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Antrag auf Ausfallvergütung: Welche Bestimmungen und Fristen gelten?

Lesezeit: < 1 Minute

Inhaltsverzeichnis

Was passiert, falls eine Direktvermarktung vorübergehend nicht möglich ist?

Wenn die Frist zur Herstellung der Fernsteuerbarkeit nicht eingehalten werden kann oder die Direktvermarktung kurzfristig nicht umsetzbar ist, kann der Anlagenbetreiber in die Ausfallvergütung wechseln. Auf diese Weise werden Finanzierungs- und Planungsrisiken reduziert. Die Ausfallvergütung wird laut § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 als „Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“ definiert und kann kurzfristig beantragt werden. Der Wechsel in die Ausfallvergütung erfolgt über den Netzbetreiber. Dieser stellt auf Anfrage des Anlagenbetreibers ein entsprechendes Meldeformular (vgl. Vorlage Bundesnetzagentur) zur Verfügung.

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Welche Fristen sind beim Wechsel zu beachten bzw. wann kann ich in die Ausfallvergütung wechseln?

Der Wechsel in die Ausfallvergütung ist nur zum Monatsersten möglich. Hierfür muss das Meldeformular bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats beim Netzbetreiber vorliegen. Beispielsweise sollte die Anmeldung in die Ausfallvergütung bis zum 25. Februar 2020 erfolgen, sofern ein Wechsel zum 01. März 2020 erwünscht ist. Seit dem EEG 2017 ist die Ausfallvergütung auf bis zu 3 aufeinanderfolgende Monate und maximal auf 6 Monate pro Kalenderjahr befristet. Die Auszahlung der Ausfallvergütung übernimmt der Netzbetreiber. Allerdings beträgt die Höhe der Ausfallvergütung 80 Prozent der anzulegenden Werte. Somit verringert sich die Einspeisevergütung um 20 Prozent.

Für weitere Informationen zur Ausfallvergütung empfehlen wir unseren Glossarbeitrag „Ausfallvergütung“.

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Pierre Fees, Head of Sales

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