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Photo­vol­taik Ausschrei­bung: Alles was Sie wissen müssen

Lesezeit: 8 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei ledig­lich um allge­meine unver­bind­liche, aus öffent­li­chen Quellen bezogene Infor­ma­tionen handelt, für deren Richtig­keit und Vollstän­dig­keit keine Gewähr übernommen werden kann. Verbind­liche Aussagen hinsicht­lich der Förder­be­din­gungen Ihrer Anlage können nicht getroffen werden. Bitte wenden Sie sich zur verläss­li­chen Abklä­rung insbe­son­dere auch mit Blick auf die mitunter sehr kurzfris­tigen Änderungen/ Einstel­lungen der Regelungen des EEG daher in jedem Fall vorab an die hierfür zustän­digen Stellen bzw. holen Sie recht­li­chen Rat ein.

Bei Photo­vol­taik-Ausschrei­bungen handelt es sich um ein wettbe­werbs­ori­en­tiertes Verfahren, bei dem die Höhe der Vergü­tung von erneu­er­barem Strom durch Ausschrei­bungen ermit­telt wird. Das Ziel der Photo­vol­taik-Ausschrei­bung ist es, den niedrigst­mög­li­chen Preis für den von den PV-Projekten erzeugten Strom zu erzielen.

Was ist eine Photo­vol­taik Ausschreibung?

Durch das Inkraft­treten des Erneu­er­bare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 und der Ergän­zung durch das “Solar­paket 1” zum 16.05.2024 sind alle neu errich­teten PV-Anlagen des ersten Segments ab einer Leistung von mehr als 1000 kWp und alle PV-Anlagen des zweiten Segments ab einer Leistung von mindes­tens 751 kWp ausschrei­bungs­pflichtig (Quelle: Bundes­netz­agentur).

Doch was bedeutet das? In der Regel erhalten Anlagen kleiner 1 MW eine feste Einspei­se­ver­gü­tung, d.h. es wird gesetz­lich festge­legt, wie viel Cent Anlagen­be­trei­bende pro einge­speiste Kilowatt­stunde erhalten. Anlagen­be­trei­bende können auf diese Weise ganz einfach berechnen, welche Vergü­tung sie erhalten, wenn Strom einge­speist wird oder was gespart wird, wenn sie Strom selbst verbrauchen.

Bei Ausschrei­bungen sieht das etwas anders aus. Die Regie­rung gibt nicht mehr den Preis für die Einspei­se­ver­gü­tung vor, sondern für das Markt­vo­lumen. Es wird somit eine Leistungs­menge definiert, die von der Bundes­netz­agentur in verschie­denen Segmenten ausge­schrieben wird. Betrei­bende von Anlagen mit einer Leistung größer 1000 kWp müssen sich im Rahmen einer Photo­vol­taik Ausschrei­bung für ihre Förde­rung „bewerben“. Dabei geben Anlagen­be­trei­bende an, in welcher Größe sie ihre PV-Anlage bauen möchten, wo sich die Anlage befindet und welche Vergü­tung sie dafür erhalten wollen. Den Zuschlag erhalten dieje­nigen Anlagen­be­trei­benden, welche die günstigsten Gebote einge­reicht haben, bis zu der Höhe, in der das Ausschrei­bungs­vo­lumen erreicht ist. Darüber hinaus­ge­hende „zu teure“ Gebote erhalten im Rahmen der Ausschrei­bung keinen Zuschlag. 

Warum gibt es Photo­vol­taik Ausschreibungen?

Anlagen bis mindes­tens 750 kWp, die durch die klassi­sche EEG-Einspei­se­ver­gü­tung geför­dert werden, erhalten eine Förde­rung ohne eine mengen­mä­ßige Begren­zung. Ausschrei­bungen wurden einge­führt, um Photo­vol­taik markt­fähig zu machen und immer weiter an die tatsäch­li­chen Börsen­preise heran­zu­führen. Aus diesem Grund gibt es in jeder Ausschrei­bungs­runde einen Höchst­wert, durch den Bieter quasi „gezwungen“ werden die Projekte immer günstiger zu bauen, um den Zuschlag zu erhalten.

