023 für Photovoltaik?

Das EEG 2023 misst dem Ausbau von Photo­vol­taik einen sehr hohen Stellen­wert zu. So wurde festge­legt, dass bis zum Jahr 2030 mindes­tens 80 % des im Inland erzeugten Stroms aus erneu­er­baren Energien stammen muss. In diesem Zusam­men­hang werden die Zubau­ziele von Photo­vol­taik auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr gestei­gert. Bis 2030 sollen so insge­samt 215 GW Solar-Leistung in Deutsch­land instal­liert sein. Durch diese ambitio­nierten Ziele ergeben sich beson­ders im Bereich der Solar­energie im EEG 2023 etliche Änderungen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst: 
  • Die Regie­rung hat neue Regeln für die Vergü­tung von Strom aus Solar­an­lagen angekün­digt, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden sollen: Bei der Einspei­se­ver­gü­tung wird künftig zwischen Vollein­spei­sung und Überschus­s­ein­spei­sung unter­schieden. Anlagen auf, an und in Gebäuden und Lärmschutz­wänden bekommen neue anzule­gende Werte zur Berech­nung der Vergü­tung (Vergü­tungs­sätze). Anlagen, die ganz oder teilweise für den Eigen­ver­brauch genutzt werden, wird dabei eine gerin­gere Förde­rung ausgezahlt.
  • Künftig wird es außerdem möglich sein, auf eine Dachfläche zeitgleich eine Vollein­spei­se­r­an­lage und eine Teilein­spei­se­r­an­lage zu erbauen. Bisher galten zwei Jahre Warte­zeit, bis unter dem EEG eine Anlage erwei­tert werden durfte. Durch die neue Regelung sollen zukünftig keine Dachflä­chen mehr ungenutzt bleiben.
  • Die 70-%-Regel – also die pauschale Abrege­lung der Strom­ein­spei­sung beim Errei­chen einer Grenze von 70 % der Einspei­se­leis­tung für alle Anlagen bis 25 kWp – entfällt ab dem 1. Januar 2023.
  • Die monat­liche Reduzie­rung der Vergü­tung je nach Leistungs­zubau, der sogenannte „atmende Deckel“, wird abgeschafft. Ein Absinken der Einspei­se­ver­gü­tung wird erst zum 1. Februar 2024 und danach alle sechs Monate um jeweils 1 % stattfinden.
  • Bisher besteht für Solar­an­lagen, die auf, an und in Gebäuden und Lärmschutz­wänden errichtet sind, ab 300 kW bis einschließ­lich 750 kW, nur für 80 % der in einem Kalen­der­jahr erzeugten Strom­menge ein Anspruch auf Förde­rung (Markt­prämie). Diese Regelung wird mit dem EEG 2023 zum 1. Januar 2023 auslaufen.
  • Beson­dere Solar­an­lagen – wie „Agri-PV“, „Floating-PV“ und „Parkplatz-PV“ – werden künftig in die Freiflä­chen­aus­schrei­bungen integriert, wodurch sie eine dauer­hafte Perspek­tive erhalten. Aufgrund der deutlich höheren Kosten erhalten bestimmte „Agri-PV“-Anlagen einen zusätz­li­chen Bonus. Zusätz­lich entsteht mit den sogenannten „Moor-PV“ – Photo­vol­ta­ik­an­lagen auf wieder­vernässten Mooren – ein neues Segment.
  • Auch im Bereich der Netzbe­treiber ändert sich etwas: Diese sind künftig verpflichtet, ein Portal zur Verfü­gung zu stellen das Inter­es­senten eine unkom­pli­zierte Möglich­keit bietet, eine Netzan­frage für eine geplante Photo­vol­taik-Anlage zu stellen. Diese Anfragen sollen digita­li­siert und bundes­weit verein­heit­licht werden. Zudem werden künftig Fristen vorge­geben, bis wann Anfragen vom Netzbe­treiber bearbeitet werden müssen.
  • Beim PV-Mieter­strom wurde die 100-kW-Grenze aufge­hoben, so dass ab dem 01. Januar 2023 auch größere Anlagen vom Mieter­strom­zu­schlag profi­tieren können.

Welche Änderungen ergeben sich durch das EEG 2023 für Wasserkraft?

