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Wie Sie mit PV-Anlagen­split­ting mehr heraus­holen können

Lesezeit: 3 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Der Zubau von PV-Anlagen nimmt stetig zu, was wiederum die Zunahme negativer Preise am Strom­markt bedeuten kann. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die Unter­schiede zwischen Voll- und Überschus­s­ein­spei­sung und zeigen, wie Sie Ihre PV-Anlage bei negativen Strom­preisen noch besser optimieren und das Beste aus ihr heraus­holen können.

Was ist der Unter­schied zwischen Überschus­s­ein­spei­sung und Volleinspeisung?

Die Wahl des richtigen Einspei­se­mo­dells ist entschei­dend, um den größt­mög­li­chen Nutzen aus Ihrer PV-Anlage zu ziehen. Grund­sätz­lich gibt es zwei Modelle, die für Anlagen­be­treiber infrage kommen: Vollein­spei­sung und Überschusseinspeisung.

Vollein­spei­sung

Bei der Vollein­spei­sung wird der gesamte erzeugte Strom von Ihrer PV-Anlage ins Netz einge­speist. Der Betreiber der PV-Anlage verbraucht den erzeugten Strom nicht, sondern verkauft ihn komplett an den Netzbe­treiber. Der Netzbe­treiber vergütet ihm im Gegenzug eine Einspei­se­ver­gü­tung. Der Anlagen­be­treiber hingegen bezieht den Strom aus dem öffent­li­chen Netz.

Überschus­s­ein­spei­sung

Bei der Überschus­s­ein­spei­sung, auch Teilein­spei­sung genannt, wird der von Ihrer PV-Anlage produ­zierte Strom primär für den Eigen­ver­brauch genutzt. Der überschüs­sige Strom, der nicht verbraucht wird, wird ins Netz einge­speist und entspre­chend vergütet. Dieses Modell ist sinnvoll, wenn Ihre PV-Anlage mehr Strom produ­ziert, als Sie selbst verbrau­chen können, und Sie dennoch eine attrak­tive Vergü­tung für den einge­speisten Strom erzielen möchten.

Bei Anlagen größer 100 kWp besteht seit 2016 die Direkt­ver­mark­tungs­pflicht – egal ob in der Voll- oder Überschusseinspeisung.

Was bedeutet PV-Anlagen­split­ting und welche Vorteile bietet es? 

PV-Anlagen­split­ting bedeutet, dass eine PV-Anlage in mehrere Anlagen aufge­teilt wird – zum Beispiel in eine Vollein­speise-Anlage, die ihren gesamten Strom ins Netz einspeist, und eine Überschus­s­ein­speise-Anlage, bei der der Betreiber einen Teil des Stroms selbst nutzt. Zwischen Voll- und Überschus­s­ein­spei­sung bestehen deutliche Unter­schiede in den Vergü­tungs­sätzen bezie­hungs­weise den anzule­genden Werten. Die aktuellen Werte dazu finden Sie hier. Eine Auftei­lung kann sich daher lohnen, damit unter­schied­liche Vergü­tungs­sätze und anzule­gende Werte sowie Nutzungs­arten optimal kombi­niert werden können.

Die EEG-Novelle 2023 hat einige Änderungen im Bereich der Photo­vol­taik mit sich gebracht. Durch die Anpas­sung des § 51 EEG wurden neue Regelungen für PV-Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, eigeführt. Für diese Neuan­lagen gilt: In Zeiträumen, in denen der Spotmarkt­preis negativ ist, verrin­gert sich der anzule­gende Wert auf null.

Welche Voraus­set­zungen müssen für ein PV-Anlagen­split­ting vorliegen?

Um sowohl eine Vollein­speise-Anlage als auch eine Überschus­s­ein­speise-Anlage parallel in Betrieb zu nehmen, müssen einige Voraus­set­zungen erfüllt sein. Für das Anlagen­split­ting braucht es pro Anlage ein Messkon­zept für den Messstel­len­be­treiber, das die abrech­nungs- und bilan­zie­rungs­re­le­vanten Strom­mengen genau erfassen kann. Überdies benötigt der Direkt­ver­markter eine  pro Anlagen­teil für die Fernsteue­rung. Die PV-Anlagen(teile) stehen dann für sich und werden nicht zusam­men­ge­fasst. Jede Anlage muss zudem von dem zustän­digen Netzbe­treiber eine separate Markt­lo­ka­tions-ID erhalten. 