Um die Erneu­er­baren Energien voran­zu­bringen und aktiven Klima­schutz zu betreiben, stellt Photo­vol­taik eine der tragenden Säulen dar, mit denen die Energie­wende voran­schreiten soll. Schnell stellt sich also die Frage, weshalb der Zubau von Photo­vol­taik durch Instru­mente wie Ausschrei­bungen begrenzt werden soll. Einer der Gründe für Photo­vol­taik Ausschrei­bungen ist die Kosten­kon­trolle und Markt­in­te­gra­tion, denn: Mit der stetig wachsenden Menge an instal­lierter Leistung und den gleich­zeitig sinkenden Kosten für erneu­er­bare Energien, ermög­li­chen Ausschrei­bungen die Förder­kosten zu effizient kontrol­lieren und flexi­bler an die aktuellen Markt­preise anzupassen. Darüber hinaus können durch Ausschrei­bungen der Ausbau von PV besser gesteuert werden und beispiels­weise durch die Festle­gung von Obergrenzen Überka­pa­zi­täten vermieden werden.

Wer kann oder muss bei einer Photo­vol­taik Ausschrei­bung teilnehmen?

Grund­sätz­lich können an einer Ausschrei­bung alle Betrei­benden von Solar­an­lagen des ersten Segments mit einer Leistung ab 1001 kWp und einer Obergrenze bei Freiflä­chen­an­lagen von 50 teilnehmen (§ 30 Abs. 3 EEG 2023, aller­dings ist diese Regelung erst anwendbar, wenn die EU-Kommis­sion die beihil­fe­recht­liche Geneh­mi­gung erteilt hat, § 101 EEG 2023). Die Ausschrei­bungen des 1. Segments betreffen Gebote für Freiflä­chen­an­lagen sowie Solar­an­lagen, die auf, an oder in bauli­chen Anlagen errichtet werden sollen und weder Gebäude noch Lärmschutz­wände sind und sogenannte beson­dere Solar­an­lagen.

Anlagen­be­trei­bende müssen ab einer instal­lierten Leistung von 751 kWp (zweites Segment) an der Ausschrei­bung teilnehmen, um eine Förde­rung erhalten zu können. Hingegen betreffen die Ausschrei­bungen des 2. Segments nur Gebote für Aufdachanlagen.

Ein drittes Segment betrifft die Innova­ti­ons­aus­schrei­bungen, d.h. Kombi­na­tionen aus Batte­rie­spei­cher mit Wind- oder PV-Anlage. 

Wer ist für Photo­vol­taik Ausschrei­bungen zuständig?

Die Durch­füh­rung des Ausschrei­bungs­ver­fah­rens sowie die Bekannt­gabe der Ergeb­nisse erfolgt durch die Bundes­netz­agentur. Anlagen­be­trei­bende tragen die volle Verant­wor­tung, ihre Unter­lagen frist- und formge­recht einzureichen. 

Wie läuft ein Photo­vol­taik Ausschrei­bungs­ver­fahren ab?

Vor dem Gebotstermin

Gebote müssen bis zum jewei­ligen Gebots­termin bei der Bundes­netz­agentur in Bonn einge­gangen sein. In jedem Fall müssen dafür die Format­vor­lagen der Bundes­netz­agentur benutzt werden. Gebote, die entweder nicht frist­ge­recht oder mit falschen Format­vor­gaben einge­reicht werden, werden vom Ausschrei­bungs­pro­zess ausge­schlossen. Die nötigen Formu­lare können Anlagen­be­trei­bende spätes­tens fünf Wochen vor dem jewei­ligen Gebots­termin auf der Seite der Bundes­netz­agentur herun­ter­laden und mithilfe eines geeig­neten PDF-Reader-Programms direkt am Computer ausfüllen.

