Was ist die Abschaltverordnung?
Mit der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) – oder auch „Abschaltverordnung“ – soll die Übertragungsnetzstabilität mittels gezielter Leistungsschaltung von Prozessen in energieintensiven Industrien erhöht werden. Die hierfür von Unternehmen zur Verfügung gestellten abschaltbaren Lasten sind durch einen erhöhten kontinuierlichen Strombedarf von mehr als 5 MW gekennzeichnet. Bei Bedarf können diese kurzfristig durch den Übertragungsnetzbetreiber deaktiviert oder gedrosselt werden und somit das Stromnetz entlasten.
Wie ist die Vergütung in der Abschaltverordnung geregelt?
Für die freiwillige Bereitstellung von abschaltbaren Lasten wird ein sogenannter Leistungspreis gewährt. Bei tatsächlicher Abschaltung wird zusätzlich ein Arbeitspreis vergütet. Die Höhe der jeweiligen Preise werden in Auktionen der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt und dürfen 500 Euro pro Megawatt Abschaltleistung beim Leistungspreis bzw. 400 Euro pro Megawattstunde beim Arbeitspreis nicht übersteigen. Die Kosten werden anschließend auf den Strompreis umgelegt.
Wie läuft das Ausschreibungsverfahren gemäß Abschaltverordnung ab?
Nach § 8 Absatz 1 AbLaV müssen die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam einmal wöchentlich für einen Ausschreibungszeitraum von jeweils einer Woche eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an sofort abschaltbaren Lasten sowie eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an schnell abschaltbaren Lasten ausschreiben. Dies erfolgt nach einem veröffentlichten Ausschreibungskalender und wird über eine gemeinsame Internetplattform der Übertragungsnetzbetreiber umgesetzt. Die gebotenen Preise sind nach Ablauf der Gebotsfrist für die Folgewoche bindend und werden anonymisiert veröffentlicht.
Welche Voraussetzungen der Abschaltverordnung sind zu beachten?
Um an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu dürfen, müssen Anbieter von abschaltbaren Lasten ein Vorverfahren gemäß § 9 Absatz 1 AbLaV abgeschlossen haben. Zudem bedarf es einer garantierten Mindestleistung von 5 MW zur Bereitstellung von abschaltbaren Lasten. Die Mindestverfügbarkeit der angebotenen abschaltbaren Leistung muss darüber hinaus an 552 Viertelstunden pro Woche (entspricht 138 Stunden pro Woche) zur Verfügung stehen, wobei 120 Viertelstunden (30 Stunden) Nichtverfügbarkeit möglich sind. Ferner muss eine Mindesterbringung der Abschaltleistung für mindestens 16 Viertelstunden im Ausschreibungszeitraum herbeigeführt werden können.
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