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Check­liste PV-Anlage Finanzamt: Das müssen Sie beachten

Lesezeit: 5 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Betrei­bende von Photo­vol­ta­ik­an­lagen müssen ihre Anlage an verschie­dener Stelle anmelden: Um die Anmel­dung der Anlage beim Netzbe­treiber, Strom­ver­sorger oder der Bundes­netz­agentur kümmern sich in der Regel Projek­tierer. Für die Anmel­dung der Anlage beim Finanzamt sind Anlagen­be­trei­bende aber selbst zuständig.

Wer mit der eigenen Photo­vol­ta­ik­an­lage Strom erzeugt und diesen entweder durch die Einspei­sung ins öffent­liche Strom­netz, Strom­ab­nah­me­ver­träge oder den Verkauf an der Strom­börse gewinn­brin­gend verkauft, ist steuer­recht­lich unter­neh­me­risch tätig.

Damit Sie mit Ihrer Photo­vol­ta­ik­an­lage gut durch das Steuer-Labyrinth kommen, erklären wir Ihnen, zu welchen Steuer­ab­gaben Anlagen­be­trei­bende verpflichtet sind, welche Aufgaben erfüllt werden müssen und welche Fristen bei den Finanz­äm­tern einge­halten werden müssen.

Photo­vol­taik & Finanzamt - Die wichtigsten Fakten

Übersicht: Welche Steuern fallen bei Photo­vol­ta­ik­an­lagen an?

Auf die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit werden die folgenden Steuern erhoben:

Umsatz­steuer

Diese wird auf den Austausch von Leistungen erhoben und entsteht durch die Dienst­leis­tung und den Verkauf der Ware ‘Strom’. Mit der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung bei Umsätzen unter 17.500 Euro im Gründungs­jahr und 50.000 Euro im Folge­jahr kann eine Umsatz­steuer-Befreiung eintreten.

Einkom­mens­steuer

Diese Steuer wird den Gewinn, der beim Verkauf von Solar­strom erzielt wird, erhoben. Bei Eigen­ver­brauch wird die selbst verbrauchte Strom­menge am Ende neutra­li­siert. Bei der Einkom­mens­steuer existiert keine Grenze, sie wird bereits bei geringsten Einnahmen und kleinsten Anlagen erhoben.

Gewer­be­steuer

Diese wird für Anlagen ab 10 kW und jährli­chem Überschuss von mehr als 24.500 Euro aufgrund der gewerb­li­chen Tätig­keit des Strom­ver­kaufs erhoben. Der Verkauf von Strom ist steuer­recht­lich ein Gewer­be­be­trieb, dessen Betreiber steuer­lich als Unter­nehmer gilt. Dennoch ist eine Gewer­be­an­mel­dung erstens meist nicht nötig und liegt zweitens auch nicht im Zustän­dig­keits­be­reich der Finanz-, sondern Gewerbeämter.

Alle weiteren und detail­lier­tere Infor­ma­tionen zu den Steuer­zu­sam­men­set­zungen, Ausnahmen und Einzel­fällen können Sie in unserem Umfang­rei­chen Steuer-Blogbei­trag nachlesen.

Schritt 1: Frage­bogen zur steuer­li­chen Erfas­sung von Einzel­un­ter­nehmen ausfüllen

Der Frage­bogen zur steuer­li­chen Erfas­sung für Einzel­un­ter­nehmen bildet die Grund­lage für die korrekte steuer­liche Behand­lung der Anlage. Anlagen­be­trei­bende sind dazu verpflichtet, die Photo­vol­ta­ik­an­lage und deren Betrieb beim Finanzamt anzumelden. Der Frage­bogen muss vollständig und wahrheits­gemäß ausge­füllt werden, damit das Finanzamt die korrekte steuer­liche Behand­lung der Anlage in die Wege leiten kann. 

Erfor­der­liche Daten

Fristen

Inner­halb des ersten Monats nach Inbetrieb­nahme der Anlage muss dem Finanzamt im Frage­bogen mitge­teilt werden, dass der erzeugte Strom verkauft oder einge­speist wird.

Ausnahmen

Insel­an­lagen müssen nicht beim Finanzamt regis­triert werden.