Auf folgendes muss vor dem Gebots­termin geachtet werden:

  • Formu­lare, die handschrift­lich ausge­füllt werden, entspre­chen nicht den Format­vor­gaben und können daher nicht zugelassen werden;
    füllen Sie darum Ihre Formu­lare unbedingt digital aus
  • Gebote sowie alle weiteren erfor­der­li­chen Unter­lagen müssen posta­lisch / per Bote einge­reicht werden, elektro­ni­sche Abgaben sind nicht möglich
  • Es müssen stets die aktuellen Formu­lare zum jewei­ligen Gebots­termin genutzt werden, veral­tete Formu­lare führen zum Ausschluss
  • Achten Sie darauf, dass Sie das korrekte Segment (1. Segment, 2.Segment, Innova­ti­ons­aus­schrei­bung) ausge­wählt haben
  • Ausge­füllte Gebots­for­mu­lare müssen zwingend in einem separaten verschlos­senen Umschlag (Umschlag in Umschlag) den sonstigen Unter­lagen beigefügt werden
  • Bietende, die keine natür­liche Person sind, müssen eine solche als Kontakt­person für die Bundes­netz­agentur benennen, dabei reicht die Angabe von Vor- und Nachname im Gebot

Bei der Einrei­chung des Gebots geben Anlagen­be­trei­bende die Höhe der Vergü­tung an, mit der sie annehmen, dass sie ihre Anlage wirtschaft­lich rentabel betreiben können. Wer ein Angebot abgeben will, muss zudem einige beglei­tende Dokumente hinter­legen, die im nächsten Abschnitt gelistet und beschrieben werden.

Zunächst muss eine sogenannte Sicher­heit vorhanden sein. Dazu tätigt man die Sicher­heit entweder als direkte Banküber­wei­sung oder als Bürgschaft. Fällt die Wahl auf die Bankbürg­schaft, sollte genug Zeit für die Beantra­gung bei der Hausbank einge­plant werden. Diese muss anschlie­ßend dem Gebot beigelegt werden.
Zusätz­lich muss für jedes Gebot eine Gebühr überwiesen werden. Diese muss spätes­tens zum Tag des Gebots­ter­mins auf dem Konto der Bundes­kasse einge­gangen sein. Des Weiteren erfor­dert jedes Gebot eine Erstsi­cher­heit in Höhe von 50 Euro/kW. Das EEG 2023 hat die „reduzierte Sicher­heit“ einge­führt, die 25 Euro/kW betragen kann, wenn sich das Projekt in einem Gebiet mit beschlos­senem Bebau­ungs­plan befindet (§ 37a Satz 2 EEG 2023).

Nach dem Gebotstermin

Sobald der Gebots­termin erreicht ist, prüft die Bundes­netz­agentur alle frist­ge­recht einge­reichten Gebote auf die genannten Voraus­set­zungen und verteilt anschlie­ßend die Zuschläge inner­halb des ausge­schrie­benen Volumens wie folgt:

  • Wenn alle Gebote das Ausschrei­bungs­vo­lumen übersteigen, erhalten nur die günstigsten Gebote den Zuschlag
  • Bei Geboten mit derselben angege­benen Vergü­tungs­höhe, wird das Gebot mit der gerin­geren Leistung vorgezogen
  • Es entscheidet das Los, sofern sowohl Gebots­wert und Gebots­menge mehrerer Gebote identisch sind und sich an der Zuschlags­grenze befinden

Zur Bewah­rung der Trans­pa­renz des Verfah­rens, werden alle Zuschläge, die in der jewei­ligen Ausschrei­bungs­runde verteilt werden, unter Angabe von Bieter und Standort auf der Seite der Bundes­netz­agentur veröffentlicht.

Was bedeutet Segment 1 und Segment 2 und was ist der Unterschied?

Die Bedeu­tung der Segmente ist recht simpel und unter­scheidet im Kern die Art der PV-Anlage:

  • Segment 1: Freiflä­chen­an­lagen (§ 37 EEG 2023)
  • Segment 2: Aufdach­an­lagen, genauer gesagt Anlagen “die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutz­wand errichtet werden sollen” (§ 38c EEG 2023)

Welche Formu­lare muss man bei einer Photo­vol­taik Ausschrei­bung einreichen?

Die einzu­rei­chenden Formu­lare finden Anlagen­be­trei­bende bei der Bundes­netz­agentur unter der jewei­ligen Seite des zugehö­rigen Gebots­ter­mins (die jewei­lige Webseite wird immer erst einige Woche vor dem Gebots­termin veröffentlicht).

