Energieversorger sind zur Kennzeichnung des Stroms verpflichtet. Diese Kennzeichnung erfolgt mittels Herkunftsnachweisen (HKN) und gibt Informationen über die Herkunft und Erzeugungsart des Stromes. Herkunftsnachweise sind also eine Art Rückverfolgungssystem.
Zur Umsetzung dieser Transparenz betreibt das Umweltbundesamt das Herkunftsnachweisregister (HKNR). Diese Datenbank erstellt dem Stromerzeuger für jede produzierte Megawattstunde (MWh) Ökostrom genau ein digitales Zertifikat, den Herkunftsnachweis, aus. Den Herkunftsnachweis kann man sich in etwa wie eine Geburtsurkunde des Stroms vorstellen: Jeder Nachweis enthält detaillierte Informationen über den Strom (Name und Ort des Kraftwerks, Zeitpunkt der Produktion).
Der Stromerzeuger kann seinen Ökostrom an einen Stromanbieter verkaufen – europaweit. Ein Stromanbieter wiederum darf an seine Kunden Ökostrom in genau der Menge verkaufen, in der er Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister gekauft hat. Für jede Megawattstunde Ökostrom, die ein Kunde verbraucht, wird dann ein Zertifikat im Herkunftsnachweisregister für den Stromanbieter entwertet – wie eine Fahrkarte. Es kann danach nicht mehr weitergegeben werden und somit kann Ökostrom nicht doppelt vermarktet werden.
Herkunftsnachweise sind auch eine Möglichkeit, außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Erneuerbare-Energien-Anlage zu finanzieren. Die Nachweise kommen nur bei Post-EEG Anlagen oder Anlagen außerhalb der EEG-Förderung in Frage. Eine Kombination von EEG-Förderung und gleichzeitiger Finanzierung durch HKNs ist nicht möglich. Bekommt die Erneuerbare-Energien-Anlage des Kunden keine Vergütung gemäß dem EEG, kann der Anlagenbetreiber die Anlage beim Umweltbundesamt für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen registrieren. Daher kümmert sich ein Direktvermarkter, wie das Virtuelle Kraftwerk, auch um Post-EEG-Kunden. So kann der Kunde nach dem Auslaufen der EEG-Vergütung weiterhin den in seiner Anlage produzierten Strom inklusive der dafür ausgestellten Herkunftsnachweise verkaufen. Produziert ein Anlagenbesitzer auch nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderung weiter Grünstrom, kann dieser mittels Herkunftsnachweisen vermarktet werden (generell in PPAs geregelt).
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