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Wichtige Fristen für Direkt­ver­mark­tung und Fernsteuerbarkeit

Lesezeit: 5 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Für den Start in die Direkt­ver­mark­tung werden bestimmte Abwick­lungs­zeiten benötigt. Somit müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, sowohl bei der Anmel­dung ihrer Anlage in die Direkt­ver­mark­tung als auch bei der gesetz­lich verpflich­tenden Fernsteu­er­bar­keit für die Direkt­ver­mark­tung. Wir erklären, welche Fristen bei uns zu berück­sich­tigen sind, um die volle Direkt­ver­mark­tungs­ver­gü­tung zu erhalten.

Wir unter­scheiden im Folgenden zwischen

1) der Frist zur Anmel­dung der Direkt­ver­mark­tung in Abhän­gig­keit der aktuellen und gewünschten Vermarktungsform

2) der Frist für den Nachweis der Fernsteu­er­bar­keit in der Direkt­ver­mark­tung in Abhän­gig­keit vom Inbetrieb­nahme-Datum der EEG-Anlage

Um die Vermark­tungs­formen besser zu verstehen, folgt eine kurze Übersicht der Besonderheiten:

Direkt­ver­mark­tung nach Marktprämienmodell

Durch den Verkauf von Strom an der Strom­börse über einen Direkt­ver­markter erhält der Anlagen­be­treiber eine Vergü­tung, den sogenannten „anzule­genden Wert“. Der „anzule­gende Wert“ bleibt über die Förderlaufzeit gleich und setzt sich zusammen aus dem technologiespe­zi­fi­schen Markt­wertalso einem monat­lich oder jährlich variablen Teil, welcher der Kunde im Regel­fall vom Direkt­ver­markter abzüg­lich des Dienst­leis­tungs­ent­gelt erhält und der monat­lich oder jährlich varia­blen Markt­prämie, welche vom Netzbe­treiber an den Anlagen­be­treiber ausge­zahlt wird. Ab einer Anlagen­größe von 100 kW(p) ist die Direkt­ver­mark­tung Pflicht. 

EEG-Einspei­se­ver­gü­tung

Bestands­an­lagen, die vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden oder eine Leistung kleiner 100 kW(p) aufweisen, erhalten die EEG-Einspei­se­ver­gü­tung, wenn der Strom an den regio­nalen Netzbe­treiber verkauft wird. Diese Vergü­tung ist eine staat­liche Förde­rung und liegt in der Regel über dem Markt­preis. Je später eine Erneu­er­bare Energien Anlage verbaut wurde, desto geringer fällt im Regel­fall die EEG-Vergü­tung aus.  

Sonstige Direkt­ver­mark­tung

Sind EEG-Anlagen älter als 20 Jahre, wurden die Anlagen auf nicht-förderfähigen Flächen gebaut oder konnten/wollten sie nicht an der Ausschrei­bung teilnehmen, haben sie keinen Anspruch auf die EEG-Einspei­se­ver­gü­tung. Diese Anlagen können in die sonstige Direkt­ver­mark­tung wechseln. Der Unter­schied zur geför­derten Direkt­ver­mark­tung besteht im Wegfall der Markt­prämie. Hier erhält der Anlagen­be­treiber entweder den Börsen-Spotpreis oder den Monats­markt­wert. Außerdem fällt das sogenannte Doppel­ver­mark­tungs­verbot weg, was bedeutet, dass die die Grünstrom­ei­genschaft in Form von Herkunfts­nach­weisen zusätz­lich vermarktet werden kann. 

Ausfall­ver­gü­tung

Ist eine EEG-Anlage in der Ausfall­ver­gü­tung, wurde sie bereits in Betrieb genommen und speist Strom ins Netz ein. Sie befindet sich aller­dings noch nicht in der Direkt­ver­mark­tung und erhält als Ausgleichs­zah­lung 80% des EEG-Vergü­tungs­satzes bzw. anzule­genden Wertes für eine begrenzte Zeit (§21 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023). Oft werden Anlagen vor Direkt­ver­mark­tungs­start vom Betreiber beim Verteil­netz­be­treiber in die Ausfall­ver­gü­tung gemeldet, um die Zeit bis zur techni­schen Abnahme der Fernsteu­er­bar­keit zu überbrü­cken. 

