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Redis­patch-Maßnahmen für Anlagen mit Eigen­ver­brauch – Abrege­lungen vermeiden

Lesezeit: 3 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Netzbe­treiber greifen immer wieder auf Redis­patch-Maßnahmen zurück, um das Strom­netz stabil zu halten und Engpässe im Netz zu verhin­dern. Das bedeutet, dass Netzbe­treiber bei Bedarf kurzfristig in die Strom­ein­spei­sung eingreifen, unabhängig davon, ob der Strom aus konven­tio­nellen Kraft­werken oder aus Anlagen erneu­er­barer Energien stammt. In der Praxis werden jedoch auch Anlagen mit Eigen­ver­brauchs­an­teil mitunter abgere­gelt. Woran das häufig liegt und welche Rolle die Meldung sogenannter Nicht­be­an­spruch­bar­keiten dabei spielt, erläu­tern wir in diesem Beitrag. Außerdem zeigen wir Ihnen als Anlagen­be­treiber, wie Sie in solchen Fällen richtig vorgehen und was Sie bei der Meldung dieser Ausfälle in unserem Portal beachten sollten.

Der Kontext: Was ist Redis­patch 2.0?

Redis­patch bezeichnet die Anpas­sung des Einsatzes von Anlagen durch Netzbe­treiber mit dem Ziel, die Wirkleis­tungs­ein­spei­sung zu steuern. Die Regelungen zu Redis­patch, die sich auf konven­tio­nelle Großkraft­werke beschränkten, sowie zum Einspei­se­ma­nage­ment von EE- und KWK-Anlagen wurden mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 im Rahmen von Redis­patch 2.0 abgelöst. Seitdem sind alle Anlagen zur Erzeu­gung oder Speiche­rung elektri­scher Energie einbe­zogen, also auch PV- und Wind-Anlagen sowie Batte­rie­spei­cher. Das gilt für Anlagen ab 100 kW Nennleis­tung und für solche, die vom Netzbe­treiber fernsteu­erbar sind. Die recht­liche Grund­lage bildet insbe­son­dere § 13a EnWG. Ziel von Redis­patch 2.0 ist es, Eingriffe effizi­enter zu gestalten, Kosten zu senken und die Netzsta­bi­lität durch eine koordi­nierte Steue­rung aller relevanten Anlagen zu sichern. Weitere Infor­ma­tionen zum Redis­patch finden Sie auch hier. 

Wichtig: Seit dem 23.12.2025 gilt im Zuge der EnWG-Novelle ein neues Verfahren für die Vergü­tung von Redis­patch-Ausfall­ar­beit. Diese wird nicht mehr über den Direkt­ver­markter abgewi­ckelt. Statt­dessen machen Anlagen­be­treiber ihre finan­zi­ellen Ansprüche direkt gegen­über dem zustän­digen Netzbe­treiber geltend (§ 14 Abs. 1 EnWG). Für Abrege­lungen bis zum 22.12.2025 gilt weiterhin der bishe­rige Prozess. 

Warum kommt es zur Abrege­lung der Anlagen trotz hohen Eigenverbrauchs?

Anlagen­be­treiber sind verpflichtet, verschie­dene Daten an den Netzbe­treiber zu übermit­teln. Dazu gehören neben Stamm-, Planungs- und Echtzeit­daten auch Infor­ma­tionen zu sogenannten Nicht­be­an­spruch­bar­keiten. Diese Verpflich­tung ergibt sich aus dem Beschluss BK6-20-061 der Bundes­netz­agentur.  

Nicht­be­an­spruch­bar­keiten sind Zeiträume, in denen eine Anlage nicht zur Verfü­gung steht. Gründe können techni­sche Einschrän­kungen (z. B. Wartung), äußere Einflüsse (z. B. Umwelt­auf­lagen) oder auch Eigen­ver­brauch sein. Solche Zeiträume müssen immer gemeldet werden. 

