Die Zeit fliegt – die Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) liegt nun 20 Jahre zurück. Die ersten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien haben zum Jahreswechsel ihren für 20 Jahre angelegten Förderanspruch verloren. Dabei klingt „die ersten Anlagen“ verharmlosend wenig, wenn man berücksichtigt, dass allein im Jahr 2021 bereits über 18.000 Photovoltaik-Anlagen in Deutschland „ausgefördert“ sind.
Eine gesetzliche Lösung, wie Anlagen auch nach Förderende sinnvoll weiterbetrieben werden, ließ lange auf sich warten. Dabei ist der Weiterbetrieb der meisten Anlagen technisch auch in Zukunft möglich und zudem energiewirtschaftlich enorm wichtig, schließlich würden geplante Klimaschutzziele durch das Stilllegen dieser Anlagen in immer weitere Ferne rücken. Zum 1. Januar 2021, quasi Last-minute für alle Post-EEG-Anlagen, ist die Novelle nun in Kraft getreten. Ein Gesetz, das bei Betroffenen wieder zahlreiche Fragezeichen aufwirft und vieler Erklärungen bedarf – in diesem Blogbeitrag möchten wir darum insbesondere auf die häufigsten Fragen rund um die Neuerungen für PV im EEG 2021 eingehen. Die neusten Änderungen durch das EEG 2023 finden sie im Blogbeitrag: EEG Novelle 2023 – Die wichtigsten Fragen & Antworten.
Welche generellen Ziele verfolgt die EEG Novelle 2021?
- Anpassung der gesetzlich festgelegten, konkreten Ausbaupfade zur fristgemäßen Erreichung der 65%-Marke
- Separate Ausschreibung von Photovoltaik-Dachanlagen, die zuvor wenig Chancen im direkten Wettbewerb mit Freiflächenanlagen hatten
- Nachbesserungen bei der Vergütung von Photovoltaik-Mieterstrom-Projekten
- Befreiung des Eigenverbrauchs von der EEG-Umlage bei Anlagen < 30 kWp
- Schaffung alternativer Vermarktungsformen für Post-EEG-Anlagen
Welche Pläne für Post-EEG-Anlagen werden mit der EEG Novelle 2021 umgesetzt?
Das verabschiedete Gesetz enthält nun nach langer Wartezeit beschlossene Anschlussregelungen für Post-EEG-Anlagen. Kerninhalt des Umgangs mit ausgeförderten Anlagen ist, dass betroffene Anlagen auch in Zukunft ihren Anspruch auf vorrangige Einspeisung behalten können. Zudem können Betreiber solcher Anlagen ihren Solarstrom während einer Übergangszeit bis zum Jahr 2027 für den Marktwert an den Netzbetreiber verkaufen, abzüglich einer Vermarktungsgebühr in Höhe von 0,4 ct/kWh. Betreiber von Anlagen > 100 kWp müssen sich allerdings schon bis Ende 2021 um eine alternative Vermarktungsform kümmern. Mit Hilfe dieser Regelungen plant das BMWi den Abbau der ausgeförderten Anlagen sowie ein „wildes Einspeisen“ zu verhindern.
Die Bundesregierung gibt darüber hinaus an, den Ausbau erneuerbarer Energien möglichst marktgetrieben voranbringen zu wollen. Ein Vorschlag für den „Umstieg von der finanziellen Förderung auf einen marktgetriebenen Ausbau“ soll demnach bis zum Ende der Übergangszeit im Jahr 2027 vorliegen.
EEG Novelle 2021: Die am häufigsten gestellten Fragen zum EEG
Die komplizierten Gesetzestexte des EEG werfen bei vielen Betroffenen Fragen auf. Mit diesem FAQ möchten wir schnellstmöglich Licht ins Dunkle bringen und haben darum all die Frage nochmals aufgeführt, die wir von Kunden und Partnern am häufigsten gestellt bekommen. Vielleicht ist auch Ihre Frage dabei und wenn nicht – schreiben Sie uns gerne!
Welche Änderungen ergeben sich für meine Anlage, wenn diese in nächster Zeit aus der Förderung fällt?
Für ausgeförderte Anlagen wurde ein Pendant zur geförderten Einspeisevergütung geschaffen. Anlagenbetreiber verkaufen dabei ihren Strom an den Netzbetreiber und werden hierfür vergütet mit dem Marktwert-Solar abzüglich einer Vermarktungsgebühr. Eigenverbrauch ist bei dieser Vermarktungsform nicht vorgesehen und wird pönalisiert, wenn kein iMSys eingebaut ist.
Natürlich ist auch ein Wechsel in die sonstige Strom Direktvermarktung sowie die Umrüstung auf 100% Eigenverbrauch jederzeit möglich.
