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Flexi­bi­li­täts­prämie

Lesezeit: 3 Minuten

Was ist die Flexibilitätsprämie?

Die Flexi­bi­li­täts­prämie (kurz „Flexprämie“) soll einen Anreiz für Betreiber von Biogas­an­lagen schaffen, den erzeugten Strom zum einen direkt zu vermarkten und zum anderen bedarfs­ori­en­tiert zu erzeugen bzw. einzu­speisen. Durch die finan­zi­elle Unter­stüt­zung der Anlagen­be­treiber soll der Anteil der regel­baren Strom­pro­duk­tion erhöht werden, um den Anteil erneu­er­barer Energien bei erhöhter Strom­nach­frage zu erhöhen.

Was ist der Unter­schied zum Flexibilitätszuschlag?

Für alle Anlagen, die nach dem 1. August 2014 neu in Betrieb genommen wurden und werden, greift der Flexi­bi­li­täts­zu­schlag nach § 50 und § 50a EEG 2021. Die Flexi­bi­li­täts­prämie findet hingegen ledig­lich bei Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, Anwendung.

Wer ist für die Flexi­bi­li­täts­prämie verantwortlich?

Betreiber von Biogas-Bestands­an­lagen mit einer Inbetrieb­nahme vor dem 01. August 2014 können nach § 50, § 50b i.V.m. Anlage 3 EEG 2021 eine Flexi­bi­li­täts­prämie von ihrem Netzbe­treiber für die Bereit­stel­lung zusätz­lich instal­lierter Leistung für eine bedarfs­ori­en­tierte Strom­erzeu­gung verlangen.

Wer hat Anspruch auf die Flexibilitätsprämie?

Anspruch auf die Flexi­bi­li­täts­prämie besteht gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 50b EEG 2021 nur, wenn der Strom aus Biogas erzeugt und direkt vermarktet wird. Darüber hinaus muss ein Förder­an­spruch nach der maßgeb­li­chen EEG-Fassung bestehen und der Anspruch für Bestands­an­lagen geltend gemacht werden. Weitere Anfor­de­rungen sind in der Anlage 3 Nr. I 1 EEG 2021 aufgeführt.

Wie wird die Flexi­bi­li­täts­prämie berechnet?

Bestands­an­lagen, die vor dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden, erhalten für jedes zusätz­lich instal­liertem Kilowatt Strom pro Jahr 130 Euro. Die Flexi­bi­li­täts­prämie wird ab dem Stichtag, an dem die Anlage bei der Bundes­netz­agentur und dem Netzbe­treiber angemeldet wurde, für eine Dauer von zehn Jahren gezahlt.

Bei einer flexi­blen Fahrweise der Biogas­an­lage darf die vorhe­rige jährliche Durch­schnitts­leis­tung nicht überschritten werden (Höchst­be­mes­sungs­leis­tung). Wenn Anlagen­be­treiber die Grenze der Höchst­be­mes­sungs­leis­tung überschreiten, verlieren sie für den zusätz­lich produ­zierten Strom oberhalb der Höchst­be­mes­sungs­leis­tung den Anspruch auf die Markt­prämie. Eine „negative“ Flexi­bi­li­täts­prämie bzw. ein Zahlungs­an­spruch des Netzbe­trei­bers ist hingegen ausgeschlossen.

Die Höhe der Flexprämie errechnet sich kalen­der­jähr­lich gemäß Anlage 3 Nr. II EEG 2021, wobei monat­liche Abschläge in angemes­senem Umfang zu leisten sind. Hinsicht­lich der Berech­nung der Bemes­sungs­leis­tung im ersten und zehnten Kalen­der­jahr sind nur die in den Kalen­der­mo­naten der Inanspruch­nahme der Flexi­bi­li­täts­prämie erzeugten Kilowatt­stunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalen­der­mo­nate zu berücksichtigen.

Abkür­zungen
„PBem“: die Bemes­sungs­leis­tung in Kilowatt
„Pinst“: die instal­lierte Leistung in Kilowatt
„PZusatz“: die zusätz­lich bereit­ge­stellte instal­lierte Leistung für die bedarfs­ori­en­tierte Strom­erzeu­gung in Kilowatt und dem jewei­ligen Kalen­der­jahr
„fKor“: der Korrek­tur­faktor für die Auslas­tung der Anlage (bei Biome­than: 1,6 und bei Biogas: 1,1)
„KK“: die Kapazi­täts­kom­po­nente für die Bereit­stel­lung der zusätz­lich instal­lierten Leistung in Euro und Kilowatt (130 Euro)
„FP“: die Flexi­bi­li­täts­prämie nach § 50b in Cent pro Kilowattstunde

Formeln
FP = (PZusatz x KK x 100 Cent/Euro) / (PBem x 8760h)
PZusatz = Pinst – (fKor x PBem)
PBemes­sung = Jahres­ar­beit / Jahresstunden

PZusatz wird abwei­chend festge­setzt:
- mit dem Wert null, wenn die Bemes­sungs­leis­tung die 0,2-fache instal­lierte Leistung unter­schreitet,
- mit dem 0,5-fachen Wert der instal­lierten Leistung „Pinst“, wenn die Berech­nung ergibt, dass er größer als der 0,5-fache Wert der instal­lierten Leistung ist.

Wie ist die Flexi­bi­li­täts­prämie gedeckelt?

Die Inanspruch­nahme der Flexi­bi­li­täts­prämie ist gedeckelt. Sobald der Zubau der zusätz­lich instal­lierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 den Wert von 1.000 Megawatt (MW) erreicht, entfällt der Anspruch auf die Flexi­bi­li­täts­prämie für zusätz­lich instal­lierte Leistung, die als Erhöhung der instal­lierten Leistung der Anlage an das Markt­stamm­da­ten­re­gister übermit­telt wird.

Der Wert von 1.000 MW wurde am 31. August 2019 voll ausge­schöpft, wodurch eine Übergangs­frist von insge­samt 15 Monaten begonnen hat. Während dieser Frist kann die Flexprämie weiterhin beantragt werden, auch wenn der Deckel eigent­lich schon ausge­schöpft ist. Der aktuelle Stand der über die Flexi­bi­li­täts­prämie vergü­teten Leistung ist bei der Bundes­netz­agentur einzusehen.

Sie haben Rückfragen? Kontak­tieren Sie uns.
Pierre Fees, Head of Sales 

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