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Was ist bei der Fernsteu­er­bar­keit von PV-Anlagen zu beachten?

Lesezeit: 8 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Wer nachhal­tigen Strom in die Direkt­ver­mark­tung geben möchte, dessen Anlage muss vom Direkt­ver­markter fernsteu­erbar sein - zusätz­lich zur verpflich­tenden Fernsteue­rung des Netzbe­trei­bers. Was genau das bedeutet, wie Sie die Fernsteu­er­bar­keit herstellen können und welche Rolle unser Kunden­portal dabei spielt, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag. 

Was ist die Fernsteuerbarkeit?

Die Fernsteu­er­bar­keit ist eine technisch notwen­dige Voraus­set­zung für die Direkt­ver­mark­tung: Anlagen, deren Strom direkt­ver­marktet wird, müssen durch den Direkt­ver­markter fernsteu­erbar sein, denn dieser muss die Einspei­sung der Anlage anhand der Preis­schwan­kungen an der Börse regulieren können.

Für Neubau­an­lagen ab 100kWp ist die Direkt­ver­mark­tung seit 2017 verpflich­tend. Mit der Novelle des Erneu­er­bare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde die Direkt­ver­mark­tung nach dem sogenannten Markt­prä­mi­en­mo­dell einge­führt: Anlagen­be­trei­bende erhalten vom Direkt­ver­markter monat­lich den Markt­wert und vom Netzbe­treiber die Markt­prämie. Aller­dings werden Anlagen­be­trei­bende durch den Netzbe­treiber pönali­siert, wenn diese nicht über eine Fernsteue­rung für den Direkt­ver­markter verfügen. Mit der sogenannten Erklä­rung zur Fernsteu­er­bar­keit erteilen Anlagen­be­trei­bende dem Direkt­ver­markter die Befugnis, die Ist-Einspei­sung ihrer Anlage jeder­zeit abzurufen und sie bei Bedarf fernge­steuert reduzieren oder erhöhen zu können. Daher ist die Fernsteu­er­bar­keit der Anlage die Grund­vor­aus­set­zung für den Erfolg der Direktvermarktung.

Warum ist Fernsteu­er­bar­keit überhaupt notwendig?

Wenn es um die Menge an produ­ziertem Strom durch Photo­vol­taik-Anlagen geht, spielt das Wetter eine große Rolle. In der Funktion eines Händlers vermit­telt der Direkt­ver­mark­tungs­partner den einge­speisten Strom an die Strom­börse, an welcher die Preise wie üblich durch Angebot und Nachfrage bestimmt sind. Treffen hohe und unkal­ku­lier­bare Erzeu­gungs­mengen auf eine geringe Nachfrage, fallen an der Strom­börse die Preise. Im drasti­schen Fall sinken diese sogar auf null oder in den negativen Bereich.

Um dies zu verhin­dern, muss es dem Direkt­ver­markter jeder­zeit möglich sein, die Ist-Einspei­sung, d.h. die erzeugte Strom­menge abzüg­lich des Eigen­be­darfs, abzurufen und gegebe­nen­falls fernge­steuert zu reduzieren. Dadurch kann der Direkt­ver­markter in Echtzeit auf Preis­schwan­kungen am Markt reagieren und die Einspei­se­menge der Anlage anpassen. Um die Fernsteu­er­bar­keit für den Direkt­ver­markter sicher­zu­stellen, muss der Anlagen­be­treiber die erfor­der­liche Technik recht­zeitig einrichten. Wie genau dieser Prozess abläuft, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ausführ­liche Infor­ma­tionen zu unseren Fernsteu­er­bar­keits-Partnern finden Sie hier 

Welche Arten der Fernsteu­er­bar­keit gibt es?

Es gibt zwei Arten der Fernsteu­er­bar­keit. Die Herstel­lung der Fernsteu­er­bar­keit mit dem Netzbe­treiber und die Herstel­lung der Fernsteu­er­bar­keit mit dem Direktvermarkter. 

Was ist die Fernsteu­er­bar­keit mit dem Netzbetreiber? 

