Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um allgemeine unverbindliche, aus öffentlichen Quellen bezogene Informationen handelt, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden kann. Verbindliche Aussagen hinsichtlich der Förderbedingungen Ihrer Anlage können nicht getroffen werden. Bitte wenden Sie sich zur verlässlichen Abklärung insbesondere auch mit Blick auf die mitunter sehr kurzfristigen Änderungen/ Einstellungen der Regelungen des EEG daher in jedem Fall vorab an die hierfür zuständigen Stellen bzw. holen Sie rechtlichen Rat ein.
Bei Photovoltaik-Ausschreibungen handelt es sich um ein wettbewerbsorientiertes Verfahren, bei dem die Höhe der Vergütung von erneuerbarem Strom durch Ausschreibungen ermittelt wird. Das Ziel der Photovoltaik-Ausschreibung ist es, den niedrigstmöglichen Preis für den von den PV-Projekten erzeugten Strom zu erzielen.
Was ist eine Photovoltaik Ausschreibung?
Durch das Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 und der Ergänzung durch das “Solarpaket 1” zum 16.05.2024 sind alle neu errichteten PV-Anlagen des ersten Segments ab einer Leistung von mehr als 1000 kWp und alle PV-Anlagen des zweiten Segments ab einer Leistung von mindestens 751 kWp ausschreibungspflichtig (Quelle: Bundesnetzagentur).
Doch was bedeutet das? In der Regel erhalten Anlagen kleiner 1 MW eine feste Einspeisevergütung, d.h. es wird gesetzlich festgelegt, wie viel Cent Anlagenbetreibende pro eingespeiste Kilowattstunde erhalten. Anlagenbetreibende können auf diese Weise ganz einfach berechnen, welche Vergütung sie erhalten, wenn Strom eingespeist wird oder was gespart wird, wenn sie Strom selbst verbrauchen.
Bei Ausschreibungen sieht das etwas anders aus. Die Regierung gibt nicht mehr den Preis für die Einspeisevergütung vor, sondern für das Marktvolumen. Es wird somit eine Leistungsmenge definiert, die von der Bundesnetzagentur in verschiedenen Segmenten ausgeschrieben wird. Betreibende von Anlagen mit einer Leistung größer 1000 kWp müssen sich im Rahmen einer Photovoltaik Ausschreibung für ihre Förderung „bewerben“. Dabei geben Anlagenbetreibende an, in welcher Größe sie ihre PV-Anlage bauen möchten, wo sich die Anlage befindet und welche Vergütung sie dafür erhalten wollen. Den Zuschlag erhalten diejenigen Anlagenbetreibenden, welche die günstigsten Gebote eingereicht haben, bis zu der Höhe, in der das Ausschreibungsvolumen erreicht ist. Darüber hinausgehende „zu teure“ Gebote erhalten im Rahmen der Ausschreibung keinen Zuschlag.
Warum gibt es Photovoltaik Ausschreibungen?
Anlagen bis mindestens 750 kWp, die durch die klassische EEG-Einspeisevergütung gefördert werden, erhalten eine Förderung ohne eine mengenmäßige Begrenzung. Ausschreibungen wurden eingeführt, um Photovoltaik marktfähig zu machen und immer weiter an die tatsächlichen Börsenpreise heranzuführen. Aus diesem Grund gibt es in jeder Ausschreibungsrunde einen Höchstwert, durch den Bieter quasi „gezwungen“ werden die Projekte immer günstiger zu bauen, um den Zuschlag zu erhalten.
Um die Erneuerbaren Energien voranzubringen und aktiven Klimaschutz zu betreiben, stellt Photovoltaik eine der tragenden Säulen dar, mit denen die Energiewende voranschreiten soll. Schnell stellt sich also die Frage, weshalb der Zubau von Photovoltaik durch Instrumente wie Ausschreibungen begrenzt werden soll. Einer der Gründe für Photovoltaik Ausschreibungen ist die Kostenkontrolle und Marktintegration, denn: Mit der stetig wachsenden Menge an installierter Leistung und den gleichzeitig sinkenden Kosten für erneuerbare Energien, ermöglichen Ausschreibungen die Förderkosten zu effizient kontrollieren und flexibler an die aktuellen Marktpreise anzupassen. Darüber hinaus können durch Ausschreibungen der Ausbau von PV besser gesteuert werden und beispielsweise durch die Festlegung von Obergrenzen Überkapazitäten vermieden werden.