Unsere Fristen für die Direktvermarktung

Direkt­ver­mark­tungs­fristen kompakt in einer Übersicht

Wichtig: Feier­tage, egal in welchem Bundes­land, zählen nicht als Werktage. Wir richten uns hier nach dem offizi­ellen bdew-Feier­tags­ka­lender, den Sie unter dem Reiter “Umset­zungs­fragen” abrufen können.

Übersicht-Direktvermarktung-Fristen

Fall 1: Frist 1 Monat und 5 volle Werktage (Mo.-Fr.) bis zum Monatsende 

Mindes­tens 1 Monat und 5 Werktage (Mo.-Fr.) vor dem gewünschten Start­datum der Direkt­ver­mark­tung (immer zum Monats­ersten) müssen Sie Ihre Anlage bei uns anmelden, wenn es sich um eine der folgenden Anlagen­typen handelt:

  • Alle EEG-Anlagen
  • Post EEG-Anlagen (Wechsel von EEG-Direkt­ver­mark­tung in Sonstige Direktvermarktung)

Binnen dieser Frist muss der unter­schrie­bene Direkt­ver­mark­tungs­ver­trag und die zur Anmel­dung benötigten Stamm­daten in unserem Partner- und Kunden­portal hochge­laden werden.

Die im EEG festge­legte Frist beträgt 1 Monat zum Monats­ersten. Die Bearbei­tungs­zeit von 5 zusätz­li­chen Werktagen benötigen wir, um die Anlage beim Netzbe­treiber anzumelden und zu prüfen, ob alle relevanten Daten (Stamm­daten, Fernsteu­er­bar­keit, ausge­füllter Vertrag) im Portal einge­pflegt und freige­geben sind. Anschlie­ßend wird der Netzbe­treiber die Anmel­dung bearbeiten und uns wiederum die erfolg­reiche Anmel­dung der Anlage bestä­tigen. Das Anmel­de­datum ist nach Bestä­ti­gung im Portal einsehbar.

Fall 2: Frist 10 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende

Mindes­tens 10 Werktage vor dem gewünschten Start­datum der Direkt­ver­mark­tung (immer zum Monats­ersten) müssen Sie Ihre Anlage bei uns anmelden, wenn es sich um eine der folgenden Anlagen­typen handelt: 
  • Anlagen in der Ausfallvergütung

Fall 3: Frist 15 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende

15 Werktage vor dem gewünschten Start­datum der Direkt­ver­mark­tung (immer zum Monats­ersten) ist die Frist für Anlagen, die ihren Strom bereits bei einem anderen Direkt­ver­markter vermarkten lassen und zu uns als neuem Direkt­ver­markter wechseln möchten. Wir nehmen auch den Wechsel ebenfalls immer nur zum Monats­ersten vor.

  • Anlagen, die den Direkt­ver­markter inner­halb derselben Vermark­tungs­form wechseln

Fristen für die Fernsteuerbarkeit

Im Regel­fall handelt es sich bei der Anmel­dung in die Direkt­ver­mark­tung um sogenannte EEG-Anlagen. Dazu zählen Neubau- und Bestands­an­lagen: Als Neubau­an­lage definieren wir Anlagen, deren EEG-Inbetrieb­nahme-Datum in der Zukunft liegen. Bestands­an­lagen sind Anlagen, die gemäß dem EEG in Betrieb genommen wurden und sich in einer der EEG-Vergü­tungs­formen befinden. Jede Erneu­er­bare Energien Anlage, die in der Direkt­ver­mark­tung ist, benötigt eine für uns als Direkt­ver­markter zugäng­liche Fernsteu­er­ein­rich­tung, die jeder­zeit die Ist-Einspei­sung übermit­telt und diese durch uns steuern lässt. Die Direkt­ver­mark­tung einer EEG-Anlage ist ohne die Fernsteu­er­bar­keit nicht zulässig. 