Gerade bei Anlagen mit hohem Eigen­ver­brauchs­an­teil ist die Meldung beson­ders wichtig. Der Netzbe­treiber muss wissen, wann und wie viel Strom selbst genutzt wird. Fehlen diese Angaben oder sind sie unvoll­ständig, geht er davon aus, dass die Anlage vollständig einspeisen kann. Ein häufiger Grund für Abrege­lungen im Redis­patch ist daher eine fehlende oder fehler­hafte Meldung von Nicht­be­an­spruch­bar­keiten. Das kann dazu führen, dass auch für den Eigen­ver­brauch vorge­se­hener Strom nicht vollständig genutzt werden kann. Um das zu vermeiden, sollten die entspre­chenden Meldungen frühzeitig und sorgfältig erfolgen. 

Wie meldet man Nicht­be­an­spruch­bar­keiten an den Netzbetreiber?

Für die Meldung von Nicht­be­an­spruch­bar­keiten stehen Ihnen in unserem Portal die nachfol­genden Möglich­keiten zur Verfügung. 

Wichtig:
Nicht­be­an­spruch­bar­keiten können in unserem Portal erst hinter­legt werden, wenn der Stamm­da­ten­aus­tausch positiv ist UND die Anlage schon in der Direkt­ver­mark­tung ist. 

Option 1: Meldung für einzelne Zeiträume

Diese Option eignet sich für Zeiträume mit gleich­blei­bender nicht­be­an­spruch­barer Leistung über einen längeren Zeitraum (z. B. bei Wartungen). 

Vorgehen: 

  • Zeitraum mit Start- und Enddatum auswählen  
  • Nicht­be­an­spruch­bare Leistung eintragen (maximal bis zur instal­lierten Leistung) 
  • Art der Nicht­be­an­spruch­bar­keit angeben (z. B. Wartung)

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Option 2: Meldung als Serientermin

Bei regel­mäßig wieder­keh­renden Nicht­be­an­spruch­bar­keiten über einen längeren Zeitraum (z. B. Eigen­ver­brauch an Werktagen) kann die Meldung als Serien­termin erfolgen. 

Vorgehen: 

  • Rhythmus der Serie auswählen (z. B. wöchentlich) 
  • Start- und Enddatum der Serie festlegen 
  • Zeitraum definieren, in dem die Serie auftritt (inkl. Auswahl der Tage bzw. Häufigkeit) 
  • Nicht­be­an­spruch­bare Leistung eintragen 
  • Art der Nicht­be­an­spruch­bar­keit angeben (z. B. Eigen­ver­brauch) 

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Option 3: Indivi­du­elle Einträge

Für sich verän­dernde nicht­be­an­spruch­bare Leistungen besteht die Möglich­keit, diese in 15-Minuten-Zeiträumen pro Tag zu erfassen. 

Vorgehen: 

  • Tag auswählen 
  • Zeitraum inner­halb des Tages festlegen 
  • Für jedes 15-Minuten-Inter­vall die jewei­lige nicht­be­an­spruch­bare Leistung eintragen 
  • Art der Nicht­be­an­spruch­bar­keit angeben (z. B. geplante Wartung) 

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So stellen Sie sicher, dass der Netzbe­treiber die tatsäch­liche Verfüg­bar­keit Ihrer Anlage korrekt berück­sich­tigt und unnötige Abrege­lungen vermieden werden.

Fazit: Wie kann Eigen­ver­brauch bei Anlagen besser berück­sich­tigt werden?

Eine korrekte und frühzei­tige Meldung von Nicht­be­an­spruch­bar­keiten ist beson­ders bei Anlagen mit hohem Eigen­ver­brauch sinnvoll, damit der Netzbe­treiber Redis­patch-Maßnahmen möglichst genau planen und den Eigen­ver­brauch der Anlage angemessen berück­sich­tigen kann. So lassen sich auch damit verbun­dene Einschrän­kungen reduzieren und die tatsäch­liche Nutzung des Stroms besser abbilden. Wichtig zu beachten ist jedoch, dass der Netzbe­treiber trotz korrekt gemel­deter Nicht­be­an­spruch­bar­keiten die Netz- und System­si­cher­heit gewähr­leisten muss. Falls erfor­der­lich, ist er daher berech­tigt und verpflichtet, die Erzeu­gung der Anlage vollständig abzure­geln. Die Meldung von Nicht­be­an­spruch­bar­keiten reduziert also das Risiko von Abrege­lungen deutlich, schließt diese aber nicht vollständig aus. 

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