Die Steue­rung einer Anlage erfolgt in erster Linie nach den Vorgaben des Netzbe­trei­bers. Üblicher­weise betrachtet der Netzbe­treiber dabei jedoch bloß den Netzzu­stand und verant­wortet zudem, dass die einge­speiste Energie an die Verbrau­cher weiter­ge­leitet werden kann. Die Anlagen­steue­rung durch den Netzbe­treiber funktio­niert in der Regel über Funkrund­steu­er­emp­fänger, Fernwerk­technik, analoge Signale oder digitale Signale. Anlagen­be­trei­bende sind zum techni­schen Einbau einer solchen Steue­rung verpflichtet. Sie ist gleich nach Errich­tung der Anlage herzu­stellen und Grund­vor­aus­set­zung, bevor eine Anlage ans Netz der öffent­li­chen Versor­gung angeschlossen werden kann. 

Wie wird die Fernsteu­er­bar­keit mit dem Direkt­ver­markter hergestellt? 

Für die Fernsteu­er­bar­keit des Direkt­ver­mark­ters wird eine weitere Schnitt­stelle einge­richtet, sodass der Direkt­ver­markter einen direkten Zugriff auf die Anlagen­steue­rung erhält. Die größte Schwie­rig­keit bei der Direkt­ver­mark­tung besteht darin, die richtige Einspei­se­leis­tung auszu­weisen. Hierfür gibt es unter­schied­liche Messver­fahren. Bei der Vollein­spei­sung entspricht die einge­speiste Energie der erzeugten Energie, sodass der Wert direkt aus der Anlagen­steue­rung entnommen werden kann. Besteht ein Eigen­ver­brauch, muss dieser gemessen und schließ­lich ausge­wiesen werden. Für Neube­an­tra­gungen über 135kWp gilt seit 28.04.2019 eine neue Norm des Verbands VDE. Anlagen­be­trei­bende müssen demnach eine Anlagen­steue­rung mit integrierter DV-Schnitt­stelle zur Verfü­gung stellen. Im Folgenden sowie in all unseren Beiträgen sprechen wir immer von der Fernsteu­er­bar­keit des Direktvermarkters. 

Welche Voraus­set­zungen müssen bei der Fernsteu­er­bar­keit für eine Direkt­ver­mark­tungs­schnitt­stelle geschaffen sein?

Inter­net­an­schluss

Monat­lich wird etwa 1 GB Daten­vo­lumen durch die Direkt­ver­mark­tung beansprucht. Zusätz­li­ches Daten­vo­lumen wird benötigt, wenn auch das Anlagen­mo­ni­to­ring über den Inter­net­an­schluss läuft.  Viele der Anlagen sind in das Mobil­funk­netz einge­bunden. Wir empfehlen folglich ein LTE Modem, da Deutsch­land auch zukünftig auf LTE setzen wird, während man das UMTS-Netz mit der Zeit abbaut. 

Anlagen­steue­rung / Wechselrichter

Anlagen­steue­rungen gibt es in verschie­denen Ausfüh­rungen. Dieser Punkt muss direkt mit dem Anlagen­er­richter geklärt werden. Es muss beachtet werden, die Anlagen­steue­rung dazu zu befähigen, den zweiten Steue­rungs­richter miteinzuschließen. 

Eigen­ver­brauch 

Zur Berech­nung des Eigen­ver­brauchs und der sich daraus erschlie­ßenden Einspei­se­leis­tung kommen Möglich­keiten wie eine einge­baute Messung der Anlagen­steue­rung zur Übertra­gung von Verbrauchs-Messwerten zum Einsatz. Das Setzen eines gewissen Wandler­platzes geht dabei mit entspre­chenden Inves­ti­tionen einher. 

Einbau­platz 

Zusätz­liche Geräte benötigen in Folge auch eine entspre­chende Einbauplatz-Möglichkeit. 

Was müssen Anlagen­be­trei­bende für die Fernsteu­er­bar­keit in der Direkt­ver­mark­tung erledigen? 

Schritt 1: Fernsteuerbarkeit Direktvermarktung im Portal abschließen
Schritt 2: Fernsteuerbarkeit Direktvermarktung im Portal abschließen
Schritt 3: Fernsteuerbarkeit Direktvermarktung im Portal abschließen
Schritt 4: Fernsteuerbarkeit Direktvermarktung im Portal abschließen
Schritt 5: Fernsteuerbarkeit Direktvermarktung im Portal abschließen
Fernsteu­er­bar­keit zusam­men­ge­fasst:
Ihre To-dos, um den Fernsteu­er­bar­keits­nach­weis zu erhalten 
Check­liste zum Ausdru­cken jetzt kosten­frei herunterladen 

Wie läuft die Fernsteu­er­bar­keit bei Neuan­lagen ab? 

