Wir unterscheiden im Folgenden zwischen
1) der Frist zur Anmeldung der Direktvermarktung in Abhängigkeit der aktuellen und gewünschten Vermarktungsform
2) der Frist für den Nachweis der Fernsteuerbarkeit in der Direktvermarktung in Abhängigkeit vom Inbetriebnahme-Datum der EEG-Anlage
Um die Vermarktungsformen besser zu verstehen, folgt eine kurze Übersicht der Besonderheiten:
Direktvermarktung nach Marktprämienmodell
Durch den Verkauf von Strom an der Strombörse über einen Direktvermarkter erhält der Anlagenbetreiber eine Vergütung, den sogenannten „anzulegenden Wert“. Der „anzulegende Wert“ bleibt über die Förderlaufzeit gleich und setzt sich zusammen aus dem technologiespezifischen Marktwert – also einem monatlich oder jährlich variablen Teil, welcher der Kunde im Regelfall vom Direktvermarkter abzüglich des Dienstleistungsentgelt erhält – und der monatlich oder jährlich variablen Marktprämie, welche vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgezahlt wird. Ab einer Anlagengröße von 100 kW(p) ist die Direktvermarktung Pflicht.
EEG-Einspeisevergütung
Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden oder eine Leistung kleiner 100 kW(p) aufweisen, erhalten die EEG-Einspeisevergütung, wenn der Strom an den regionalen Netzbetreiber verkauft wird. Diese Vergütung ist eine staatliche Förderung und liegt in der Regel über dem Marktpreis. Je später eine Erneuerbare Energien Anlage verbaut wurde, desto geringer fällt im Regelfall die EEG-Vergütung aus.
Sonstige Direktvermarktung
Sind EEG-Anlagen älter als 20 Jahre, wurden die Anlagen auf nicht-förderfähigen Flächen gebaut oder konnten/wollten sie nicht an der Ausschreibung teilnehmen, haben sie keinen Anspruch auf die EEG-Einspeisevergütung. Diese Anlagen können in die sonstige Direktvermarktung wechseln. Der Unterschied zur geförderten Direktvermarktung besteht im Wegfall der Marktprämie. Hier erhält der Anlagenbetreiber entweder den Börsen-Spotpreis oder den Monatsmarktwert. Außerdem fällt das sogenannte Doppelvermarktungsverbot weg, was bedeutet, dass die die Grünstromeigenschaft in Form von Herkunftsnachweisen zusätzlich vermarktet werden kann.
Ausfallvergütung
Ist eine EEG-Anlage in der Ausfallvergütung, wurde sie bereits in Betrieb genommen und speist Strom ins Netz ein. Sie befindet sich allerdings noch nicht in der Direktvermarktung und erhält als Ausgleichszahlung 80% des EEG-Vergütungssatzes bzw. anzulegenden Wertes für eine begrenzte Zeit (§21 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023). Oft werden Anlagen vor Direktvermarktungsstart vom Betreiber beim Verteilnetzbetreiber in die Ausfallvergütung gemeldet, um die Zeit bis zur technischen Abnahme der Fernsteuerbarkeit zu überbrücken.
Unsere Fristen für die Direktvermarktung
Direktvermarktungsfristen kompakt in einer Übersicht
Wichtig: Feiertage, egal in welchem Bundesland, zählen nicht als Werktage. Wir richten uns hier nach dem offiziellen bdew-Feiertagskalender, den Sie unter dem Reiter „Umsetzungsfragen“ abrufen können.

Fall 1: Frist 1 Monat und 5 volle Werktage (Mo.-Fr.) bis zum Monatsende
Mindestens 1 Monat und 5 Werktage (Mo.-Fr.) vor dem gewünschten Startdatum der Direktvermarktung (immer zum Monatsersten) müssen Sie Ihre Anlage bei uns anmelden, wenn es sich um eine der folgenden Anlagentypen handelt:
- Alle EEG-Anlagen
- Post EEG-Anlagen (Wechsel von EEG-Direktvermarktung in Sonstige Direktvermarktung)
Binnen dieser Frist muss der unterschriebene Direktvermarktungsvertrag und die zur Anmeldung benötigten Stammdaten in unserem Partner- und Kundenportal hochgeladen werden.
