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Alles, was Sie als Kunde über Ihre Direkt­ver­mark­tungs-Abrech­nung wissen müssen

Lesezeit: 4 Minuten

Inhaltsverzeichnis

1. Wann erhalten Kunden ihre Abrechnung? 

Die Abrech­nungen werden jeweils am 11. Werktag eines Monats für den Vormonat erstellt und im Portal hochge­laden. Sobald die Abrech­nung im Portal hochge­laden wurde, erhält der Kunde hierüber eine Infor­ma­ti­ons­mail. Sollte der Link in der E-Mail nicht unmit­telbar funktio­nieren, bitte nochmals in 5-10 Minuten probieren, da das Einspielen der Daten­an­hänge manchmal etwas Zeit benötigt. Zusätz­lich ist es möglich, die Belege per E-Mail zu erhalten. Dies bedarf einer expli­ziten Beauf­tra­gung durch den Kunden. Durch die hohe Standar­di­sie­rung unserer Prozesse erfolgt die Übermitt­lung der Abrech­nung ausschließ­lich elektro­nisch und kann nicht posta­lisch zugesandt werden.

Beispiel:
Der Abrech­nungs­zeit­raum ist der Januar. Sollten die Lastgang­daten des Messstel­len­be­trei­bers vorliegen, dann erhaltet der Kunde die Abrech­nung Mitte Februar.

2. Welche Abrech­nungen erfolgen im Rahmen der Direktvermarktung? 

Die geför­derte Direkt­ver­mark­tung erfolgt über das sogenannte Zweistrom­mo­dell, bei dem die Kunden jeweils zwei separate Abrech­nungen erhalten.

  1. Von uns als Direkt­ver­markter erhält der Kunde die monat­liche Vergü­tung der Börsen­er­löse über den Markt­wert bzw. Index Spot (je nachdem was für ein Vertrag abgeschlossen wurde). Wir berechnen den Erlös anhand der 15-Minuten-Einspei­se­werte (Lastgang), die uns vom Messstel­len­be­treiber via EDIFACT übermit­telt werden. Der Kunde hat jeder­zeit das Recht, die Einspei­se­werte von seinem Messstel­len­be­treiber zu erhalten.
      1. Der Markt­wert wird monat­lich unter folgendem Link veröf­fent­licht: https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte.
        Die Summe der Gutschrift auf der Abrech­nung ergibt sich folgen­der­maßen: Markt­wert multi­pli­ziert mit den Einspei­se­werten abzüg­lich der Dienstleistungspauschale.

      2. Beim Index Spot vergüten wir den mengen­ge­wich­teten Preis der 15-Minuten-Kontrakte der EPEX SPOT Day-Ahead-Auktion in Deutsch­land (veröf­fent­licht unter www.epexspot.com).
        Das bedeutet, wir stellen die 15-Minuten-Einspei­se­werte den entspre­chenden EPEX SPOT 15-Minuten-Kontrakten gegen­über. Auf der Abrech­nung wird der mengen­ge­wich­tete Spot-Preis angezeigt.

  2. Für die Markt­prämie erhalten Kunden eine weitere Abrech­nung von ihrem zustän­digen Netzbe­treiber. Der Kunde muss sich diesbe­züg­lich direkt an seinen Netzbe­treiber wenden. Wir erhalten aufgrund von DSGVO keine Auskunft bezüg­lich der Marktprämie.Die Markt­prämie ergibt sich aus der Diffe­renz zwischen dem anzule­genden Wert und dem Markt­wert.

    Beispiel:
    Anzule­gender Wert = 11ct/kWh
    Markt­wert (zahlt der Direkt­ver­markter aus) = 3 ct/kWh
    Markt­prämie (zahlt der Netzbe­treiber aus) = 8 ct/kWh

Bei der ungeför­derten Direkt­ver­mark­tung werden ausschließ­lich die Börsen­er­löse (siehe Punkt 1) abgerechnet, da kein Anspruch auf die Markt­prämie besteht.

3. Warum erfolgen Abrechnungskorrekturen? 

Sollte der zustän­dige Messstel­len­be­treiber uns aktua­li­sierte Messwerte für einen bereits abgerech­neten Zeitraum zusenden, erfolgt durch uns eine Korrektur der bereits erfolgten Abrech­nung. Hierfür wird die bereits erfolge Abrech­nung storniert und eine Korrektur-Abrech­nung zur Verfü­gung gestellt. 

4. Können Klein­un­ter­nehmen in der Direkt­ver­mark­tung abgerechnet werden? 

Klein­un­ter­nehmer können aufgrund steuer­li­cher, system­tech­ni­scher sowie regula­to­ri­scher Vorgaben derzeit nicht in unserer Direkt­ver­mark­tung berück­sich­tigt werden. Insbe­son­dere ist die Abbil­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung gemäß § 19 UStG in unseren Abrech­nungs­sys­temen nicht möglich, da diese auf die Auswei­sung und Verar­bei­tung von Umsatz­steuer ausge­legt sind. Darüber hinaus bestehen regula­to­ri­sche Anfor­de­rungen und standar­di­sierte Prozesse in der Direkt­ver­mark­tung, die eine Teilnahme von Klein­un­ter­neh­mern ausschließen. 