Folgende Formu­lare sind bei einer PV Ausschrei­bung einzureichen:

  • Formular zur Gebots­ab­gabe (posta­lisch) mit Angaben zum Bieter und zum Gebot (Achten Sie darauf, das Formular zum korrekten Gebots­termin auszu­füllen; das ausge­füllte Gebots­for­mular wird in einem separaten verschlos­senen Umschlag (Umschlag im Umschlag) den anderen Unter­lagen beigefügt)
  • Vollmachts­ur­kunde mit Angaben zum Bevoll­mäch­tigten, wenn Anschrift/Firma des Bevoll­mäch­tigten von den Angaben zum Bieter im Gebots­for­mular abweichen
  • Formblatt zum Standort, sofern sich der Standort der geplanten Anlage über mehrere Gemar­kungen erstreckt
  • Bürgschafts­for­mular, sofern die Erstsi­cher­heit nicht zusammen mit der Gebots­ge­bühr überwiesen wird, sondern durch die Bürgschaft eines Kredit­in­sti­tuts oder -versi­che­rers gestellt wird
    Kosten: 50€/kWp oder ermäßigt 25€/kWp wie oben beschrieben)
  • Überwei­sung der Teilnah­me­ge­bühr, die aktuell durch­schnitt­lich zwischen 400€ und 700€ liegt. Die Höhe variiert von Ausschrei­bung zu Ausschrei­bung sowie zwischen den Techno­lo­gien. Daher empfiehlt es sich, die genaue Gebühr vor jeder Runde nochmal zu überprüfen.

Im Falle einer Gebots­rück­nahme ist zudem das Formular für die Gebots­rück­nahme form- und frist­ge­recht vor dem Gebots­termin einzureichen.

Was muss man bei einer PV Ausschrei­bung beachten?

Bevor Anlagen­be­trei­bende an einer PV Ausschrei­bung teilnehmen, sind auch abseits des konkreten Ausschrei­bungs­ver­fah­rens einige Punkte zu beachten.

PV Ausschrei­bungen sind ein bieter­be­zo­genes Verfahren, d.h. Bieter können ihre erfolg­rei­chen Gebote für unter­schied­liche Projekte nutzen, sie können die Gebote jedoch nicht veräu­ßern. Folglich muss der Bieter zum Zeitpunkt des Gebots­an­trags auch gleich­zeitig Betreiber der Solar­an­lage sein. Der Zeitpunkt der Ausstel­lung der Zahlungs­be­rech­ti­gung durch den Netzbe­treiber ist dabei maßgeb­lich. Vor diesem Zeitpunkt ist keine Übertra­gung des Zuschlags möglich, erst wenn der Antrag­steller für die Zahlungs­be­rech­ti­gung (nach der Inbetrieb­nahme) identisch ist mit dem Betreiber, der den Zuschlag erhalten hat (§ 38 EEG  2023). Anschlie­ßend, also nach, kann die Anlage jedoch veräu­ßert werden.

Des Weiteren besteht ein Projekt­bezug der Gebote, d.h. Bieter müssen für jedes Gebot angeben, wo sie welche Anlage zu errichten beabsich­tigen. Zwar können Bieter zu einem späteren Zeitpunkt ihre bezuschlagten Gebote auch Solar­an­lagen zuordnen, die an anderer Stelle als der angege­benen errichten werden, jedoch erfolgt in diesem Fall eine Kürzung der Vergütung.

Außerdem gilt seit der Verab­schie­dung des Solapaket I ein beson­deres Zuschlags­ver­fahren bzw. ein eigenes Unter­seg­ment für beson­dere Solar­an­lagen (§ 37d EEG 2023 (neu)). Der sogenannte „Reser­vierte Anteil“ des Ausschrei­bungs­vo­lu­mens nach § 28a EEG 2023 beträgt ab 2024 300, 800, 1200, 1500, 2000, 2075 MW, alle anderen Anlagen werden nachrangig bezuschlagt. Inner­halb dieses Unter­seg­ments werden Parkplatz­flä­chen-Anlagen nochmals aussor­tiert und als erstes bezuschlagt, bis das reser­vierte Volumen ausge­schöpft ist „Echte“ Agri-PV-Anlagen sind nur bei senkrechter Aufst­än­de­rung mit mindes­tens 0,8 m oder sonst mit einer lichten Höhe von mindes­tens 2,1 m zu berück­sich­tigen (sog. hochauf­ge­stän­derte Agri-PV).

