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Herkunfts­nach­weis

Lesezeit: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Herkunfts­nach­weise: Trans­pa­renz und Finan­zie­rung von Ökostrom außer­halb der EEG-Förderung

Energie­ver­sorger sind zur Kennzeich­nung des Stroms verpflichtet. Diese Kennzeich­nung erfolgt mittels Herkunfts­nach­weisen (HKN) und gibt Infor­ma­tionen über die Herkunft und Erzeu­gungsart des Stromes. Herkunfts­nach­weise sind also eine Art Rückverfolgungssystem.

Zur Umset­zung dieser Trans­pa­renz betreibt das Umwelt­bun­desamt das Herkunfts­nach­weis­re­gister (HKNR). Diese Daten­bank erstellt dem Strom­erzeuger für jede produ­zierte Megawatt­stunde (MWh) Ökostrom genau ein digitales Zerti­fikat, den Herkunfts­nach­weis, aus. Den Herkunfts­nach­weis kann man sich in etwa wie eine Geburts­ur­kunde des Stroms vorstellen: Jeder Nachweis enthält detail­lierte Infor­ma­tionen über den Strom (Name und Ort des Kraft­werks, Zeitpunkt der Produktion). 

Der Strom­erzeuger kann seinen Ökostrom an einen Strom­an­bieter verkaufen – europa­weit. Ein Strom­an­bieter wiederum darf an seine Kunden Ökostrom in genau der Menge verkaufen, in der er Herkunfts­nach­weise im Herkunfts­nach­weis­re­gister gekauft hat. Für jede Megawatt­stunde Ökostrom, die ein Kunde verbraucht, wird dann ein Zerti­fikat im Herkunfts­nach­weis­re­gister für den Strom­an­bieter entwertet – wie eine Fahrkarte. Es kann danach nicht mehr weiter­ge­geben werden und somit kann Ökostrom nicht doppelt vermarktet werden.

Herkunfts­nach­weise sind auch eine Möglich­keit, außer­halb des Erneu­er­bare-Energien-Gesetzes (EEG) die Erneu­er­bare-Energien-Anlage zu finan­zieren. Die Nachweise kommen nur bei Post-EEG Anlagen oder Anlagen außer­halb der EEG-Förde­rung in Frage. Eine Kombi­na­tion von EEG-Förde­rung und gleich­zei­tiger Finan­zie­rung durch HKNs ist nicht möglich. Bekommt die Erneu­er­bare-Energien-Anlage des Kunden keine Vergü­tung gemäß dem EEG, kann der Anlagen­be­treiber die Anlage beim Umwelt­bun­desamt für die Ausstel­lung von Herkunfts­nach­weisen regis­trieren. Daher kümmert sich ein Direkt­ver­markter, wie das Virtu­elle Kraft­werk, auch um Post-EEG-Kunden. So kann der Kunde nach dem Auslaufen der EEG-Vergü­tung weiterhin den in seiner Anlage produ­zierten Strom inklu­sive der dafür ausge­stellten Herkunfts­nach­weise verkaufen. Produ­ziert ein Anlagen­be­sitzer auch nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förde­rung weiter Grünstrom, kann dieser mittels Herkunfts­nach­weisen vermarktet werden (generell in PPAs geregelt).

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Pierre Fees, Head of Renewa­bles Sales 

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