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Umsatz­steuer in der Direkt­vermarktung: Wer muss diese ausweisen?

Lesezeit: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Sie haben den selbst erzeugten Strom Ihrer Anlage freiwillig oder verpflich­tend beim Virtu­ellen Kraft­werk in die Direkt­ver­mark­tung gegeben. Als Nutzer der Direkt­ver­mark­tung nach dem Markt­prä­mi­en­mo­dell erhalten Sie fortan Zahlungen von zwei verschie­denen Seiten, einer­seits von Ihrem Direkt­ver­markter und anderer­seits von Ihrem Netzbe­treiber (Zweistrom­mo­dell). Auf der Abrech­nung Ihres Direkt­ver­mark­ters, der Ihnen den Markt­wert auszahlt, wird auf Ihre Vergü­tung und die Dienst­leis­tungs­pau­schale Ihres Vermark­tungs­part­ners die Umsatz­steuer angelegt. Der Netzbe­treiber bezahlt Ihnen die Markt­prämie inklu­sive der Manage­ment­prämie. Auf dieser Abrech­nung findet sich aller­dings keine Umsatz­steuer. Was umsatz­steu­er­recht­lich im Zweistrom­mo­dell gilt, erklären wir Ihnen im Folgenden Beitrag. 
Grund­sätz­lich gilt, dass Leistungen, die Unter­nehmer gegen­über ihren Kunden erbringen, der Umsatz­steuer unter­liegen. Das bedeutet konkret, dass die Umsatz­steuer eine Steuer ist, die ein Unter­nehmer auf seine Umsätze zahlen muss. Die Umsatz­steuer auf Strom beträgt 19%. Die sogenannte Vorsteuer ist die Steuer, die ein Unter­nehmer zahlt, wenn er Leistungen von einem anderen Unter­nehmer erwirbt. Die Vorsteuer darf beim Finanzamt nur geltend gemacht werden, wenn der Unter­nehmer beim Verkauf seiner Leistungen selbst Umsatz­steuer erheben muss. Im Grunde genommen bezeichnen Umsatz- und Vorsteuer dasselbe – aus der Käufer­sicht betrachtet handelt es sich um Vorsteuer, aus der Verkäu­fer­sicht um Umsatz­steuer. Die beiden Umsatz­steu­er­va­ri­anten fallen folglich bei einem Leistungs­aus­tausch an. Die auf der Abrech­nung Ihres Direkt­ver­mark­ters ausge­wie­sene Umsatz­steuer basiert auf dieser Grund­lage. Laut dem am 19.09.2014 veröf­fent­lichten Schreiben des Bundes­mi­nis­te­riums für Finanzen (BMF) zur umsatz­steu­er­recht­li­chen Behand­lung von Photo­vol­taik- und KWK-Anlagen handelt es sich bei dem direkt vermark­teten Strom um eine umsatz­steu­er­lich relevante Strom­menge. Die Wertab­gabe, die durch den Leistungs­aus­tausch aus Strom­lie­fe­rung und Vermark­tung derselben entsteht, wird besteuert. Ihr Netzbe­treiber bezahlt Ihnen, je nach Anlagentyp, die Markt­prämie oder die Flexi­bi­li­täts­prämie aus. Bei diesen Prämien handelt es sich laut Schreiben des BMF um echte, nicht­steu­er­bare Zuschüsse. Die Prämien sind nicht als Gegen­leis­tung für die Strom­lie­fe­rung zu betrachten (wie die finan­zi­elle Vergü­tung des Direkt­ver­mark­ters), sondern als eine zusätz­liche Förde­rung. Das bedeutet, sie unter­liegen nicht der Umsatz­steuer. Das gilt auch, wenn ein Dritter, wie der Direkt­ver­markter, in die Vermark­tung einge­bunden wird. 
Die Einspei­sung des in der Anlage erzeugten Stroms und deren Vergü­tung durch den Direkt­ver­markter unter­liegt der Umsatz­steuer, da ein Leistungs­aus­tausch vorliegt. Bei der Markt­prämie, einem gesetz­lich angeord­neten Förder­be­trag, der vom Netzbe­treiber ausbe­zahlt wird, handelt es sich um einen rein finan­zi­ellen Ausgleich. Dieser unter­liegt daher nicht der Umsatzsteuer. 
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