 

Was ist im EEG zur PV Ausschrei­bung geregelt?

Die gesetz­li­chen Grund­lagen für Ausschrei­bungen werden im EEG 2023 festge­schrieben. Insbe­son­dere zu beachten sind die §§ 28a bis 35a und 37 bis 38b EEG 2023.

Im EEG ist zu PV Ausschrei­bungen folgendes geregelt:

Wo finde ich die Termine für PV Ausschrei­bungen und wie oft finden sie statt?

Alle Termine für Ausschrei­bungen sind auf der Seite der Bundes­netz­agentur zu finden. Es kommt vor, dass sich Termine verschieben, daher empfiehlt es sich diese regel­mäßig auf der oben angege­benen Seite zu überprüfen. Die wichtigsten Termine für PV Ausschrei­bungen sind: 

Wie hoch ist der bürokra­ti­sche Aufwand für die Teilnahme an einer Ausschreibung?

Sechs Wochen vor dem Termin werden Ausschrei­bungs­un­ter­lagen für den jewei­ligen Termin von der BnetztA bereit­ge­stellt. Ein großer Nachteil: Keine Unter­lagen gleichen der anderen, es gibt nahezu immer ein paar Änderungen was im Umkehr­schluss auch zu einer höheren Fehler­an­fäl­lig­keit führen kann. Ein wichtiger Teil der Vorbe­rei­tung ist die Wirtschaft­lich­keits-Berech­nung, da diese die Grund­lage für die Schät­zung des Gebots­werts darstellt. Für den gesamten Prozess der Ausschrei­bung ist es möglich und auch nicht unüblich, Dienst­leis­tungen in Anspruch zu nehmen. 

Was sind die häufigsten Fehler die Anlagen­be­trei­bende machen?

Natür­lich ist es bei der Komple­xität des Ausschrei­bungs-Prozesses nicht selten, dass Fehler passieren. Es lohnt sich jedoch, Sorgfalt auszu­üben und ein Mehr-Augen-Prinzip einzu­führen, um ärger­liche Fehler zu vermeiden. Die häufigsten Fehler­quellen sind: 

Was ist nach dem Zuschlag zu beachten? 

Zunächst  prüft die Bundes­netz­agentur nach dem Gebots­termin alle recht­zeitig einge­gan­genen Gebote nach den zuvor genannten Voraus­set­zungen für eine erfolg­reiche Teilnahme am Ausschrei­bungs­ver­fahren. Im Internet gibt sie dann nach abgeschlos­sener Prüfung und ggf. Losung die Ergeb­nisse des Zuschlags­ver­fah­rens bekannt. Zusätz­lich dazu, werden die Bieter per E-Mail sowie mit einem offizi­ellen Schreiben per Post benach­rich­tigt. Nach der Zuschlags­er­tei­lung überweist die Bundes­netz­agentur die Projekt­si­che­rungs­bei­träge der Gebote, die den Zuschlag erhalten haben. Das Geld geht auf das Konto des jeweils regel­ver­ant­wort­li­chen Übertra­gungs­netz­be­trei­bers (ÜNB) ein.

Nun beginnt die Reali­sie­rung des Projekts, die inner­halb von 18 Monaten umgesetzt werden sollte, denn danach wird der Zuschlag um 0,3ct/kWh verrin­gert. Weiterhin ist zu beachten, dass die Anlage spätes­tens nach 24 Monaten nach Bekannt­gabe der Zuschlags­er­tei­lung in Betrieb genommen werden muss sowie die Zahlungs­be­rech­ti­gung nach § 38 EEG 2023 beim Netzbe­treiber recht­zeitig beantragt werden muss.  Andern­falls erlöschen erteilte Zuschläge spätes­tens 26 Monate nach der Bekannt­ma­chung des Zuschlags (§ 37d EEG 2023) und somit der Anspruch auf die gesicherte Förderung.

Bei frist­ge­rechter Inbetrieb­nahme endet der Förder­zeit­raum 25 Monate nach der Bekannt­gabe des Zuschlags. Sollte das Projekt den Zuschlag nicht erhalten haben, ist eine erneute Teilnahme an den nachfol­genden Ausschrei­bungen jeder­zeit und unbegrenzt möglich.

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