Wann erhalten Kunden ihre Abrechnung?
Die Abrechnungen werden jeweils am 11. Werktag eines Monats für den Vormonat erstellt und im Portal hochgeladen (sollte der Link in der E-Mail nicht unmittelbar funktionieren, bitte nochmals in 5-10 Minuten probieren, da das Einspielen der Datenanhänge manchmal etwas Zeit benötigt). Zusätzlich ist es möglich, die Belege per E-Mail zu erhalten. Dies bedarf einer expliziten Beauftragung durch den Kunden. Durch die hohe Standardisierung unserer Prozesse erfolgt die Übermittlung der Abrechnung ausschließlich elektronisch und kann nicht postalisch zugesandt werden.
Dabei bekommen Kunden jeweils zwei Abrechnungen:
- Von uns erhalten sie die monatliche Vergütung des Marktwerts bzw. Index Spots. Der Marktwert wird unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte.
Die Summe der Gutschrift auf der Abrechnung ergibt sich folgendermaßen: Marktwert multipliziert mit den Stunden-Einspeisewerten abzüglich der Dienstleistungspauschale.
Beim Index Spot vergüten wir den mengengewichteten Preis der Stundenkontrakte der EPEX SPOT Day-Ahead-Auktion in Deutschland (veröffentlicht unter www.epexspot.com). Das bedeutet, wir stellen die Stunden-Einspeisewerte den entsprechenden EPEX SPOT Stundenkontrakten gegenüber. - Für die Marktprämie erhalten Kunden eine weitere Abrechnung von ihrem Netzbetreiber (auf diese haben wir keinen Einfluss). Der Kunde muss sich diesbezüglich direkt an seinen Netzbetreiber wenden. Wir erhalten aufgrund von DSGVO keine Auskunft.
Wie wird der Erlös auf der Abrechnung berechnet?
Wo können Kunden die Lastgänge ihrer Anlagen einsehen (Wie viel hat die Anlage produziert)?
Für welchen Zeitraum wird abgerechnet?
Es wurden nur 2,5 ct pro kWh ausgezahlt, warum ist das so wenig?
Warum wird die Abrechnung des Marktwerts mit Umsatzsteuer ausgezahlt und die Abrechnung der Marktprämie vom Netzbetreiber ohne?
Die Gesetzgebung besagt, dass eine Förderung der in den Anwendungsbereich des EEG fallenden Anlagen lediglich in Form der Zahlung einer EEG-Vergütung erfolgt. Voraussetzung für deren Zahlung ist die Einspeisung des in der Anlage erzeugten Stroms (Einspeisevergütung). Es liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor und die EEG-Vergütung unterliegt als Entgelt für die Stromlieferung der Umsatzsteuer.
Gemäß der Gesetzesbegründung unterliegt die Marktprämie nicht der Umsatzsteuer. BDEW und VKU teilen die Auffassung, dass hier kein steuerbarer Vorgang vorliegt, da es sich um einen rein finanziellen Ausgleich handelt. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor. Es handelt sich daher um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang.
Demnach zahlen wir als Direktvermarkter ein marktübliches Entgelt für die Lieferung des Stroms (Marktwert) an den Anlagenbetreiber. Der Netzbetreiber zahlt daneben eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber. Die Lieferung des Stroms an den Händler erfolgt im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses. Die Zahlung von uns als Direktvermarkter an den Anlagenbetreiber unterliegt also der Umsatzsteuer. Die Zahlung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber hingegen stellt einen gesetzlich angeordneten Förderbetrag zugunsten des Anlagenbetreibers dar. Sie ist weder einem Leistungsaustausch zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zuzuordnen noch stellt sie ein Entgelt von dritter Seite dar. Die Zahlung der Marktprämie unterliegt in diesem Fall folglich, wie oben ausgeführt, nicht der Umsatzsteuer.
Wie berechnet sich die Entschädigung der marktbedingten Steuerung / Regelung?
Wenn es zu einer marktbedingten Abregelung kommt, erfassen wir den Start-Zeitpunkt der Steuerung sowie die zuletzt gemessene Energiemenge aus Ihrem Einspeiselastgang (MSCONS). Für die marktbedingte Ausfallarbeit wird dann unterstellt, dass der Kunde diese Energiemenge auch in den folgenden Viertelstunden innerhalb des Steuerungszeitraums erzeugt hätte. Das bedeutet, dass die letzte Messung mit der Anzahl Viertelstunden multipliziert wird, in denen eine Steuerung stattgefunden hat, abzüglich der Restenergie, die der Kunde während der Steuerung eingespeist hat.
Dies entspricht dem pauschalen Verfahren gemäß geltendem Leitfaden Einspeisemanagement der Bundesnetzagentur.
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