5. Warum wird die Abrech­nung des Markt­werts mit Umsatz­steuer ausge­zahlt und die Abrech­nung der Markt­prämie vom Netzbe­treiber ohne? 

Die Gesetz­ge­bung besagt, dass eine Förde­rung der in den Anwen­dungs­be­reich des EEG fallenden Anlagen ledig­lich in Form der Zahlung einer EEG-Vergü­tung erfolgt. Voraus­set­zung für deren Zahlung ist die Einspei­sung des in der Anlage erzeugten Stroms (Einspei­se­ver­gü­tung). Es liegt ein umsatz­steu­er­li­cher Leistungs­aus­tausch vor und die EEG-Vergü­tung unter­liegt als Entgelt für die Strom­lie­fe­rung der Umsatzsteuer.

Gemäß der Geset­zes­be­grün­dung unter­liegt die Markt­prämie nicht der Umsatz­steuer. BDEW und VKU teilen die Auffas­sung, dass hier kein steuer­barer Vorgang vorliegt, da es sich um einen rein finan­zi­ellen Ausgleich handelt. Ein Leistungs­aus­tausch liegt nicht vor. Es handelt sich daher um einen nicht umsatz­steu­er­baren Vorgang.

Demnach zahlen wir als Direkt­ver­markter ein markt­üb­li­ches Entgelt für die Liefe­rung des Stroms (Markt­wert) an den Anlagen­be­treiber. Der Netzbe­treiber zahlt daneben eine Markt­prämie an den Anlagen­be­treiber. Die Liefe­rung des Stroms an den Händler erfolgt im Rahmen eines Leistungs­aus­tausch­ver­hält­nisses. Die Zahlung von uns als Direkt­ver­markter an den Anlagen­be­treiber unter­liegt also der Umsatz­steuer. Die Zahlung des Netzbe­trei­bers an den Anlagen­be­treiber hingegen stellt einen gesetz­lich angeord­neten Förder­be­trag zugunsten des Anlagen­be­trei­bers dar. Sie ist weder einem Leistungs­aus­tausch zwischen Anlagen­be­treiber und Netzbe­treiber zuzuordnen noch stellt sie ein Entgelt von dritter Seite dar. Die Zahlung der Markt­prämie unter­liegt in diesem Fall folglich, wie oben ausge­führt, nicht der Umsatzsteuer.

6. Wie berechnet sich die Entschä­di­gung der markt­be­dingten Steue­rung und von wem erhaltet der Kunde diese? 

Hilfebereich
„Die Entschä­di­gung erfolgt gemäß der entspre­chenden Ziffer der AGB zum Direkt­ver­mark­tungs­ver­trag. Bei markt­be­dingter Abrege­lung wird die letzte Messung auf den Steue­rungs­zeit­raum hochge­rechnet, abzüg­lich der einge­speisten Restenergie.“ 
Wenn es zu einer markt­be­dingten Abrege­lung durch uns als Direkt­ver­markter kommt, erfassen wir den Start-Zeitpunkt der Steue­rung sowie die zuletzt gemes­sene Energie­menge aus Ihrem Einspeis­e­last­gang (MSCONS). Für die markt­be­dingte Ausfall­ar­beit wird dann unter­stellt, dass der Kunde diese Energie­menge auch in den folgenden Viertel­stunden inner­halb des Steue­rungs­zeit­raums erzeugt hätte. Das bedeutet, dass die letzte Messung mit der Anzahl Viertel­stunden multi­pli­ziert wird, in denen eine Steue­rung statt­ge­funden hat, abzüg­lich der Restenergie, die der Kunde während der Steue­rung einge­speist hat. Die Entschä­di­gung bei markt­be­dingten Abrege­lungen erhaltet der Kunde von uns als Direkt­ver­markter. Dies entspricht dem pauschalen Verfahren gemäß geltendem Leitfaden Einspei­se­ma­nage­ment der Bundesnetzagentur. 

7. Wie erfolgt die Entschä­di­gung aufgrund von Redis­patch 2.0 Maßnahmen? 

Bis 22.12.2025 haben die Kunden bei Abrege­lungen durch den zustän­digen Netzbe­treiber die Entschä­di­gungs­zah­lungen für die Abrege­lungs­zeit­räume von uns als Direkt­ver­markter erhalten.

Dies änderte sich ab dem 23.12.2025. Etwaige finan­zi­elle Ansprüche aus Redis­patch-Maßnahmen sind durch den Kunden seitdem direkt gegen­über dem zustän­digen Netzbe­treiber geltend zu machen. Grund für das neue Vorgehen ist die Veröf­fent­li­chung der Novelle des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) am 22.12.2025, welche zum 23.12.2025 in Kraft getreten ist.

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Lisa Heller

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