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Unbundling

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Inhaltsverzeichnis

Weshalb gibt es Unbundling?

Unbundling bedeutet zu Deutsch Entflechtung. Im Energie-Kontext versteht man darunter die Entflechtung von Netzbetreiber und Energieversorger. Dadurch werden Transparenz und ein fairer Wettbewerb für die vor- und nachgelagerten Bereiche geschaffen. Somit soll auch das Vertrauen der Marktteilnehmer gestärkt werden. 
Hintergrund für das Unbundling ist, dass Energieversorger, die gleichzeitig auch Netzbetreiber sind, ihren eigenen Strom kostenfrei durchs Netz leiten könnten. Dadurch ergäben sich für Konkurrenten Wettbewerbsnachteile. Aber nicht nur in dieser Hinsicht könnten sich Nachteile für die Konkurrenz ergeben: Auch Informationen zu Kunden und Kapazitäten könnten durch eine Doppelrolle ausgenutzt werden. 
Daher gibt es an diesen Stellen Entflechtungsvorschriften, die einen fairen Wettbewerb sicherstellen sollen. 

Welche Formen des Unbundling gibt es? Auf welchen Ebenen findet Unbundling statt? 

Es gibt Entflechtungsvorschriften für Informationen, Buchhaltung und die Organisation.  
Die informatorischen Vorschriften fordern die Trennung vertraulicher Kundendaten, sodass Vertrieb und Netz jeweils nur diejenigen Daten erhalten, die sie beliefern. Erreicht werden soll dies durch sogenannte Chinese Walls.  
Das buchhalterische Unbundling sieht eine getrennte Rechnungslegung vor. Dies schließt eine getrennte Kontoführung und Bilanzierung ein. 
Zuletzt wird durch das Organisatorische Unbundling auch noch das Management von Vertrieb und Netz getrennt. Somit wird die Eigenständigkeit der jeweiligen Bereiche gesichert. 

Welche Ausnahmen gibt es?

Trotz der Vorschriften sind etwa 90% der Netzbetreiber von dieser Regelung ausgenommen. Auf lokaler Ebene bestehen die Verflechtungen nach wie vor, denn in Deutschland gibt es eine Ausnahmeregelung, die für Verteilnetzbetreiber mit weniger als 100.000 Kunden gilt. Ursprünglich wurde diese Ausnahme eingeführt, um gerade die kleinen Netzbetreiber vor bürokratischen Aufwänden zu schützen. Die Regelung hat aber zur Folge, dass der Großteil der Netzbetreiber vom Unbundling ausgenommen ist. 

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