Was ist die Flexibilitätsprämie?
Die Flexibilitätsprämie (kurz „Flexprämie“) soll einen Anreiz für Betreiber von Biogasanlagen schaffen, den erzeugten Strom zum einen direkt zu vermarkten und zum anderen bedarfsorientiert zu erzeugen bzw. einzuspeisen. Durch die finanzielle Unterstützung der Anlagenbetreiber soll der Anteil der regelbaren Stromproduktion erhöht werden, um den Anteil erneuerbarer Energien bei erhöhter Stromnachfrage zu erhöhen.
Was ist der Unterschied zum Flexibilitätszuschlag?
Für alle Anlagen, die nach dem 1. August 2014 neu in Betrieb genommen wurden und werden, greift der Flexibilitätszuschlag nach § 50 und § 50a EEG 2021. Die Flexibilitätsprämie findet hingegen lediglich bei Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, Anwendung.
Wer ist für die Flexibilitätsprämie verantwortlich?
Betreiber von Biogas-Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01. August 2014 können nach § 50, § 50b i.V.m. Anlage 3 EEG 2021 eine Flexibilitätsprämie von ihrem Netzbetreiber für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung verlangen.
Wer hat Anspruch auf die Flexibilitätsprämie?
Anspruch auf die Flexibilitätsprämie besteht gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 50b EEG 2021 nur, wenn der Strom aus Biogas erzeugt und direkt vermarktet wird. Darüber hinaus muss ein Förderanspruch nach der maßgeblichen EEG-Fassung bestehen und der Anspruch für Bestandsanlagen geltend gemacht werden. Weitere Anforderungen sind in der Anlage 3 Nr. I 1 EEG 2021 aufgeführt.
Wie wird die Flexibilitätsprämie berechnet?
Bestandsanlagen, die vor dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden, erhalten für jedes zusätzlich installiertem Kilowatt Strom pro Jahr 130 Euro. Die Flexibilitätsprämie wird ab dem Stichtag, an dem die Anlage bei der Bundesnetzagentur und dem Netzbetreiber angemeldet wurde, für eine Dauer von zehn Jahren gezahlt.
Bei einer flexiblen Fahrweise der Biogasanlage darf die vorherige jährliche Durchschnittsleistung nicht überschritten werden (Höchstbemessungsleistung). Wenn Anlagenbetreiber die Grenze der Höchstbemessungsleistung überschreiten, verlieren sie für den zusätzlich produzierten Strom oberhalb der Höchstbemessungsleistung den Anspruch auf die Marktprämie. Eine „negative“ Flexibilitätsprämie bzw. ein Zahlungsanspruch des Netzbetreibers ist hingegen ausgeschlossen.
Die Höhe der Flexprämie errechnet sich kalenderjährlich gemäß Anlage 3 Nr. II EEG 2021, wobei monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten sind. Hinsichtlich der Berechnung der Bemessungsleistung im ersten und zehnten Kalenderjahr sind nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen.
Abkürzungen
„PBem“: die Bemessungsleistung in Kilowatt
„Pinst“: die installierte Leistung in Kilowatt
„PZusatz“: die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Stromerzeugung in Kilowatt und dem jeweiligen Kalenderjahr
„fKor“: der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage (bei Biomethan: 1,6 und bei Biogas: 1,1)
„KK“: die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt (130 Euro)
„FP“: die Flexibilitätsprämie nach § 50b in Cent pro Kilowattstunde
Formeln
FP = (PZusatz x KK x 100 Cent/Euro) / (PBem x 8760h)
PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)
PBemessung = Jahresarbeit / Jahresstunden
PZusatz wird abweichend festgesetzt:
– mit dem Wert null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2-fache installierte Leistung unterschreitet,
– mit dem 0,5-fachen Wert der installierten Leistung „Pinst“, wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5-fache Wert der installierten Leistung ist.
Wie ist die Flexibilitätsprämie gedeckelt?
Die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist gedeckelt. Sobald der Zubau der zusätzlich installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 den Wert von 1.000 Megawatt (MW) erreicht, entfällt der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlage an das Marktstammdatenregister übermittelt wird.
Der Wert von 1.000 MW wurde am 31. August 2019 voll ausgeschöpft, wodurch eine Übergangsfrist von insgesamt 15 Monaten begonnen hat. Während dieser Frist kann die Flexprämie weiterhin beantragt werden, auch wenn der Deckel eigentlich schon ausgeschöpft ist. Der aktuelle Stand der über die Flexibilitätsprämie vergüteten Leistung ist bei der Bundesnetzagentur einzusehen.
Wie hilfreich war dieser Artikel?
Zum Bewerten auf die Sterne klicken
Durchschnittliche Bewertung 5 / 5. Anzahl Bewertungen: 20
Noch keine Bewertung, sei der Erste!