Direkt im Anschluss an die Planung der Anlage geht es um das Festlegen der Steue­rungs­technik. Wer von einer Direkt­ver­mark­tung seines Stroms profi­tieren möchte, sollte bereits sehr frühzeitig den Direkt­ver­mark­tungs­partner einbinden, da dieser Aspekt bei der Auswahl der Steue­rungs­technik eine wichtige Rolle spielt. Je frühzei­tiger Sie uns bzw. unsere Fernsteu­er­bar­keits-Partner also in die Planung einbinden und uns Infor­ma­tionen zur Verfü­gung stellen, desto schneller können wir Ihnen mit Tipps für eine preis­werte und gut funktio­nie­rende Lösung helfen.
Parallel dazu erfolgt die Aufset­zung des Direkt­ver­mark­tungs­ver­trags und die Eintra­gung in das dafür vorher­ge­se­hene Kunden­portal. Mit uns als Ihr Direkt­ver­mark­tungs­part­ner­partner sollten Sie etwa 2-6 Wochen für diesen Prozess vorsehen. 

Die darauf­fol­gende Bestel­lung der Direkt­ver­mark­tungs-Technik bei unserem Partner dauert im Normal­fall etwa zwei Wochen. Es folgt die Montage der Technik, welche von Ihrem gewünschten Techniker in der Regel ohne Schwie­rig­keiten instal­liert werden kann. Verein­baren Sie dann mit etwa zwei Wochen Vorlauf einen Termin bei Ihrem Technik-Partner, um die anschlie­ßende Inbetrieb­nahme der Anlage mit einem Test der Fernwir­k­an­bin­dung durch den Energie­ver­sorger durch­zu­führen. So zeigt sich direkt, ob die verbaute Technik korrekt funktio­niert. Mit dem Abrege­lungs­test erfolgt schließ­lich der Start­schuss für die Direkt­ver­mark­tung. Dieser Test liefert den Nachweis für den Netzbe­treiber, dass die Fernsteu­er­bar­keit Ihrer Anlage über den Direkt­ver­markter funktio­niert und ist insofern sehr wichtig, da es ansonsten zu Pönali­sie­rungen kommen kann. Mit der finalen Errich­ter­be­stä­ti­gung bzw. dem Inbetrieb­nah­me­pro­to­koll Ihres Technik-Partners sowie dem Fernsteu­er­bar­keits­nach­weis Ihres Direkt­ver­mark­ters erbringen sie den Nachweis zur Vermei­dung von Pönali­sie­rungen (§ 10b EEG 2023) und bekommen somit die volle Vergütung. 

Welche Fristen müssen bei der Fernsteu­er­bar­keit (§10b EEG) beachtet werden?

Bereits vor Vertrags­ab­schluss kann die Fernsteu­er­bar­keit in unserem Portal angegangen werden. Was kostet die Fernsteu­er­bar­keit und was kommt alles auf Sie zu? Die genauen Schritte und mögli­chen Kosten klären Sie idealer­weise frühzeitig mit Ihrem leittech­ni­schen Ansprech­partner und Ihrem ausge­wählten Fernsteuerbarkeitspartner.

Was besagt die aktuelle Fristenregelung?

Laut §10b EEG (Einzel­norm) muss die Pflicht zur Fernsteu­er­bar­keit bei einer Neuan­lage nicht vor dem Beginn des zweiten auf die erstma­lige Einspei­sung der Anlage folgenden Kalen­der­mo­nats erfüllt werden. Ebenso muss sie nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Meldung des Direkt­ver­mark­tungs­un­ter­neh­mens an den Netzbe­treiber zur Übernahme der Vermark­tung folgenden Kalen­der­mo­nats erfüllt werden.

Mit anderen Worten:
Es gelten zwei mögliche Fristen, und die Fernsteu­er­bar­keit muss gesetz­lich erst mit Ablauf beider Fristen sicher­ge­stellt sein – je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt (Einspei­sung oder Meldung durch den Direktvermarkter).

Unabhängig der gesetz­li­chen Frist ist unsere Erwar­tung aller­dings, dass die Anlage bereits unmit­telbar nach Beginn der Direkt­ver­mark­tung vollständig fernsteu­erbar ist. Nur so erhalten wir Zugriff auf die für uns essen­zi­ellen Online­daten sowie die Fernsteue­rung Ihrer Anlage. Dies ist die Voraus­set­zung, um eine effizi­ente Vermark­tung und optimale Bewirt­schaf­tung am Strom­markt sicher­stellen zu können.

