Aus welchen Elementen besteht ein Strompreis?
Grundsätzlich entspricht die Zusammensetzung des Strompreises für Unternehmen den gleichen Elementen wie im Privathaushalt. Drei wesentliche Blöcke sind dabei zu nennen:
- Kosten für Stromerzeugung, Service und Vertrieb,
- Kosten für den Transport und die Nutzung der Netze sowie
- Steuern und Abgaben.
Laut Bundesverband für Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sah die genaue Zusammensetzung des Strompreises für Unternehmen im Jahr 2018 wie folgt aus:
Welche Preiselemente sind beeinflussbar?
Für den Kunden sind letztlich nur die Bausteine Stromerzeugung, Service und Vertrieb beeinflussbar.
Steuern und Abgaben bzw. Umlagen sind hingegen gesetzlich festgelegt. Netzentgelte werden vom jeweiligen Netzbetreiber festgeschrieben.
Welche Preismodelle gibt es für den Bereich ‚Stromerzeugung, Service und Vertrieb‘?
Der Kunde kann in diesem Punkt zwischen verschiedenen Preismodellen wählen.
Stark verbreitet ist das Modell des sogenannten Festpreises, sprich einem fixen Preis für die gesamte Laufzeit des Vertrags. Der Nachteil hierbei ist, dass der Kunde keine Möglichkeit hat, von schwankenden und sinkenden Strompreisen während der Vertragslaufzeit zu profitieren.
Als Alternative werden sogenannte dynamische Stromtarife angeboten, die an die Strombörse gebunden sind. Der Kunde kann folglich von den Entwicklungen der Strombörse profitieren. Beim Virtuellen Kraftwerk bieten wir dem Kunden dieses Modell als dynamischen Reststromtarif an. Lesen Sie hierzu unseren entsprechenden Blogbeitrag und erfahren Sie
- wie der Reststromtarif funktioniert,
- für wen er sich eignet,
- welche Voraussetzungen getroffen werden müssen und
- welche Vorteile Sie als Kunden erwarten.
Wo erhält der Kunde Transparenz über die nicht beeinflussbaren Preiselemente ‚Netznutzungs- und Messentgelte‘?
Das Netzentgelt ist der kundenspezifische Baustein und setzt sich aus dem Netznutzungsentgelt und dem Messentgelt zusammen. Diese Kosten sind abhängig vom Netzanschluss (Wer ist Ihr Netzbetreiber? Anschluss an Nieder- oder Mittelspannung?) des Kunden.
Die Entgelte werden vom Netzbetreiber für alle Kunden je Spannungsebene am Ende eines Jahres für das Folgejahr veröffentlicht und zwar ganz transparent auf der Webseite des Netz- und Messstellenbetreibers. Wir als Stromlieferant verrechnen diese Entgelte in unserem Produkt, dem dynamischen Stromtarif, 1:1 an den Kunden weiter.
Was verbirgt sich hinter den sonstigen Steuern und Abgaben bzw. Umlagen?
Der Anteil der Bausteine bzgl. Steuern und Abgaben bzw. Umlagen beträgt im Jahr 2020 9,923 ct/kWh. Diese Beträge werden gesetzlich vorgeschrieben und jährlich aktualisiert. Auch diese Bausteine verrechnen wir als Stromlieferant beim dynamischen Stromtarif 1:1 an den Kunden weiter.
Die Stromsteuer wird als bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom an den Kunden verrechnet. Bereits seit 2003 bleibt sie unverändert bei 2,05 Cent je Kilowattstunde. Es gibt eine Reihe von Steuerbegünstigungen, die entweder in Form einer Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder in Form einer nachträglichen Steuerentlastung gewährt werden.
Die Abgaben bzw. Umlagen beinhalten im Einzelnen folgende Positionen:
- Umlage nach dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (kurz EEG-Umlage)
- Konzessionsabgabe
- Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz KWKG (kurz KWKG-Umlage)
- Umlage nach § 19 der Strom-Netzentgeltverordnung (kurz StromNEV-Umlage)
- Offshore-Netzumlage (bisher Offshore-Haftungsumlage)
- Umlage für abschaltbare Lasten (auch §18 AbschaltVO-Umlage)
Mit der EEG-Umlage wird kurz gesagt der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert. Stromkostenintensive Unternehmen profitieren von Sonderregelungen, welche eine Schmälerung der EEG-Umlage mit sich bringen.
Die Konzessionsabgabe wird erbracht als Gegenleistung für Gemeinden, welche die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen ermöglichen.
Aufgabe der KWKG-Umlage ist es, die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu fördern.
Die §19 StromNEV-Umlage ermöglicht bestimmten Letztverbrauchern ein individuelles Netzentgelt von ihrem örtlichen Netzbetreiber zu verlangen. Entgangene Erlöse des Netzbetreibers werden in Folge auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Mit der Offshore-Netzumlage wurden 2013 Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt. Grund sind der verspätete Anschluss an das Übertragungsnetz an Land und lang andauernde Netzunterbrechungen, mit denen Offshore-Windparks zu kämpfen haben.
Durch die §18 AbschaltVO-Umlage wird Übertragungsnetzbetreibern ermöglicht, die Verbrauchsleistung ausgewählter Anbieter auf Anforderung zu reduzieren. Die Umlage deckt dabei die durch die Bereitstellung und Abschaltung der Last entstandenen Kosten.
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