Der Referen­ten­ent­wurf sah vor, kleine Wasser­kraft­an­lagen mit einer Leistung mit bis zu 500 kW künftig nicht mehr zu fördern. Im letzt­end­li­chen Geset­zes­text wurde dies jedoch nicht umgesetzt. Somit gibt es im EEG 2023 keine Änderungen für Wasser­kraft – sogar kleine Wasser­kraft­an­lagen werden weitergefördert. 

Welche Änderungen ergeben sich durch das EEG 2023 für Windkraft? 

Auch im Bereich der Windkraft gab es im EEG 2023 einige Änderungen. Wir haben eine Übersicht der wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

Neben ausge­dehnten Ausbau­zielen für die Solar­energie werden mit dem EEG 2023 auch die Ausbau­ziele und Ausschrei­bungs­mengen für Windkraft angepasst. So sollen bis zum Jahr 2030 insge­samt rund 115 GW Windleis­tung in Deutsch­land instal­liert sein. Dabei sollen die Ausbau­raten bei Windenergie an Land auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr gestei­gert werden.

Zusätz­lich zu diesen Zielen wurde die sogenannte Südquote, also die Sonder­be­hand­lung bei Ausschrei­bungen in der Südre­gion Deutsch­lands, gestri­chen. Der notwen­dige Ausbau von Windkraft im Süden Deutsch­lands soll statt­dessen durch eine Verbes­se­rung der Korrek­tur­fak­toren für schlechte Windstand­orte erreicht werden. Es wird zudem davon ausge­gangen, dass die Erhöhung des Ausschrei­be­vo­lu­mens zu einem steigenden Ausbau von Windkraft­an­lagen in der Südre­gion Deutsch­lands führt.

  • Um die EEG-Ausbau­ziele zu errei­chen, werden detail­lierte Änderungen und Fortschritte im „Windenergie-auf See-Gesetz (WindSeeG)“ festge­halten. Die wichtigsten Punkte sind unter­and­erem folgende:
    Der Ausbau der Windenergie auf See (Offshore) soll zukünftig auf zwei gleich­be­rech­tigte Säulen gestellt werden. Neben der Ausschrei­bung von bereits vorun­ter­suchten Flächen werden künftig auch bisher nicht vorun­ter­suchte Flächen ausgeschrieben.
  • Im Detail werden beson­ders die Ausbau­ziele für Offshore-Anlagen erhöht: Mindes­tens 30 GW bis zum Jahr 2030, mindes­tens 40 GW bis zum Jahr 2035 und mindes­tens 70 GW bis zum Jahr 2045.

Die Novelle des „Windenergie-auf See-Gesetz (WindSeeG)“ soll alle Verfahren beschleu­nigen: Die Netzan­bin­dung wird früher vergeben, die Planungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren werden gestrafft und die Prüfungen gebün­delt.
Detail­lierte Ziele und Änderungen für Onshore Windkraft, werden im neu beschlos­senen „Wind-an-Land-Gesetz“ festgehalten.

Welche Änderungen ergeben sich durch das EEG 2023 für Biogas / Biomasse?

Die Förde­rung von Biomasse fokus­siert sich mit dem EEG 2023 stärker auf hochfle­xible Spitzen­last­kraft­werke. Zu diesem Zweck darf Biome­than nur noch an hochfle­xi­blen Kraft­werken einge­setzt werden, die maximal an 10 % der Stunden eines Jahres Strom erzeugen. Zudem entfällt die Größen­be­gren­zung von bisher 10 MW für Biomethananlagen.

Das EEG 2023 hält zudem fest, dass künftig nur noch Neuan­lagen an Biome­than­aus­schrei­bungen teilnehmen können. Anlagen, die bereits mit anderen erneu­er­baren Energien oder fossilen Energie­trä­gern betrieben werden, sind damit ausge­schlossen. Des Weiteren wird vorge­schrieben, dass Biome­than­an­lagen mit einer instal­lierten Leistung von mehr als 10 MW ab dem 1. Januar 2028 so umgestellt werden können müssen, dass der Strom in den Anlagen ausschließ­lich auf der Basis von Wasser­stoff erzeugt werden kann.

Was ändert sich durch das EEG 2023 bei der Einspeisevergütung?