Wenn Sie sich fragen, welches Datum beim Netzbe­treiber gilt, wenden Sie sich an Ihren Netzbe­treiber, um die genaue Frist zur Herstel­lung der Fernsteu­er­bar­keit zu erfahren. In unserem Blogbei­trag zum Thema “Fristen: Bis wann muss ich meine Anlage für die Direkt­ver­mark­tung anmelden?” erfahren Sie außerdem alles zu den Fristen für den Fernsteuerbarkeitsnachweis.

Was passiert, wenn die Fernsteu­er­bar­keit nicht recht­zeitig herge­stellt wird?

Bei einer Frist­ver­zö­ge­rung – sprich Sie befinden sich bereits in der Direkt­ver­mark­tung, die Fernsteu­er­bar­keit ist aber noch nicht herge­stellt – ist es möglich, dass Ihnen der Netzbe­treiber für den angefan­genen Monat keine Markt­prämie erstattet. Wir empfehlen Ihnen folglich die unbedingte Einhal­tung der Fristen. 

Fernsteu­er­bar­keit: FAQ

Die Fernsteu­er­bar­keit ist eine technisch notwen­dige Voraus­set­zung für die Direkt­ver­mark­tung: Nur wenn diese über einen Partner von Inter­con­nector GmbH herge­stellt wurde und wir als Direkt­ver­markter die Anlage fernsteuern können, kann die Markt­prämie vom Verteil­netz­be­treiber ausge­zahlt werden.

Dass Anlagen in der Direkt­ver­mark­tung fernsteu­erbar sein müssen, ist im Erneu­er­bare-Energien-Gesetz (EEG) gesetz­lich vorge­schrieben. Der Direkt­ver­markter muss die Fernsteu­er­bar­keit der Anlage beim Netzbe­treiber (VNB) nachweisen. Nur dann erhalten Anlagen­be­treiber vom Netzbe­treiber die Markt­prämie ausbe­zahlt. Es gilt dringend zu beachten, dass die Fernsteu­er­bar­keit des Netzbe­trei­bers (VNB) unabhängig von der Fernsteu­er­bar­keit des Direkt­ver­mark­ters ist. 
  • Im Kunden­portal unter dem Punkt „Fernsteu­er­bar­keit“ einen unserer Partner-Fernsteu­er­bar­keits-Dienst­leister auswählen
  • Nach Auswahl im Portal wird der Anlagen­be­trei­bende bzw. der Ansprech­partner für die leittech­ni­sche Anbin­dung durch den Partner kontak­tiert, um die Herstel­lung der Fernsteu­er­bar­keit zu beauf­tragen (Es handelt sich hierbei um eine geson­derte Beauf­tra­gung bei einem separaten Fernsteuerbarkeits-Dienstleister.)
  • Termin verein­baren, um einen Techniker des Anbie­ters die Fernsteu­er­bar­keit überprüfen zu lassen
  • Der Partner für die Fernsteu­er­bar­keit meldet uns die Anlage anschlie­ßend als testbe­reit und es wird durch uns ein finaler Fernsteu­er­test durch­ge­führt, um die Funkti­ons­fä­hig­keit nachzu­weisen und bei Erfolg wird der Nachweis in das Portal hochgeladen
  • Im Portal im letzten Schritt die Vorlage „Erklä­rung zur Fernsteu­er­bar­keit“ herun­ter­laden, diese unter­schreiben und wieder hochladen
  • Inter­con­nector GmbH versendet den Nachweis sowie die unter­schrieben Erklä­rung zur Fernsteu­er­bar­keit an den zustän­digen Verteilnetzbetreiber.

Bei Inter­con­nector GmbH ist derzeit nur ein RLM-Zähler zulässig, kein Smart Meter.
Außerdem ist die Fernsteu­er­bar­keit der Anlage durch den Direkt­ver­markter Pflicht, um eine Auszah­lung des Erlöses zu erhalten.

Ihr Ansprech­partner für alle techni­schen Fragen ist Ihr ausge­wählter Fernsteu­er­bar­keits-Partner. Jetzt Kontakt aufnehmen. Erste Infor­ma­tionen finden Sie hier.

Alle Fragen rund um das Portal beant­wortet Inter­con­nector GmbH. Bitte senden Sie eventu­elle Fragen an anbindung@interconnector.de

Solar-Log, Amperecloud und ServiceZeit.com/IntegraSUN sind unsere Partner für die Herstel­lung der Fernsteu­er­bar­keit. Alle Infor­ma­tionen finden Sie hier.

Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!
Pierre Fees, Head of Renewa­bles Sales

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