Skip to content

Herkunftsnachweis

Lesezeit: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Herkunftsnachweise: Transparenz und Finanzierung von Ökostrom außerhalb der EEG-Förderung

Energieversorger sind zur Kennzeichnung des Stroms verpflichtet. Diese Kennzeichnung erfolgt mittels Herkunftsnachweisen (HKN) und gibt Informationen über die Herkunft und Erzeugungsart des Stromes. Herkunftsnachweise sind also eine Art Rückverfolgungssystem.

Zur Umsetzung dieser Transparenz betreibt das Umweltbundesamt das Herkunftsnachweisregister (HKNR). Diese Datenbank erstellt dem Stromerzeuger für jede produzierte Megawattstunde (MWh) Ökostrom genau ein digitales Zertifikat, den Herkunftsnachweis, aus. Den Herkunftsnachweis kann man sich in etwa wie eine Geburtsurkunde des Stroms vorstellen: Jeder Nachweis enthält detaillierte Informationen über den Strom (Name und Ort des Kraftwerks, Zeitpunkt der Produktion). 

Der Stromerzeuger kann seinen Ökostrom an einen Stromanbieter verkaufen – europaweit. Ein Stromanbieter wiederum darf an seine Kunden Ökostrom in genau der Menge verkaufen, in der er Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister gekauft hat. Für jede Megawattstunde Ökostrom, die ein Kunde verbraucht, wird dann ein Zertifikat im Herkunftsnachweisregister für den Stromanbieter entwertet – wie eine Fahrkarte. Es kann danach nicht mehr weitergegeben werden und somit kann Ökostrom nicht doppelt vermarktet werden.

Herkunftsnachweise sind auch eine Möglichkeit, außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die Erneuerbare-Energien-Anlage zu finanzieren. Die Nachweise kommen nur bei Post-EEG Anlagen oder Anlagen außerhalb der EEG-Förderung in Frage. Eine Kombination von EEG-Förderung und gleichzeitiger Finanzierung durch HKNs ist nicht möglich. Bekommt die Erneuerbare-Energien-Anlage des Kunden keine Vergütung gemäß dem EEG, kann der Anlagenbetreiber die Anlage beim Umweltbundesamt für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen registrieren. Daher kümmert sich ein Direktvermarkter, wie das Virtuelle Kraftwerk, auch um Post-EEG-Kunden. So kann der Kunde nach dem Auslaufen der EEG-Vergütung weiterhin den in seiner Anlage produzierten Strom inklusive der dafür ausgestellten Herkunftsnachweise verkaufen. Produziert ein Anlagenbesitzer auch nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderung weiter Grünstrom, kann dieser mittels Herkunftsnachweisen vermarktet werden (generell in PPAs geregelt).

Sie haben Rückfragen? Kontaktieren Sie uns.
Pierre Fees, Head of Renewables Sales

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von HubSpot. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Wie hilfreich war dieser Artikel?

Zum Bewerten auf die Sterne klicken

Durchschnittliche Bewertung 5 / 5. Anzahl Bewertungen: 19

Noch keine Bewertung, sei der Erste!

Bild von Virtuelles Kraftwerk der EnBW

Virtuelles Kraftwerk der EnBW

Newsletter abonnieren
und mehr erfahren

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von HubSpot. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen
Diese Themen könnten Sie interessieren:
Netzverknüpfungspunkt
Batterievermarktung
Überbauung vom Netzverknüpfungspunkt – wie können Batteriespeicher die Netzanschluss-Knappheit abfedern? 

Lesezeit: 3 MinutenWas ist der Netzverknüpfungspunkt? Wer eine Photovoltaikanlage, einen Windpark oder auch einen Batteriespeicher ans Stromnetz bringen will, muss an einen Netzverknüpfungspunkt (NVP) angeschlossen werden. Der Netzverknüpfungspunkt ist die technische und rechtliche Schnittstelle zwischen einer Anlage eines Projektierers und dem öffentlichen Stromnetz, also der Punkt, an dem der Strom tatsächlich in das

Jetzt lesen
Graustromspeicher
Energielexikon: Energiewissen kompakt & leicht verständlich
Graustromspeicher

Lesezeit: < 1 minuteWas ist ein Grünstromspeicher? Ein Graustromspeicher ist ein Batteriespeicher, der ausschließlich mit Strom aus dem Netz der öffentlichen Versorgung geladen wird und dessen Herkunft damit nicht spezifisch als erneuerbar oder fossil-frei nachgewiesen ist. Der gespeicherte Strom gilt daher als „grau“, also als Strom unbekannter oder gemischter Herkunft. In der Praxis

Jetzt lesen