Ist die Fernsteuerbarkeit für Neuanlagen verpflichtend?
Seit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 ist die Direktvermarktung für Neuanlagen ab 100 kW verpflichtend. Für Bestandsanlagen ist sie optional. Diese sogenannte EEG-Direktvermarktung folgt dem Marktprämienmodell: Vom Direktvermarkter erhalten Anlagenbetreiber jeden Monat den Marktwert. Vom Netzbetreiber erhalten sie die Marktprämie (§20 EEG) – aber nur, wenn sie nachweisen können, dass der Direktvermarkter die Anlage fernsteuern kann.
Warum ist Fernsteuerbarkeit überhaupt notwendig?
Neben der gesetzlichen Pflicht zum Erhalt der Marktprämie nutzen Direktvermarkter diese Option, um in Echtzeit auf Preisschwankungen am Markt reagieren zu können und die Einspeisemenge der Anlage anzupassen. Deswegen muss es Dem Direktvermarkter jederzeit möglich sein, die Ist-Einspeisung, d.h. die erzeugte Strommenge abzüglich des Eigenbedarfs, abzurufen und gegebenenfalls ferngesteuert zu reduzieren.
Wer stellt die Fernsteuerbarkeit her und was kostet das?
Für die Herstellung der Fernsteuerung arbeitet das Virtuelle Kraftwerk der EnBW mit zwei Partnern zusammen:
Die Kosten ergeben sich durch den jeweiligen Dienstleister und der bereits vorhandenen Hardware.
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