Der aktuelle Gesetz­ent­wurf sieht zwei wichtige Änderungen der Einspei­se­ver­gü­tung vor: Zum einen die konti­nu­ier­liche Absen­kung (Degres­sion oder auch der sogenannte „atmende Deckel“) des Einspei­se­ver­gü­tungs­sys­tems. Sie wird bis Anfang 2024 ausge­setzt. Anschlie­ßend wird die Vergü­tung alle sechs Monate um 1 % reduziert werden. Zum anderen ist künftig die Vergü­tung bei Vollein­spei­sungs­an­lagen, also Anlagen, die ihren gesamten erzeugten Strom ins Netz einspeisen, höher als bei Anlagen, die ihren Strom (nahezu) selbst nutzen und ausschließ­lich Überschüsse ins Netz einspeisen (Überschus­s­ein­spei­sung).

Dabei ist es künftig erlaubt, eine Anlage zur Vollein­spei­sung und eine Anlage zum Eigen­ver­brauch gleich­zeitig auf demselben Dach instal­lieren zu lassen. Auf den Eigen­ver­brauch muss daher nicht verzichtet werden. Dächer, die zu groß für den Eigen­ver­brauch sind, erhalten eine höhere Einspei­se­ver­gü­tung für überschüs­sigen Solar­strom. Einzige Voraus­set­zung für diese Auftei­lung ist der Einbau separater Messge­räte in beiden Systemen. So soll es auch möglich sein, von einer Vollein­spei­sung flexibel auf eine Überein­spei­sung und umgekehrt umzuschalten.

Vergütungssätze ab Januar 2022
Vergü­tungs­sätze ab 01.01.2023

Welche Auswir­kungen hat die EEG Novelle 2023?

Obwohl die EEG-Novelle 2023 noch in den Kinder­schuhen steckt, wird sie in jedem Fall positive Auswir­kungen auf den Weiter­ausbau erneu­er­barer Energien und auch auf die deutsche Wirtschaft haben. Das EEG 2023 hat viele Hemmnisse für den weiteren Ausbau der Solar­energie aus dem Weg geräumt. Die Anpas­sung des Ausbau­kor­ri­dors und stabi­lere Einspei­se­ver­gü­tungen senden deutliche Signale. Die steuer­li­chen und bürokra­ti­schen Hürden bei der Umset­zung von Solar­an­lagen wurden minimiert und auch die Einkom­men­steuer- und Gewer­be­steu­er­be­freiung für kleine Solar­an­lagen einge­führt. Jedoch sind auch noch viele opera­tive Prozesse und Geset­zes­aus­le­gungen offen bzw. ungeklärt, sodass sich bei einigen Themen der gewünschte Effekt nach Verein­fa­chung, Beschleu­ni­gung und Komple­xi­täts­abbau leider nicht sofort ab 2023 einstellen wird. 

Was ist unsere Bewer­tung zum EEG 2023?

Eine abschlie­ßende und umfas­sende Bewer­tung aller Änderungen des EEG 2023 ist allein schon wegen der großen Menge der Änderungen kaum möglich. Es lässt sich festhalten, dass die EEG Novelle sowohl viele positive als auch einige kritisch zu bewer­tende Aspekte mitbringt. Unsere Bewer­tung fällt somit vorerst zunächst wie folgt aus:

Mit der Zielan­pas­sung der Klima­neu­tra­lität bis 2035 werden die Zeichen auf grüne Energie gesetzt. Die lang überfäl­lige Anpas­sung der Zubau­kor­ri­dore und das Einführen einer konstan­teren Einspei­se­ver­gü­tungen setzen deutliche Signale.

Kritisch zu betrachten sind die ambitio­nierten Zubau­ziele im Bereich der Onshore-Windenergie. Zwar werden die Ausbau­ziele deutlich angehoben, jedoch liegt der Ausbau bei den jewei­ligen Bundes­län­dern, welche bis 2028 Zeit haben diesen zu regeln. Dies lässt vermuten, dass der Ausbau der Windenergie trotz der ehrgei­zigen Ziele eher schlep­pend erfolgen wird.

