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Antrag auf Ausfall­ver­gü­tung: Welche Bestim­mungen und Fristen gelten?

Lesezeit: < 1 Minuten

Was passiert, falls eine Direkt­ver­mark­tung vorüber­ge­hend nicht möglich ist?

Wenn die Frist zur Herstel­lung der Fernsteu­er­bar­keit nicht einge­halten werden kann oder die Direkt­ver­mark­tung kurzfristig nicht umsetzbar ist, kann der Anlagen­be­treiber in die Ausfall­ver­gü­tung wechseln. Auf diese Weise werden Finan­zie­rungs- und Planungs­ri­siken reduziert. Die Ausfall­ver­gü­tung wird laut § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 als „Einspei­se­ver­gü­tung in Ausnah­me­fällen“ definiert und kann kurzfristig beantragt werden. Der Wechsel in die Ausfall­ver­gü­tung erfolgt über den Netzbe­treiber. Dieser stellt auf Anfrage des Anlagen­be­trei­bers ein entspre­chendes Melde­for­mular (vgl. Vorlage Bundes­netz­agentur) zur Verfügung.

Recht­zeitig in die Direkt­ver­mark­tung anmelden

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Welche Fristen sind beim Wechsel zu beachten bzw. wann kann ich in die Ausfall­ver­gü­tung wechseln? 

Der Wechsel in die Ausfall­ver­gü­tung ist nur zum Monats­ersten möglich. Hierfür muss das Melde­for­mular bis zum fünft­letzten Werktag des Vormo­nats beim Netzbe­treiber vorliegen. Beispiels­weise sollte die Anmel­dung in die Ausfall­ver­gü­tung bis zum 25. Februar 2020 erfolgen, sofern ein Wechsel zum 01. März 2020 erwünscht ist. Seit dem EEG 2017 ist die Ausfall­ver­gü­tung auf bis zu 3 aufein­an­der­fol­gende Monate und maximal auf 6 Monate pro Kalen­der­jahr befristet. Die Auszah­lung der Ausfall­ver­gü­tung übernimmt der Netzbe­treiber. Aller­dings beträgt die Höhe der Ausfall­ver­gü­tung 80 Prozent der anzule­genden Werte. Somit verrin­gert sich die Einspei­se­ver­gü­tung um 20 Prozent.

Für weitere Infor­ma­tionen zur Ausfall­ver­gü­tung empfehlen wir unseren Gloss­ar­bei­trag „Ausfall­ver­gü­tung“.

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Pierre Fees, Head of Sales

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