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Unbund­ling

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Inhaltsverzeichnis

Weshalb gibt es Unbundling?

Unbund­ling bedeutet zu Deutsch Entflech­tung. Im Energie-Kontext versteht man darunter die Entflech­tung von Netzbe­treiber und Energie­ver­sorger. Dadurch werden Trans­pa­renz und ein fairer Wettbe­werb für die vor- und nachge­la­gerten Bereiche geschaffen. Somit soll auch das Vertrauen der Markt­teil­nehmer gestärkt werden. 
Hinter­grund für das Unbund­ling ist, dass Energie­ver­sorger, die gleich­zeitig auch Netzbe­treiber sind, ihren eigenen Strom kosten­frei durchs Netz leiten könnten. Dadurch ergäben sich für Konkur­renten Wettbe­werbs­nach­teile. Aber nicht nur in dieser Hinsicht könnten sich Nachteile für die Konkur­renz ergeben: Auch Infor­ma­tionen zu Kunden und Kapazi­täten könnten durch eine Doppel­rolle ausge­nutzt werden. 
Daher gibt es an diesen Stellen Entflech­tungs­vor­schriften, die einen fairen Wettbe­werb sicher­stellen sollen. 

Welche Formen des Unbund­ling gibt es? Auf welchen Ebenen findet Unbund­ling statt? 

Es gibt Entflech­tungs­vor­schriften für Infor­ma­tionen, Buchhal­tung und die Organi­sa­tion.  
Die infor­ma­to­ri­schen Vorschriften fordern die Trennung vertrau­li­cher Kunden­daten, sodass Vertrieb und Netz jeweils nur dieje­nigen Daten erhalten, die sie belie­fern. Erreicht werden soll dies durch sogenannte Chinese Walls.  
Das buchhal­te­ri­sche Unbund­ling sieht eine getrennte Rechnungs­le­gung vor. Dies schließt eine getrennte Konto­füh­rung und Bilan­zie­rung ein. 
Zuletzt wird durch das Organi­sa­to­ri­sche Unbund­ling auch noch das Manage­ment von Vertrieb und Netz getrennt. Somit wird die Eigen­stän­dig­keit der jewei­ligen Bereiche gesichert. 

Welche Ausnahmen gibt es?

Trotz der Vorschriften sind etwa 90% der Netzbe­treiber von dieser Regelung ausge­nommen. Auf lokaler Ebene bestehen die Verflech­tungen nach wie vor, denn in Deutsch­land gibt es eine Ausnah­me­re­ge­lung, die für Verteil­netz­be­treiber mit weniger als 100.000 Kunden gilt. Ursprüng­lich wurde diese Ausnahme einge­führt, um gerade die kleinen Netzbe­treiber vor bürokra­ti­schen Aufwänden zu schützen. Die Regelung hat aber zur Folge, dass der Großteil der Netzbe­treiber vom Unbund­ling ausge­nommen ist. 

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