Im Bereich der Photo­vol­taik ändert sich beson­ders bei den Neuan­lagen einiges. Durch die umfas­senden Änderungen bei den Ausschrei­bungen werden erfreu­li­cher­weise viele bürokra­ti­sche Hürden genommen. Beson­ders die Befreiung kleiner Solar­an­lagen von der Einkom­mens- und Gewer­be­steuer stellt eine klare Entlas­tung dar. Auch das nach oben korri­gieren der Zubau­ziele ist eine positive Entwick­lung. Nicht außer Acht zu lassen ist jedoch, dass die Branche schon bei den aktuellen – deutlich gerin­geren – Zubau­zielen an ihre Kapazi­täts­grenzen gerät. So werden zwar viele bürokra­ti­sche Hürden mit dem EEG 2023 besei­tigt, doch auch dies wird die wohl größte Heraus­for­de­rung bei der Zieler­rei­chung für den Solar­ausbau nicht verrin­gern: Den enormen Handwer­ker­mangel. Spezi­elle Ausbil­dungs­pfade und eine überdurch­schnitt­liche Bezah­lung der Handwerker sind zwar mögliche Lösungs­an­sätze, jedoch ist zu bezwei­feln, dass die Branche das ehrgei­zige Ziel von 22 GW Photo­vol­taik jährlich auffangen können wird.

EEG 2023: Webinare

EEG 2023: FAQ

Für ab dem 30. Juli 2022 in Betreib genom­mene Anlagen werden ab dem 30.07.2022 folgende Vergü­tungs­sätze gezahlt:

  • Vollein­spei­sung (Anzule­gender Wert mit Direktvermarktung):
    • Anlagen bis 10 kWp: 13,4 Cent
    • Anlagen bis 40 kWp: 11,3 Cent
    • Anlagen bis 100 kWp: 11,3 Cent
    • Anlagen bis 300 kWp: 9,4 Cent
    • Anlagen bis 750 kWp: 6,2 Cent
  • Teileinpei­sung (Anzule­gender Wert mit Direktvermarktung):
    • Anlagen bis 10 kWp: 8,6 Cent
    • Anlagen bis 40 kWp: 7,5 Cent
    • Anlagen bis 750 kWp: 6,2 Cent

Für ab dem 30. Juli 2022 in Betreib genom­mene Anlagen werden ab dem 01.01.2023 folgende Vergü­tungs­sätze gezahlt:

  • Vollein­spei­sung (Anzule­gender Wert mit Direktvermarktung):
    • Anlagen bis 10 kWp: 13,4 Cent
    • Anlagen bis 40 kWp: 11,3 Cent
    • Anlagen bis 100 kWp: 11,3 Cent
    • Anlagen bis 400 kWp: 9,4 Cent
    • Anlagen bis 1000 kWp: 8,1 Cent
  • Teileinpei­sung (Anzule­gender Wert mit Direktvermarktung):
    • Anlagen bis 10 kWp: 8,6 Cent
    • Anlagen bis 40 kWp: 7,5 Cent
    • Anlagen bis 1000 kWp: 6,2 Cent
Nein. Zum 01.07.2022 wurde die EEG-Umlage abgeschafft. Das bedeutet, dass alle Paragra­phen im EEG, die die EEG-Umlage behan­deln, zum 01.07.2022 ungültig wurden. Das gilt sowohl für Neuan­lagen als auch für Bestands­an­lagen. Die EEG-Umlage wird nicht rückwir­kend erstattet.
Ja, auf jeden Fall. Die freiwil­lige Direkt­ver­mark­tung ist grund­sätz­lich für alle Anlagen unabhängig ihres Betriebs­modus oder instal­lierten Leistung möglich.

Stand 20.08.2022 gibt es noch keine Reinform des Gesetzes. Eine der zuver­läs­sigsten Quellen ist unserer Meinung nach momentan die Synopse zur EEG Novelle 2023 der Stiftung Umweltenergierecht.

Prinzi­piell sind wir offen für alle Anlagen. Jedoch ist die Direkt­ver­mark­tung meist erst ab einer Größe von mindes­tens 60 kWp wirtschaft­lich. Über unseren Erlös­rechner können Sie heraus­finden, ob sich die Direkt­ver­mark­tung für Sie lohnt.

Sie haben Fragen zum EEG 2023 und suchen Lösungen?
Pierre Fees, Head of Sales

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