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Ausfall­ver­gü­tung

Lesezeit: 2 Minuten

Was ist die Ausfallvergütung?

Defini­tion

Der Anlagen­be­treiber erhält bei Ausfall der EEG-Einspei­se­ver­gü­tung oder Direkt­ver­mark­tung die sogenannte Ausfall­ver­gü­tung. Dieser Fall tritt bspw. ein, wenn der Anlagen­be­trei­bende bei Inbetrieb­nahme noch nicht in der Direkt­ver­mark­tung ist. Die Vergü­tungs­form wurde im EEG 2014 unter §38 als „Einspei­se­ver­gü­tung in Ausnah­me­fällen“ (aktuell: § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021) einge­führt, um Finan­zie­rungs- und Inves­ti­ti­ons­ri­siken zu reduzieren. Aller­dings tritt die Ausfall­ver­gü­tung nicht automa­tisch ein, sondern muss vom Anlagen­be­treiber beantragt werden. 

Wer zahlt die Ausfallvergütung?

Die Auszah­lung der „Einspei­se­ver­gü­tung in Ausnah­me­fällen“ erfolgt über den Netzbe­treiber, es gibt 2019 bundes­weit 883 Verteil­netz­be­treiber. Hierzu muss der Anlagen­be­treiber ein Melde­for­mular ausfüllen, das ihm vom Netzbe­treiber zur Verfü­gung gestellt wird. Als Vorlage dient das von der Bundes­netz­agentur erstellte Formular zur Anmel­dung von Bilanz­kreis­wech­seln, Erstzu­ord­nung von Neuan­lagen und Rückzu­ord­nung von Anlagen (vgl. Vorlage Bundes­netz­agentur). Oft wird das Formular auf den Seiten der Netzbe­treiber als PDF zum Herun­ter­laden bereitgestellt.

Welche Fristen gelten beim Wechsel in die Ausfallvergütung?

Viele Anlagen­be­treiber stellen sich die Frage, wie schnell der Wechsel in die Ausfall­ver­gü­tung erfolgt. Im Grunde kann die Ausfall­ver­gü­tung kurzfristig beim Netzbe­treiber beantragt werden. Dabei entspricht der gesamte Melde­pro­zess bis zur Auszah­lung der Ausfall­ver­gü­tung den Vorgaben der Bundes­netz­agentur (vgl. Beschluss BK6-14-110). Ähnlich wie bei der Direkt­ver­mark­tung ist der Wechsel in bzw. aus der Ausfall­ver­gü­tung nur zum Monats­ersten möglich. Hierfür muss das Melde­for­mular bis zum fünft­letzten Werktag des Vormo­nats beim Netzbe­treiber vorliegen. Beispiels­weise sollte die Anmel­dung in die Ausfall­ver­gü­tung bis zum 25. Februar 2020 erfolgen, sofern ein Wechsel zum 01. März 2020 erwünscht ist. Folglich lässt sich die Ausfall­ver­gü­tung im Gegen­satz zur Direkt­ver­mark­tung kurzfris­tiger umsetzen. Welche Fristen für die Anmel­dung in die Direkt­ver­mark­tung gelten, können Sie im Artikel “Fristen in der Strom Direkt­ver­mark­tung” nachlesen.

Wie berechnet sich die Ausfallvergütung?

Die Berech­nung der „Einspei­se­ver­gü­tung in Ausnah­me­fällen“ (§38 Abs. 2 EEG) lautet wie folgt:

Höhe der Einspei­se­ver­gü­tung = 0,8 * anzule­gender Wert

Wie der Berech­nung zu entnehmen ist, beträgt die Höhe der Ausfall­ver­gü­tung 80 Prozent der anzule­genden Werte. Da sich die Einspei­se­ver­gü­tung um 20 Prozent verrin­gert, ist im Vergleich zur Direkt­ver­mark­tung zeitweilig mit einem finan­zi­ellen Defizit zu rechnen.

Welche Änderungen gibt es seit dem EEG 2017 für die Ausfallvergütung?

Laut EEG 2014 konnten Anlagen­be­treiber bei Bedarf und ohne weitere Voraus­set­zungen von der Ausfall­ver­gü­tung profi­tieren, garan­tiert für 20 Jahre inklu­sive des Inbetrieb­nah­me­jahrs. So galt die „Einspei­se­ver­gü­tung in Ausnah­me­fällen“ als wirtschaft­lich profi­ta­bles Schlupf­loch, insbe­son­dere bei Anlagen mit hohem Eigen­ver­brauch. Aller­dings ist seit dem EEG 2017 der zeitliche Rahmen der Ausfall­ver­gü­tung stärker begrenzt. Inzwi­schen können Anlagen­be­treiber die Ausfall­ver­gü­tung höchs­tens 3 aufein­an­der­fol­gende Monate und maximal 6 Monate pro Kalen­der­jahr in Anspruch nehmen. Sobald einer der genannten Zeiträume überschritten wird, wird ledig­lich der Markt­wert, d.h. der durch­schnitt­liche Börsen­preis, ausge­zahlt. Auf diese Weise soll die Ausfall­ver­gü­tung nur als Übergangs­lö­sung dienen und die Direkt­ver­mark­tungs­pflicht nicht dauer­haft umgangen werden.

Sie suchen einen Direkt­ver­markter oder wollen Strom zum Börsen­preis beziehen? Kontak­tieren Sie uns.
Pierre Fees, Head of Sales 

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