1. Wann erhalten Kunden ihre Abrechnung?
Die Abrechnungen werden jeweils am 11. Werktag eines Monats für den Vormonat erstellt und im Portal hochgeladen. Sobald die Abrechnung im Portal hochgeladen wurde, erhält der Kunde hierüber eine Informationsmail. Sollte der Link in der E-Mail nicht unmittelbar funktionieren, bitte nochmals in 5-10 Minuten probieren, da das Einspielen der Datenanhänge manchmal etwas Zeit benötigt. Zusätzlich ist es möglich, die Belege per E-Mail zu erhalten. Dies bedarf einer expliziten Beauftragung durch den Kunden. Durch die hohe Standardisierung unserer Prozesse erfolgt die Übermittlung der Abrechnung ausschließlich elektronisch und kann nicht postalisch zugesandt werden.
Beispiel:
Der Abrechnungszeitraum ist der Januar. Sollten die Lastgangdaten des Messstellenbetreibers vorliegen, dann erhaltet der Kunde die Abrechnung Mitte Februar.
2. Welche Abrechnungen erfolgen im Rahmen der Direktvermarktung?
Die geförderte Direktvermarktung erfolgt über das sogenannte Zweistrommodell, bei dem die Kunden jeweils zwei separate Abrechnungen erhalten.
- Von uns als Direktvermarkter erhält der Kunde die monatliche Vergütung der Börsenerlöse über den Marktwert bzw. Index Spot (je nachdem was für ein Vertrag abgeschlossen wurde). Wir berechnen den Erlös anhand der 15-Minuten-Einspeisewerte (Lastgang), die uns vom Messstellenbetreiber via EDIFACT übermittelt werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Einspeisewerte von seinem Messstellenbetreiber zu erhalten.
- Der Marktwert wird monatlich unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte.
Die Summe der Gutschrift auf der Abrechnung ergibt sich folgendermaßen: Marktwert multipliziert mit den Einspeisewerten abzüglich der Dienstleistungspauschale. - Beim Index Spot vergüten wir den mengengewichteten Preis der 15-Minuten-Kontrakte der EPEX SPOT Day-Ahead-Auktion in Deutschland (veröffentlicht unter www.epexspot.com).
Das bedeutet, wir stellen die 15-Minuten-Einspeisewerte den entsprechenden EPEX SPOT 15-Minuten-Kontrakten gegenüber. Auf der Abrechnung wird der mengengewichtete Spot-Preis angezeigt.
- Der Marktwert wird monatlich unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte.
- Für die Marktprämie erhalten Kunden eine weitere Abrechnung von ihrem zuständigen Netzbetreiber. Der Kunde muss sich diesbezüglich direkt an seinen Netzbetreiber wenden. Wir erhalten aufgrund von DSGVO keine Auskunft bezüglich der Marktprämie.Die Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert und dem Marktwert.
Beispiel:
Anzulegender Wert = 11ct/kWh
Marktwert (zahlt der Direktvermarkter aus) = 3 ct/kWh
Marktprämie (zahlt der Netzbetreiber aus) = 8 ct/kWh
Bei der ungeförderten Direktvermarktung werden ausschließlich die Börsenerlöse (siehe Punkt 1) abgerechnet, da kein Anspruch auf die Marktprämie besteht.
3. Warum erfolgen Abrechnungskorrekturen?
4. Können Kleinunternehmen in der Direktvermarktung abgerechnet werden?
5. Warum wird die Abrechnung des Marktwerts mit Umsatzsteuer ausgezahlt und die Abrechnung der Marktprämie vom Netzbetreiber ohne?
Die Gesetzgebung besagt, dass eine Förderung der in den Anwendungsbereich des EEG fallenden Anlagen lediglich in Form der Zahlung einer EEG-Vergütung erfolgt. Voraussetzung für deren Zahlung ist die Einspeisung des in der Anlage erzeugten Stroms (Einspeisevergütung). Es liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor und die EEG-Vergütung unterliegt als Entgelt für die Stromlieferung der Umsatzsteuer.
Gemäß der Gesetzesbegründung unterliegt die Marktprämie nicht der Umsatzsteuer. BDEW und VKU teilen die Auffassung, dass hier kein steuerbarer Vorgang vorliegt, da es sich um einen rein finanziellen Ausgleich handelt. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor. Es handelt sich daher um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang.
Demnach zahlen wir als Direktvermarkter ein marktübliches Entgelt für die Lieferung des Stroms (Marktwert) an den Anlagenbetreiber. Der Netzbetreiber zahlt daneben eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber. Die Lieferung des Stroms an den Händler erfolgt im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses. Die Zahlung von uns als Direktvermarkter an den Anlagenbetreiber unterliegt also der Umsatzsteuer. Die Zahlung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber hingegen stellt einen gesetzlich angeordneten Förderbetrag zugunsten des Anlagenbetreibers dar. Sie ist weder einem Leistungsaustausch zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zuzuordnen noch stellt sie ein Entgelt von dritter Seite dar. Die Zahlung der Marktprämie unterliegt in diesem Fall folglich, wie oben ausgeführt, nicht der Umsatzsteuer.
6. Wie berechnet sich die Entschädigung der marktbedingten Steuerung und von wem erhaltet der Kunde diese?
7. Wie erfolgt die Entschädigung aufgrund von Redispatch 2.0 Maßnahmen?
Bis 22.12.2025 haben die Kunden bei Abregelungen durch den zuständigen Netzbetreiber die Entschädigungszahlungen für die Abregelungszeiträume von uns als Direktvermarkter erhalten.
Dies änderte sich ab dem 23.12.2025. Etwaige finanzielle Ansprüche aus Redispatch-Maßnahmen sind durch den Kunden seitdem direkt gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber geltend zu machen. Grund für das neue Vorgehen ist die Veröffentlichung der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 22.12.2025, welche zum 23.12.2025 in Kraft getreten ist.
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