Wer kann oder muss bei einer Photovoltaik Ausschreibung teilnehmen?
Grundsätzlich können an einer Ausschreibung alle Betreibenden von Solaranlagen des ersten Segments mit einer Leistung ab 1001 kWp und einer Obergrenze bei Freiflächenanlagen von 50 teilnehmen (§ 30 Abs. 3 EEG 2023, allerdings ist diese Regelung erst anwendbar, wenn die EU-Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat, § 101 EEG 2023).
Anlagenbetreibende müssen ab einer installierten Leistung von 751 kWp an der Ausschreibung teilnehmen, um eine Förderung erhalten zu können. Die Ausschreibungen des 1. Segments betreffen Gebote für Freiflächenanlagen sowie Solaranlagen, die auf, an oder in baulichen Anlagen errichtet werden sollen und weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind und sogenannte besondere Solaranlagen. Hingegen betreffen die Ausschreibungen des 2. Segments nur Gebote für Aufdachanlagen. Ein drittes Segment betrifft die Innovationsausschreibungen, d.h. Kombinationen aus Batteriespeicher mit Wind- oder PV-Anlage.
Wer ist für Photovoltaik Ausschreibungen zuständig?
Wie läuft ein Photovoltaik Ausschreibungsverfahren ab?
Vor dem Gebotstermin
Gebote müssen bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur in Bonn eingegangen sein. In jedem Fall müssen dafür die Formatvorlagen der Bundesnetzagentur benutzt werden. Gebote, die entweder nicht fristgerecht oder mit falschen Formatvorgaben eingereicht werden, werden vom Ausschreibungsprozess ausgeschlossen. Die nötigen Formulare können Anlagenbetreibende spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf der Seite der Bundesnetzagentur herunterladen und mithilfe eines geeigneten PDF-Reader-Programms direkt am Computer ausfüllen.
Auf folgendes muss vor dem Gebotstermin geachtet werden:
- Formulare, die handschriftlich ausgefüllt werden, entsprechen nicht den Formatvorgaben und können daher nicht zugelassen werden;
füllen Sie darum Ihre Formulare unbedingt digital aus - Gebote sowie alle weiteren erforderlichen Unterlagen müssen postalisch / per Bote eingereicht werden, elektronische Abgaben sind nicht möglich
- Es müssen stets die aktuellen Formulare zum jeweiligen Gebotstermin genutzt werden, veraltete Formulare führen zum Ausschluss
- Achten Sie darauf, dass Sie das korrekte Segment (1. Segment, 2.Segment, Innovationsausschreibung) ausgewählt haben
- Ausgefüllte Gebotsformulare müssen zwingend in einem separaten verschlossenen Umschlag (Umschlag in Umschlag) den sonstigen Unterlagen beigefügt werden
- Bietende, die keine natürliche Person sind, müssen eine solche als Kontaktperson für die Bundesnetzagentur benennen, dabei reicht die Angabe von Vor- und Nachname im Gebot
Bei der Einreichung des Gebots geben Anlagenbetreibende die Höhe der Vergütung an, mit der sie annehmen, dass sie ihre Anlage wirtschaftlich rentabel betreiben können. Wer ein Angebot abgeben will, muss zudem einige begleitende Dokumente hinterlegen, die im nächsten Abschnitt gelistet und beschrieben werden.
Zunächst muss eine sogenannte Sicherheit vorhanden sein. Dazu tätigt man die Sicherheit entweder als direkte Banküberweisung oder als Bürgschaft. Fällt die Wahl auf die Bankbürgschaft, sollte genug Zeit für die Beantragung bei der Hausbank eingeplant werden. Diese muss anschließend dem Gebot beigelegt werden.
Zusätzlich muss für jedes Gebot eine Gebühr überwiesen werden. Diese muss spätestens zum Tag des Gebotstermins auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen sein. Des Weiteren erfordert jedes Gebot eine Erstsicherheit in Höhe von 50 Euro/kW. Das EEG 2023 hat die „reduzierte Sicherheit“ eingeführt, die 25 Euro/kW betragen kann, wenn sich das Projekt in einem Gebiet mit beschlossenem Bebauungsplan befindet (§ 37a Satz 2 EEG 2023).