Direkt­links zu den notwen­digen Anlagen:

Schritt 2: Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung einreichen

Auf die generierten Umsätze aus dem PV-Betrieb fällt die Umsatz­steuer an: Im Kaufpreis der Photo­vol­ta­ik­an­lage und den Instal­la­ti­ons­kosten sind 19% Umsatz­steuer (Mehrwert­steuer) enthalten, die vom Finanzamt zurück­er­stattet werden. Die Einspei­se­ver­gü­tung vom Netzbe­treiber enthält 19% Umsatz­steuer, die an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Aber: In der Direkt­ver­mark­tung nach dem Markt­prä­mi­en­mo­dell erhalten Betrei­bende zum umsatz­steu­er­pflich­tigen Markt­wert die Markt­prämie vom Netzbe­treiber ausbe­zahlt. Die Prämie gilt als echter und somit nicht steuer­barer Zuschuss und ist somit nicht umsatzsteuerpflichtig.

Fall 1: Nach der Verrech­nung ergibt sich ein Guthaben, das vom Finanzamt erstattet wird.

Fall 2: Nach der Verrech­nung ergibt sich eine Zahllast. Die Ausgleichs­zah­lung muss an das Finanzamt entrichtet werden.

Im Anschaf­fungs­jahr der Anlage und dem Folge­jahr muss monat­lich eine Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung abgegeben werden.

Nach Ablauf der ersten beiden Jahre ab Inbetrieb­nahme können Anlagen­be­trei­bende einen Antrag auf viertel­jähr­liche Umsatz­steuer-Voranmel­dungen stellen. Bedin­gung hierfür ist, dass die Zahllast im Vorjahr unter 7.500 Euro liegt. Anlagen mit einer Vorjah­res­zahl­last von über 7.500 Euro reichen auch nach zwei Jahren die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung monat­lich ein.

Erfor­der­liche Daten

Fristen

Die monat­liche Voranmel­dung muss spätes­tens am 10. des Folge­mo­nats beim Finanzamt eingehen. Bei Eintritt von Fall 2, also einer Zahllast gegen­über dem Finanzamt muss die Ausgleichs­zah­lung bis spätes­tens zum 10. des Folge­mo­nats getätigt werden oder per Bankeinzug erfolgen.

Auch die viertel­jähr­liche Voranmel­dung muss spätes­tens am 10. des auf die Einrei­chung folgenden Monats beim Finanzamt eingehen. 

Direkt­link zu den notwen­digen Anlagen:

Schritt 3: Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung einreichen

Die Umsatz­steuer-Jahres­er­klä­rung ist die Zusam­men­fas­sung aller Umsatz­steuer-Voranmel­dungen des Jahres und muss jedes Jahr am Jahres­ende einge­reicht werden.

Erfor­der­liche Daten

Fristen

Die Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung muss bis spätes­tens 31. Juli des Folge­jahres beim Finanzamt eingehen.

Direkt­link zu den notwen­digen Anlagen:

Schritt 4: Einkom­mens­steu­er­erklä­rung einreichen

Sofern ein Gewinn entsteht, muss dieser versteuert werden. Dies fällt unter die Einkom­mens­steuer. Die Photo­vol­ta­ik­an­lage findet den Eingang in die Erklä­rung durch die Anlage G – das Formular für Einkünfte aus dem Gewer­be­be­trieb. Dort müssen Anlagen­be­trei­bende den Gewinn, der mittels der Photo­vol­ta­ik­an­lage generiert wird, angeben.

Der Gewinn wird mittels einer einfa­chen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermit­telt. Die Gewinne, die jährlich mit der Anlage erwirt­schaftet werden, werden mit Kosten und Ausgaben verrechnet: Einnahmen – Ausgaben + Kosten = Gewinn. Diese Rechnung kann auch vom Steuer­be­rater übernommen werden. Bis zu einem jährli­chen Gewinn von 17.500 Euro darf die Gegen­über­stel­lung formlos erfolgen, ab dieser Summe muss das EÜR-Formular verwendet werden.

Erfor­der­liche Daten

Fristen

Die Einkom­mens­steu­er­erklä­rung muss jährlich bis zum 31. Juli des Folge­jahres beim Finanzamt einge­reicht werden.