Wie hoch ist die Vergütung für ausgeförderte Anlagen?
Gibt es eine Anschlussregelung für ausgeförderte Anlagen?
Muss ich als Betreiber einer Post-EEG-Anlage aktiv handeln?
Welche Änderungen hat das neue Gesetz allgemein?
Neuanlagen:
- Erhöhung der Ausbaupfade
- Getrennte Ausschreibungen von Freiflächen- und Dachanlagen sowie Einführung von Innovationsausschreibungen für besondere Anlagen
- Einführung eines Wahlmodells bei Anlagen zwischen 300 und 750 kWp: Anlagenbetreiber wählen zwischen der Teilnahme an einer Ausschreibung oder einer halbierten Marktprämie auf den erzeugten Strom
Neu- und Bestandsanlagen:
- Befreiung des Eigenstromverbrauchs bei Anlagen bis zu 30 kWp von der EEG-Umlage
- Ausfall der Marktprämie nach vier (vorher sechs) Stunden mit negativen Strompreisen
- Einführung einer Pflicht zur Einrichtung der Fernsteuerbarkeit bei Anlagen > 25 kWp
- Befreiung des Mieterstroms von der Gewerbesteuer, Anstieg des Mieterstromzuschlags, Einführung einer Quartierslösung für Mieterstromprojekte
Gilt die neue Eigenverbrauchsregelung auch für Bestandsanlagen?
Gibt es mit PPA eine Möglichkeit, das EEG zu umgehen?
Müssen Anlagen > 300 kWp ausgeschrieben werden?
Gibt es eine bezüglich des Wahlmodells eine Karenzzeit für Anlagen, die bereits gebaut, aber erst nach dem 01.04.2021 fertiggestellt werden?
Muss der Eigenverbrauch bei Anlagen zwischen 300-750kWp mindestens 50% betragen und werden diese Anlagen dann nur noch nach Spotpreisen vergütet?
Reduzieren sich mit der Verringerung der Marktprämie auch die Zahlungen des Direktvermarkters?
Welche Leistungsgrenze wird beim iMSys gesetzt? Die installierte Leistung oder die letztliche Einspeiseleistung?
Welche Kosten können da auf mich zukommen? Ist das alles noch wirtschaftlich?
Was ist unsere Bewertung zur EEG Novelle 2021?
Mit dem EEG 2021 wurde nun endlich eine Lösung für Post-EEG-Anlagen aller Größen ins Leben gerufen, die lange auf sich hat warten lassen. Inhaltlich lassen sich jedoch einige Kritikpunkte rund um das Thema Post EEG festhalten:
1. Die EEG Novelle als Innovationsbremse
2. Ungleicher Wettbewerb durch die Netzbetreiber-Lösung
3. Benachteiligung von Anlagen mit Eigenverbrauch
4. Automatischer Übergang hemmt Interaktion von Markt und Betreibern
5. Falsche Zeichen für regionalen Grünstrom
Die Nutzung von Grünstrom aus der Region oder sogar direkt vom Nachbarn wird für viele Bürger und Bürgerinnen immer bedeutsamer. Kommunen und Landkreise möchten die Energiewende mitgestalten und gleichzeitig die Gemeinschaft in ihrem Umkreis fördern. Das EEG 2021 schlägt mit der Netzbetreiber-Lösung jedoch einen falschen Weg ein. Während Direktvermarkter die Stromerzeuger und Stromverbraucher einer Region verbinden können, agieren Netzbetreiber nicht als Stromverteiler. Der Netzbetreiber verkauft den Strom an der Börse, ist darüber hinaus jedoch nicht am weiteren Weg dieses Stroms beteiligt bzw. interessiert. Echter Grünstrom wird dem Markt damit verloren gehen, was insbesondere für Kunden, die wissen möchten, woher ihr Strom kommt, falsche Zeichen setzt und somit auch verlorenes Potential für die Akzeptanz der Energiewende und die Verbreitung von Grünstrom darstellt.
EEG Novelle 2021: Downloads
Whitepaper: EEG 2021 Photovoltaik
Checkliste: Post EEG Weiterbetrieb
Poster: Post EEG Optionen auf einen Blick
EEG Novelle 2021: Webinare und Webinaraufnahmen
PostEEG für Stadtwerke - welche Optionen gibt es?
Webinar: EEG 2021 für Einsteiger
Webinar: EEG 2021 - Neuerungen für die Windenergie
Webinar: EEG Novelle - Bestandsanlagen - nachrüsten oder aussteigen?
EEG 2021– Neuerungen für Solar- und Windenergie.
Die EEG-Novelle kommt – und jetzt?
Webinar: EEG2021 – Neuerungen für KWK-Anlagen und grüne Wärme
Webinar: Rückblick - Ein Jahr EEG 2021
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