Skip to content

Fernsteu­er­bar­keit

Lesezeit: 3 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Die Fernsteu­er­bar­keit ist eine technisch notwen­dige Voraus­set­zung für die Direkt­ver­mark­tung: Anlagen, deren Strom direkt­ver­marktet wird, müssen durch den Direkt­ver­markter fernsteu­erbar sein, denn der Direkt­ver­mark­tungs­partner muss die Einspei­sung der Anlage anhand der Preis­schwan­kungen an der Börse regulieren können.

Für Neubau­an­lagen ab 100kWp ist die Direkt­ver­mark­tung seit 2017 verpflich­tend. Mit der Novelle des Erneu­er­bare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde die Direkt­ver­mark­tung nach dem sogenannten Markt­prä­mi­en­mo­dell einge­führt: Anlagen­be­treiber erhalten vom Direkt­ver­markter monat­lich den Markt­wert und vom Netzbe­treiber die Markt­prämie. Aller­dings nur dann, wenn die Anlage fernsteu­erbar ist. Daher ist die Fernsteu­er­bar­keit der Anlage die Grund­vor­aus­set­zung für den Erfolg der Direktvermarktung.

Nur, wenn die Fernsteu­er­bar­keit über einen Partner von Inter­con­nector GmbH herge­stellt wurde und der Nachweis an den Netzbe­treiber weiter­ge­leitet werden kann, kann die Markt­prämie ausge­zahlt werden.

Warum ist Fernsteu­er­bar­keit notwendig?

Neben der gesetz­li­chen Pflicht zum Erhalt der Markt­prämie nutzen Direkt­ver­markter diese Option, um in Echtzeit auf Preis­schwan­kungen am Markt reagieren zu können und die Einspei­se­menge der Anlage anzupassen. Deswegen muss es dem Direkt­ver­markter jeder­zeit möglich sein, die Ist-Einspei­sung, d.h. die erzeugte Strom­menge abzüg­lich des Eigen­be­darfs, abzurufen und gegebe­nen­falls fernge­steuert zu reduzieren. 

Was wird ferngesteuert? 

Der Direkt­ver­markter kann die Leistung der Anlage fernsteuern. Er kann die Anlage herun­ter­re­geln und die Leistung auch wieder hochfahren. Dies geschieht selten, ist aber essen­ziell, um negative Strom­preise vermeiden zu können und den Strom zu besten Preisen zu vermarkten. 

Wie wird die Fernsteu­er­bar­keit hergestellt?

Man unter­scheidet zwischen zwei Arten der Fernsteuerbarkeit:

1. Fernsteu­er­bar­keit des Netzbetreibers

Die Steue­rung einer Anlage erfolgt in erster Linie nach den Vorgaben des Netzbe­trei­bers, Um das Netz stabil zu halten, muss die Anlage für den Netzbe­treiber fernsteu­erbar sein. Diese Anlagen­steue­rung funktio­niert in der Regel über Funkrund­steu­er­emp­fänger, Fernwerk­technik, analoge Signale oder digitale Signale.
Anlagen­be­treiber müssen dafür sorgen, dass die Anlagen­steue­rung zum Proto­koll des Netzbe­trei­bers passt. Hierbei gibt es einfache Möglich­keiten, sogenannte Proto­koll­um­sätze zu nutzen, um so mit relativ preis­werter Technik eine Steue­rung durch­führen zu können.

 

2. Fernsteu­er­bar­keit des Direktvermarkters

Für die Fernsteu­er­bar­keit des Direkt­ver­mark­ters wird eine weitere Schnitt­stelle einge­richtet, mittels der der Direkt­ver­markter die Anlagen­leis­tung zur Preis­ma­xi­mie­rung fernsteuern kann. Diese Schnitt­stelle benötigt zusätz­li­chen Einbau­platz, Inter­net­an­schluss, Hardware zur Übertra­gung von Verbrauchs-Messwerten sowie der eigent­li­chen Anlagensteuerung.

Wer stellt die Fernsteu­er­bar­keit her und was kostet das?

Anlagen­be­treiber müssen einen Dienst­leister ihrer Wahl eigens beauf­tragen, sich um die Anbin­dung Ihrer Anlage an das Virtu­elle Kraft­werk zu kümmern, d.h. Ihre Anlage fernsteu­erbar machen und sie mit der dafür notwen­digen Hardware ausstatten. Für die Herstel­lung der Fernsteue­rung arbeitet das Virtu­elle Kraft­werk der EnBW mit drei Partnern zusammen:

Die verschie­denen Anbieter sind auf unter­schied­liche Hardware spezia­li­siert und verfügen über eigene Hardware. Die Kosten ergeben sich durch den jewei­ligen Dienst­leister und der bereits vorhan­denen Hardware.

FAQ zur Fernsteu­er­bar­keit beim Virtu­ellen Kraft­werk der EnBW

Die Fernsteu­er­bar­keit ist eine technisch notwen­dige Voraus­set­zung für die Direkt­ver­mark­tung: Nur wenn diese über einen Partner von Inter­con­nector GmbH herge­stellt wurde und wir als Direkt­ver­markter die Anlage fernsteuern können, kann die Markt­prämie vom Verteil­netz­be­treiber ausge­zahlt werden.