Anlage G und EÜR werden gemeinsam mit der Einkom­mens­steu­er­erklä­rung eingereicht.

Tipps

Folgende Kosten können abgeschrieben werden: 

Abset­zung für Abnut­zung (AfA): Die Inves­ti­tion in eine PV-Anlage kann über die Betriebs­dauer (20 Jahre) abgeschrieben werden. 5% können jährlich abgeschrieben werden und als Abset­zung für Abnut­zung (AfA) abgeschrieben werden.  

Inves­ti­ti­ons­abzug: Mit dieser Form der Sonder­ab­schrei­bung können 40 % der Anschaf­fungs­kosten der Anlage auf einmal abgeschrieben werden. So können vor allem kleine und mittel­große Betriebe bei Ausgaben von bis zu 200.00 Euro schnell einen erheb­li­chen Teil der Inves­ti­ti­ons­kosten steuer­lich geltend machen und die restli­chen Kosten danach regulär als AfA abschreiben.

Ausnahmen

Härte­aus­gleich: Liegt der jährlich erwirt­schaf­tete Gewinn der Anlage unter 410 Euro, ist der Gewinn nicht einkommensteuerpflichtig.

Teilweise Einkom­men­steu­er­be­freiung: Liegt der Gewinn zwischen 410 und 810 Euro im Jahr, muss die Einkom­men­steuer in Teilen gezahlt werden, wenn die Anlage neben­be­ruf­lich betrieben wird. Arbeitet der Anlagen­be­trei­bende zusätz­lich, werden die Gewinne aus den verschie­denen Arbeits­be­rei­chen zusammengefasst.

Liebha­berei: Wird auf Dauer kein Gewinn erzielt, bringt der Betrieb der Anlage verhält­nis­mäßig hohe Kosten mit sich oder wird der Strom zu großen Teilen selbst verbraucht, kann die Anlage beim Finanzamt als Liebha­berei-Betrieb angemeldet werden und somit die Einkom­mens­steuer umgehen. Neue Verein­fa­chungs­re­ge­lung 2021: Anlagen bis zu einer instal­lierten Gesamt­leis­tung von 10 kW, Anlagen deren nicht einge­speister Strom ausschließ­lich im privaten Wohnraum verbraucht wird und Anlagen, die als ausge­för­dert gelten, können einen schrift­li­chen Antrag stellen, in dem die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht der Anlage wider­legt wird.

Direkt­links zu den notwen­digen Anlagen:

Schritt 5: Gewer­be­steu­er­erklä­rung einreichen

Wenn das Finanzamt den Betrieb der Anlage als gewerb­liche Tätig­keit einstuft, müssen die Gewinne versteuert werden. Die Höhe der Gewer­be­steuer orien­tiert sich also dabei am Gewinn sowie der Gemeinde, in der sich die Anlage, also das Gewerbe, befindet. Grund­sätz­lich ist der gewerb­liche Betrieb gegeben, wenn ein Verkauf des Stroms an das Netz oder Dritte wie den Direkt­ver­markter erfolgt. Unter bestimmten Bedin­gungen ist eine Anlage aller­dings auch von der Gewer­be­steuer und somit der gewerb­li­chen Tätig­keit befreit. 

Erfor­der­liche Daten

Fristen

Die Gewer­be­steu­er­erklä­rung muss bis zum 31.Mai des Folge­jahres beim Finanzamt einge­reicht werden.

Ausnahme

Die Gewer­be­steu­er­pflicht entfällt, wenn die instal­lierte Leistung der Anlage kleiner als 10 kW ist und der jährliche Überschuss unter 24.500 Euro liegt.

Direkt­link zur notwen­digen Anlage:

Alle Formu­lare können elektro­nisch an Ihr zustän­diges Finanzamt gesendet werden: Im Elster-Portal finden Sie alle oben genannten Formu­lare ELSTER - Alle Formu­lare. 

Dieser Beitrag wurde in bestem Wissen verfasst und dient zur besseren Orien­tie­rung. Wir übernehmen keine Garantie für die Vollstän­dig­keit der hier gemachten Angaben und empfehlen, darüber hinaus einen Steuer­be­rater zu konsul­tieren. 

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