Die im EEG festgelegte Frist beträgt 1 Monat zum Monatsersten. Die Bearbeitungszeit von 5 zusätzlichen Werktagen benötigen wir, um die Anlage beim Netzbetreiber anzumelden und zu prüfen, ob alle relevanten Daten (Stammdaten, Fernsteuerbarkeit, ausgefüllter Vertrag) im Portal eingepflegt und freigegeben sind. Anschließend wird der Netzbetreiber die Anmeldung bearbeiten und uns wiederum die erfolgreiche Anmeldung der Anlage bestätigen. Das Anmeldedatum ist nach Bestätigung im Portal einsehbar.
Fall 2: Frist 10 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende
- Anlagen in der Ausfallvergütung
Fall 3: Frist 15 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende
15 Werktage vor dem gewünschten Startdatum der Direktvermarktung (immer zum Monatsersten) ist die Frist für Anlagen, die ihren Strom bereits bei einem anderen Direktvermarkter vermarkten lassen und zu uns als neuem Direktvermarkter wechseln möchten. Wir nehmen auch den Wechsel ebenfalls immer nur zum Monatsersten vor.
- Anlagen, die den Direktvermarkter innerhalb derselben Vermarktungsform wechseln
Fristen für die Fernsteuerbarkeit
Bitte kümmern Sie sich bereits im Voraus zum Direktvermarktungsstart um die ordnungsgemäße Fernsteuerbarkeit Ihrer Anlage – ggf. ist auch schon eine abgestimmte Abnahme vor Direktvermarktungsstart möglich.
Bis zum Start der Direktvermarktung
Gesetzliche Fristen für die Direktvermarktung
Warum unterscheiden wir zwischen gesetzlichen Fristen und internen Fristen beim Virtuellen Kraftwerk (Interconnector GmbH)?
Im EEG sind die Direktvermarktungsfristen, die nicht überschritten werden dürfen, gesetzlich festgelegt. Beim Virtuellen Kraftwerk gelten allerdings nur unsere Fristen. Unsere Fristen orientieren sich an den gesetzlichen Fristen, die zusätzliche Bearbeitungszeit benötigen wir, um die Anlage beim Netzbetreiber anzumelden und zu prüfen, ob alle relevanten Daten (Stammdaten, technische Daten, ausgefüllter Vertrag) in unserem Portal eingepflegt und freigegeben sind. Durch eine frühzeitige Anmeldung können wir sicherstellen, dass auch Anmeldungen in neuen Netzgebieten rechtzeitig durchgeführt werden, da diese häufig mit höherem Aufwand verbunden sind. Anschließend wird der Netzbetreiber die Anmeldung bearbeiten und uns wiederum die erfolgreiche Anmeldung der Anlage bestätigen.
Die gesetzlichen Fristen für alle Vermarktungsformen haben wir aber hier nochmals zusammengefasst (gemäß Anlage 3 zum Beschluss BK6-18-032, Bundesnetzagentur):
- Wechsel aus der Direktvermarktung mit Marktprämie in die Direktvermarktung mit Marktprämie: Anmeldedatum ist entweder erster Kalendertag eines Monats oder untermonatig, Eingangsdatum bis spätestens einem Werktag vor dem geplanten Wechsel
- Wechsel aus der Direktvermarktung mit Marktprämie in die sonstige Direktvermarktung: Stichtag zur Anmeldung ist immer der Monatserste, Eingangsdatum bis spätestens ein Monat vor dem geplanten Wechsel
- Wechsel aus der sonstigen Direktvermarktung in die Direktvermarktung mit Marktprämie: Anmeldedatum ist immer Monatserster, Eingangsdatum spätestens ein Monat vor geplantem Wechsel
- Wechsel aus der sonstigen Direktvermarktung in die sonstige Direktvermarktung: Anmeldedatum ist immer der Monatserste, Eingangsdatum immer ein Werktag vor dem geplanten Wechsel.
- Wechsel aus der EEG-Vergütung in die Direktvermarktung mit Marktprämie/ sonstige Direktvermarktung: Stichtag zur Anmeldung ist immer Monatserster, Eingangsdatum bis spätestens ein Monat vor dem geplanten Wechsel
- Wechsel aus der EEG-Vergütung in die Ausfallvergütung: Stichtag zur Anmeldung ist immer Monatserster, Eingangsdatum ist spätestens der 5. Werktag vor geplantem Wechsel

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