Dass Anlagen in der Direkt­ver­mark­tung fernsteu­erbar sein müssen, ist im Erneu­er­bare-Energien-Gesetz (EEG) gesetz­lich vorge­schrieben. Der Direkt­ver­markter muss die Fernsteu­er­bar­keit der Anlage beim Netzbe­treiber (VNB) nachweisen. Nur dann erhalten Anlagen­be­treiber vom Netzbe­treiber die Markt­prämie ausbe­zahlt. Es gilt dringend zu beachten, dass die Fernsteu­er­bar­keit des Netzbe­trei­bers (VNB) unabhängig von der Fernsteu­er­bar­keit des Direkt­ver­mark­ters ist. 
  • Im Kunden­portal unter dem Punkt „Fernsteu­er­bar­keit“ einen unserer Partner-Fernsteu­er­bar­keits-Dienst­leister auswählen
  • Nach Auswahl im Portal wird der Anlagen­be­trei­bende bzw. der Ansprech­partner für die leittech­ni­sche Anbin­dung durch den Partner kontak­tiert, um die Herstel­lung der Fernsteu­er­bar­keit zu beauf­tragen (Es handelt sich hierbei um eine geson­derte Beauf­tra­gung bei einem separaten Fernsteuerbarkeits-Dienstleister.)
  • Termin verein­baren, um einen Techniker des Anbie­ters die Fernsteu­er­bar­keit überprüfen zu lassen
  • Der Partner für die Fernsteu­er­bar­keit meldet uns die Anlage anschlie­ßend als testbe­reit und es wird durch uns ein finaler Fernsteu­er­test durch­ge­führt, um die Funkti­ons­fä­hig­keit nachzu­weisen und bei Erfolg wird der Nachweis in das Portal hochgeladen
  • Im Portal im letzten Schritt die Vorlage „Erklä­rung zur Fernsteu­er­bar­keit“ herun­ter­laden, diese unter­schreiben und wieder hochladen
  • Inter­con­nector GmbH versendet den Nachweis sowie die unter­schrieben Erklä­rung zur Fernsteu­er­bar­keit an den zustän­digen Verteilnetzbetreiber.

Bei Inter­con­nector GmbH ist derzeit nur ein RLM-Zähler zulässig, kein Smart Meter.
Außerdem ist die Fernsteu­er­bar­keit der Anlage durch den Direkt­ver­markter Pflicht, um eine Auszah­lung des Erlöses zu erhalten.

Ihr Ansprech­partner für alle techni­schen Fragen ist Ihr ausge­wählter Fernsteu­er­bar­keits-Partner. Jetzt Kontakt aufnehmen. Erste Infor­ma­tionen finden Sie hier.

Alle Fragen rund um das Portal beant­wortet Inter­con­nector GmbH. Bitte senden Sie eventu­elle Fragen an anbindung@interconnector.de

Solar-Log, Amperecloud und ServiceZeit.com/IntegraSUN sind unsere Partner für die Herstel­lung der Fernsteu­er­bar­keit. Alle Infor­ma­tionen finden Sie hier.

Sie wollen mehr über die Fernsteu­er­bar­keit von PV-Anlagen erfahren? 
In unserem Webinar on Demand erhalten Sie mehr Informationen. 

Wie hilfreich war dieser Artikel? 

Zum Bewerten auf die Sterne klicken 

Durch­schnitt­liche Bewer­tung 4.8 / 5. Anzahl Bewer­tungen: 9

Noch keine Bewer­tung, sei der Erste! 

Bild von EnBW Virtuelles Kraftwerk

EnBW Virtuelles Kraftwerk

Newsletter abonnieren
und mehr erfahren

Diese Themen könnten Sie interessieren:
Checkliste AgNes Reform
Checklisten
Check­liste: Netzent­gelt­be­freiung für Graustromspeicher

Lesezeit: < 1 minuteKurzbe­schrei­bung Was bedeutet die geplante AgNes-Reform für die Netzent­gelt­be­freiung von Batte­rie­spei­chern? Für bestehende und fortge­schrit­tene Graustrom-Speicher­­pro­­jekte können insbe­son­dere Bestands­schutz, finale Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung (FID), Nachweis­füh­rung und Fristen relevant werden. Unsere kosten­lose Check­liste gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die zentralen Punkte des aktuellen AgNes-Festle­­gungs­­en­t­­wurfs und zeigt, was Sie für Ihr Batte­rie­spei­cher­pro­jekt jetzt

Jetzt lesen
Batteriespeicher vor Wind- und Solaranlagen für das Tolling Agreement
Energielexikon: Energiewissen kompakt & leicht verständlich
Tolling

Lesezeit: 3 MinutenWas bedeutet Tolling?  Ein Tolling ist ein Vergü­tungs­mo­dell in der Batte­rie­ver­mark­tung, bei dem der Betreiber eines Batte­rie­spei­chers die Vermark­tung seines Speichers an einen spezia­li­sierten Markt­teil­nehmer überträgt und dafür eine fixe vertrag­lich verein­barte Vergü­tung erhält. Häufig wird Tolling als Synonym für ein Capacity Purchase Agree­ment (CPA) verwendet. Wie funktio­niert die Vergü­tung beim Tolling Agree­ment Bei

Jetzt lesen