Für die erhöhte Vergü­tung in der Vollein­spei­sung muss außerdem die PV-Anlage ausschließ­lich auf, an oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutz­wand angebracht sein. Wurde die PV-Anlage nach dem 01. Januar 2023 in Betrieb genommen, darf sie eine instal­lierte Leistung von bis zu 1 MW haben, damit eine Vollein­spei­se­ver­gü­tung beansprucht werden kann. 

Außerdem haben mit Verab­schie­dung des Solar­pa­kets I PV-Anlagen ab einer instal­lierten Leistung von 750 kWp eine Ausschreibungspflicht.

Um das PV-Anlagen­split­ting durch­führen zu können, muss der Anlagen­be­trei­bende die Beantra­gung direkt beim zustän­digen Verteil­netz­be­treiber einrei­chen und ihm mitteilen, welche Anlage für die Überschuss- und Vollein­spei­sung geplant ist. Dabei muss bereits vor Inbetrieb­nahme der zweiten Anlage die Entschei­dung mitge­teilt werden.

Die Vergü­tung beider Anlagen erfolgt dann getrennt voneinander.

Der Gesetz­geber ermög­licht den jährli­chen Wechsel zwischen Vollein­spei­sung und Überschusseinspeisung.

Gut zu wissen: Mit dem Solar­paket I entfällt die Voraus­set­zung, dass beide PV-Anlagen(teile) sich auf demselben Gebäude befinden müssen.

Lohnt sich die Direkt­ver­mark­tung für meine PV-Anlage überhaupt?

Wenn Sie Ihre PV-Anlage vollein­speisen, lohnt sich die Direkt­ver­mark­tung nach wie vor, da Sie hier einen höheren anzule­genden Wert erhalten und auch attrak­ti­vere Erlös­po­ten­ziale haben – berechnen Sie hierzu einfach Ihr Ertrags­po­ten­zial mit unserem Rechner:

Für PV-Anlagen mit 30 % bis 90 % Eigen­ver­brauch kann das Anlagen­split­ting attrak­tiver sein, wenn die Voraus­set­zungen für ein Split­ting gegeben sind. Betreiber bei einem Split haben den Vorteil, dass sie den Teil mit dem Eigen­ver­brauch bis zu einer Grenze von 200 kW nicht in die Direkt­ver­mark­tung melden müssten, da sie dies auch unent­gelt­lich über den VNB einspeisen könnten (Solar­paket I). Nutzen Sie bei PV-Anlagen <= 200 kW mehr als 90 % für den Eigen­ver­brauch, sollten Sie sich überlegen, ob es sich mehr lohnt, über den zustän­digen Netzbe­treiber unent­gelt­lich einzu­speisen. Hierbei sollten Sie jedoch wissen, dass die Anlage trotzdem zur Redis­patch 2.0 verpflichtet ist.

Zur Veran­schau­li­chung kann folgendes Beispiel dienen: Sie planen eine 500-kW-Dachan­lage mit 35 % Eigen­ver­brauch und einer Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Januar 2026. Der anzule­gende Wert für die Überschus­s­ein­speiser-Anlage würde in dem Fall 6,08 ct/kWh betragen. Als Optimie­rung könnten Sie die Anlage jedoch splitten und einen Teil mit 200 kW und einem umgerech­neten Eigen­ver­brauch von 87,5 % beim Netzbe­treiber über die unent­gelt­liche Abnahme ohne Direkt­ver­mark­tung melden. Der zweite Teil kann als Vollein­speiser mit 300 kW und einem erhöhten anzule­genden Wert von 8,76 ct/kWh in die Direkt­ver­mark­tung gemeldet werden. Die aktuellen anzule­genden Werte lassen sich jeder­zeit in unserem EEG-Rechner ermitteln.

Mit dem passenden Einspei­se­mo­dell und einer durch­dachten Auftei­lung lässt sich eine PV-Anlage optimal auf Markt­ent­wick­lungen ausrichten und von indivi­duell bestmög­li­chen anzule­genden Werten profitieren.

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Nareh Khoorshidian

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