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So finden Sie die richtige Direkt­ver­mark­tungs­form für Ihre Anlage

Lesezeit: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Nachhaltig erzeugten Strom in die Direkt­ver­mark­tung zu geben, kommt für viele Anlagen­typen in Frage. Beim Virtu­ellen Kraft­werk der EnBW unter­scheiden wir zwischen 3 Formen der Direkt­ver­mark­tung: EEG-Direkt­ver­mark­tung, Sonstige Direkt­ver­mark­tung und Post-EEG Direkt­ver­mark­tung. Mit unserem einfa­chen Selbst­test erfahren Sie, welche Form die richtige für Ihre Anlage ist.

Welche Form der Direkt­ver­mark­tung ist die Richtige für meine Anlage?

Welche Form der Strom Direktvermarktung ist die Richtige für meine Anlage? Infografik

EEG-Direkt­ver­mark­tung nach dem Marktprämienmodell

Hat eine Anlage Anspruch auf die Einspei­se­ver­gü­tung für nachhal­tigen Strom, kommt sie für die Direkt­ver­mark­tung nach dem Markt­prä­mi­en­mo­dell in Frage: Seit der Novelle des Erneu­er­bare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 ist die Direkt­ver­mark­tung für Neuan­lagen ab 100 kW verpflich­tend. Für Bestands­an­lagen ist sie optional. In der EEG-Direkt­ver­mark­tung verkaufen Anlagen­be­trei­bende den Strom an einen Direkt­ver­markter. Im sogenannten Markt­prä­mi­en­mo­dell dieser Direkt­ver­mark­tungs­form erhalten Betrei­bende vom Netzbe­treiber die Markt­prämie und vom Direkt­ver­markter den monat­li­chen Markt­wert. Markt­prämie und monat­li­cher Markt­wert ergeben mindes­tens den anzule­genden Wert, der der EEG-Vergü­tung entspricht. Der monat­liche Markt­wert schwankt je nach Verkaufs­preis an der Börse, somit können die Erlöse über der EEG-Vergü­tung liegen, durch die Markt­prämie aber nie darunter. 
EEG-Direkt­ver­mark­tung ist die richtige Form der Direkt­ver­mark­tung für:

Sonstige Direkt­ver­mark­tung

Hat eine Erzeu­gungs­an­lage keinen Anspruch auf die EEG-Einspei­se­ver­gü­tung, kann der Strom inner­halb der Sonstigen Direkt­ver­mark­tung vermarktet werden. In dieser Vermark­tungs­form verkaufen Anlagen­be­trei­bende ihren Strom ohne Inanspruch­nahme der EEG-Förde­rung an der Börse oder an einen Direkt­ver­markter. Dies ist beispiels­weise der Fall, wenn eine Anlage durch ihren Standort nicht für die EEG-Förde­rung quali­fi­ziert ist, eine andere Förde­rung erhält oder freiwillig darauf verzichtet. Anlagen­be­trei­bende erhalten in der Sonstigen Direkt­ver­mark­tung nur den monat­li­chen Markt­wert ohne die Markt­prämie ausbe­zahlt. Darüber hinaus entfällt in der Sonstigen Direkt­ver­mark­tung das Doppel­ver­mark­tungs­verbot für die Grünstrom­ei­gen­schaft. Das bedeutet, dass in dieser Vermark­tungs­form Herkunfts­nach­weise des Stroms zusätz­lich vermarktet werden dürfen. 
Sonstige Direkt­ver­mark­tung ist die richtige Form der Direkt­ver­mark­tung für:

Post-EEG Direkt­ver­mark­tung

Hat eine Erzeu­gungs­an­lage den Anspruch auf die EEG-Vergü­tung ausge­schöpft, kann der Strom in der Post-EEG Direkt­ver­mark­tung vermarktet werden. Diese Form der Sonstigen Direkt­ver­mark­tung betrifft also nur Anlagen, die 20 Jahre lang Anspruch auf die EEG-Förde­rung hatten, diese 20 Jahre aller­dings nun überschritten sind. Wechseln Anlagen­be­trei­bende bereits während des Zeitraums der 20-jährigen EEG-Förde­rung freiwillig in die Direkt­ver­mark­tung, bietet sich nicht nur der finan­zi­elle Vorteil gegen­über der EEG-Vergü­tung, sondern auch Vorteile beim Übergang in die nicht mehr EEG-geför­derte Zeit und die Post-EEG Direkt­ver­mark­tung – so erhält man beispiels­weise weiterhin Erlöse ohne Zahlungs­aus­fall in der Übergangszeit. 
Post-EEG Direkt­ver­mark­tung ist die richtige Form der Direkt­ver­mark­tung für:

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