Nach dem Gebotstermin
Sobald der Gebotstermin erreicht ist, prüft die Bundesnetzagentur alle fristgerecht eingereichten Gebote auf die genannten Voraussetzungen und verteilt anschließend die Zuschläge innerhalb des ausgeschriebenen Volumens wie folgt:
- Wenn alle Gebote das Ausschreibungsvolumen übersteigen, erhalten nur die günstigsten Gebote den Zuschlag
- Bei Geboten mit derselben angegebenen Vergütungshöhe, wird das Gebot mit der geringeren Leistung vorgezogen
- Es entscheidet das Los, sofern sowohl Gebotswert und Gebotsmenge mehrerer Gebote identisch sind und sich an der Zuschlagsgrenze befinden
Zur Bewahrung der Transparenz des Verfahrens, werden alle Zuschläge, die in der jeweiligen Ausschreibungsrunde verteilt werden, unter Angabe von Bieter und Standort auf der Seite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Was bedeutet Segment 1 und Segment 2 und was ist der Unterschied?
Die Bedeutung der Segmente ist recht simpel und unterscheidet im Kern die Art der PV-Anlage:
- Segment 1: Freiflächenanlagen (§ 37 EEG 2023)
- Segment 2: Aufdachanlagen, genauer gesagt Anlagen „die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen“ (§ 38c EEG 2023)
Welche Formulare muss man bei einer Photovoltaik Ausschreibung einreichen?
Die einzureichenden Formulare finden Anlagenbetreibende bei der Bundesnetzagentur unter der jeweiligen Seite des zugehörigen Gebotstermins (die jeweilige Webseite wird immer erst einige Woche vor dem Gebotstermin veröffentlicht).
Folgende Formulare sind bei einer PV Ausschreibung einzureichen:
- Formular zur Gebotsabgabe (postalisch) mit Angaben zum Bieter und zum Gebot (Achten Sie darauf, das Formular zum korrekten Gebotstermin auszufüllen; das ausgefüllte Gebotsformular wird in einem separaten verschlossenen Umschlag (Umschlag im Umschlag) den anderen Unterlagen beigefügt)
- Vollmachtsurkunde mit Angaben zum Bevollmächtigten, wenn Anschrift/Firma des Bevollmächtigten von den Angaben zum Bieter im Gebotsformular abweichen
- Formblatt zum Standort, sofern sich der Standort der geplanten Anlage über mehrere Gemarkungen erstreckt
- Bürgschaftsformular, sofern die Erstsicherheit nicht zusammen mit der Gebotsgebühr überwiesen wird, sondern durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts oder -versicherers gestellt wird
Kosten: 50€/kWp oder ermäßigt 25€/kWp wie oben beschrieben) - Überweisung der Teilnahmegebühr, die aktuell durchschnittlich zwischen 400€ und 700€ liegt. Die Höhe variiert von Ausschreibung zu Ausschreibung sowie zwischen den Technologien. Daher empfiehlt es sich, die genaue Gebühr vor jeder Runde nochmal zu überprüfen.
Im Falle einer Gebotsrücknahme ist zudem das Formular für die Gebotsrücknahme form- und fristgerecht vor dem Gebotstermin einzureichen.
Was muss man bei einer PV Ausschreibung beachten?
Bevor Anlagenbetreibende an einer PV Ausschreibung teilnehmen, sind auch abseits des konkreten Ausschreibungsverfahrens einige Punkte zu beachten.
PV Ausschreibungen sind ein bieterbezogenes Verfahren, d.h. Bieter können ihre erfolgreichen Gebote für unterschiedliche Projekte nutzen, sie können die Gebote jedoch nicht veräußern. Folglich muss der Bieter zum Zeitpunkt des Gebotsantrags auch gleichzeitig Betreiber der Solaranlage sein. Der Zeitpunkt der Ausstellung der Zahlungsberechtigung durch den Netzbetreiber ist dabei maßgeblich. Vor diesem Zeitpunkt ist keine Übertragung des Zuschlags möglich, erst wenn der Antragsteller für die Zahlungsberechtigung (nach der Inbetriebnahme) identisch ist mit dem Betreiber, der den Zuschlag erhalten hat (§ 38 EEG 2023). Anschließend, also nach, kann die Anlage jedoch veräußert werden.