Bis zum Start der Direktvermarktung

Mit der beidseitig unter­zeich­neten „Erklä­rung zur Fernsteu­er­bar­keit“ wird bestä­tigt, dass die Anlage durch den jewei­ligen Direkt­ver­mark­tungs­partner fernsteu­erbar ist. Generell gilt, dass die Herstel­lung der Fernsteu­er­bar­keit zum Start der Direkt­ver­mark­tung erfolgen muss. Bei Neubau­an­lagen und Direkt­ver­markter-Wechsel gilt eine angepasste gesetz­liche Frist und Anlagen­be­trei­bende müssen die Fernsteue­rung für die Direkt­ver­mark­tung erst bis zum Ende des auf die erstma­lige Einspei­sung bzw. Ummel­dung der Direkt­ver­mark­tung folgenden Kalen­der­mo­nats umsetzen. Vor allem bei Neubau­an­lagen ist es essen­ziell, die Fernsteu­er­bar­keit schnellst­mög­lich herzu­stellen, um die volle Vergü­tung zu erhalten. 

Gesetz­liche Fristen für die Direktvermarktung

Warum unter­scheiden wir zwischen gesetz­li­chen Fristen und internen Fristen beim Virtu­ellen Kraft­werk (Inter­con­nector GmbH)?

Im EEG sind die Direkt­ver­mark­tungs­fristen, die nicht überschritten werden dürfen, gesetz­lich festge­legt. Beim Virtu­ellen Kraft­werk gelten aller­dings nur unsere Fristen. Unsere Fristen orien­tieren sich an den gesetz­li­chen Fristen, die zusätz­liche Bearbei­tungs­zeit benötigen wir, um die Anlage beim Netzbe­treiber anzumelden und zu prüfen, ob alle relevanten Daten (Stamm­daten, techni­sche Daten, ausge­füllter Vertrag) in unserem Portal einge­pflegt und freige­geben sind. Durch eine frühzei­tige Anmel­dung können wir sicher­stellen, dass auch Anmel­dungen in neuen Netzge­bieten recht­zeitig durch­ge­führt werden, da diese häufig mit höherem Aufwand verbunden sind. Anschlie­ßend wird der Netzbe­treiber die Anmel­dung bearbeiten und uns wiederum die erfolg­reiche Anmel­dung der Anlage bestätigen.

Die gesetz­li­chen Fristen für alle Vermark­tungs­formen haben wir aber hier nochmals zusam­men­ge­fasst (gemäß Anlage 3 zum Beschluss BK6-18-032, Bundesnetzagentur):

  • Wechsel aus der Direkt­ver­mark­tung mit Markt­prämie in die Direkt­ver­mark­tung mit Markt­prämie: Anmel­de­datum ist entweder erster Kalen­dertag eines Monats oder unter­mo­natig, Eingangs­datum bis spätes­tens einem Werktag vor dem geplanten Wechsel
  • Wechsel aus der Direkt­ver­mark­tung mit Markt­prämie in die sonstige Direkt­ver­mark­tung: Stichtag zur Anmel­dung ist immer der Monats­erste, Eingangs­datum bis spätes­tens ein Monat vor dem geplanten Wechsel
  • Wechsel aus der sonstigen Direkt­ver­mark­tung in die Direkt­ver­mark­tung mit Markt­prämie: Anmel­de­datum ist immer Monats­erster, Eingangs­datum spätes­tens ein Monat vor geplantem Wechsel
  • Wechsel aus der sonstigen Direkt­ver­mark­tung in die sonstige Direkt­ver­mark­tung: Anmel­de­datum ist immer der Monats­erste, Eingangs­datum immer ein Werktag vor dem geplanten Wechsel.
  • Wechsel aus der EEG-Vergü­tung in die Direkt­ver­mark­tung mit Marktprämie/ sonstige Direkt­ver­mark­tung: Stichtag zur Anmel­dung ist immer Monats­erster, Eingangs­datum bis spätes­tens ein Monat vor dem geplanten Wechsel
  • Wechsel aus der EEG-Vergü­tung in die Ausfall­ver­gü­tung: Stichtag zur Anmel­dung ist immer Monats­erster, Eingangs­datum ist spätes­tens der 5. Werktag vor geplantem Wechsel
Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!
Pierre Fees, Head of Renewa­bles Sales

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