Des Weiteren besteht ein Projektbezug der Gebote, d.h. Bieter müssen für jedes Gebot angeben, wo sie welche Anlage zu errichten beabsichtigen. Zwar können Bieter zu einem späteren Zeitpunkt ihre bezuschlagten Gebote auch Solaranlagen zuordnen, die an anderer Stelle als der angegebenen errichten werden, jedoch erfolgt in diesem Fall eine Kürzung der Vergütung.
Außerdem gilt seit der Verabschiedung des Solapaket I ein besonderes Zuschlagsverfahren bzw. ein eigenes Untersegment für besondere Solaranlagen (§ 37d EEG 2023 (neu)). Der sogenannte „Reservierte Anteil“ des Ausschreibungsvolumens nach § 28a EEG 2023 beträgt ab 2024 300, 800, 1200, 1500, 2000, 2075 MW, alle anderen Anlagen werden nachrangig bezuschlagt. Innerhalb dieses Untersegments werden Parkplatzflächen-Anlagen nochmals aussortiert und als erstes bezuschlagt, bis das reservierte Volumen ausgeschöpft ist „Echte“ Agri-PV-Anlagen sind nur bei senkrechter Aufständerung mit mindestens 0,8 m oder sonst mit einer lichten Höhe von mindestens 2,1 m zu berücksichtigen (sog. hochaufgeständerte Agri-PV).
Was ist im EEG zur PV Ausschreibung geregelt?
Die gesetzlichen Grundlagen für Ausschreibungen werden im EEG 2023 festgeschrieben. Insbesondere zu beachten sind die §§ 28a bis 35a und 37 bis 38b EEG 2023.
Im EEG ist zu PV Ausschreibungen folgendes geregelt:
- § 28a Ausschreibungsvolumen und -termine
- § 29 Bekanntmachung
- § 30 Anforderungen an Gebote
- § 30a Ausschreibungsverfahren
- § 31 Sicherheiten
- § 32 Zuschlagsverfahren
- § 33 Ausschluss von Geboten
- § 34 Ausschluss von Bietern
- § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
- § 35a Entwertung von Zuschlägen
- § 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments
- § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments
Wo finde ich die Termine für PV Ausschreibungen und wie oft finden sie statt?
- Solar Freifläche (Segment 1): 01. März, 1. Juli, 1. Dezember
- Solar Aufdach (Segment 2): 1. Februar, 1. Juni, 1. Oktober
- Innovationsausschreibung: 1. Mai, 1. September
Wie hoch ist der bürokratische Aufwand für die Teilnahme an einer Ausschreibung?
Was sind die häufigsten Fehler die Anlagenbetreibende machen?
- Ausschreibungsunterlagen sind nicht richtig ausgefüllt
- Keine ausreichenden Sicherheiten sind hinterlegt
- Die Gebotsgebühr wurde nicht überwiesen
- Unterlagen sind nicht rechtzeitig über den Postweg ankommen
Was ist nach dem Zuschlag zu beachten?
Zunächst prüft die Bundesnetzagentur nach dem Gebotstermin alle rechtzeitig eingegangenen Gebote nach den zuvor genannten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Ausschreibungsverfahren. Im Internet gibt sie dann nach abgeschlossener Prüfung und ggf. Losung die Ergebnisse des Zuschlagsverfahrens bekannt. Zusätzlich dazu, werden die Bieter per E-Mail sowie mit einem offiziellen Schreiben per Post benachrichtigt. Nach der Zuschlagserteilung überweist die Bundesnetzagentur die Projektsicherungsbeiträge der Gebote, die den Zuschlag erhalten haben. Das Geld geht auf das Konto des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) ein.
Nun beginnt die Realisierung des Projekts, die innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden sollte, denn danach wird der Zuschlag um 0,3ct/kWh verringert. Weiterhin ist zu beachten, dass die Anlage spätestens nach 24 Monaten nach Bekanntgabe der Zuschlagserteilung in Betrieb genommen werden muss sowie die Zahlungsberechtigung nach § 38 EEG 2023 beim Netzbetreiber rechtzeitig beantragt werden muss. Andernfalls erlöschen erteilte Zuschläge spätestens 26 Monate nach der Bekanntmachung des Zuschlags (§ 37d EEG 2023) und somit der Anspruch auf die gesicherte Förderung.
Bei fristgerechter Inbetriebnahme endet der Förderzeitraum 25 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags. Sollte das Projekt den Zuschlag nicht erhalten haben, ist eine erneute Teilnahme an den nachfolgenden Ausschreibungen jederzeit und unbegrenzt möglich.
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