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Abschalt­ver­ord­nung

Lesezeit: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Abschaltverordnung?

Mit der Verord­nung zu abschalt­baren Lasten (AbLaV) - oder auch „Abschalt­ver­ord­nung“ - soll die Übertra­gungs­netz­sta­bi­lität mittels gezielter Leistungs­schal­tung von Prozessen in energie­in­ten­siven Indus­trien erhöht werden. Die hierfür von Unter­nehmen zur Verfü­gung gestellten abschalt­baren Lasten sind durch einen erhöhten konti­nu­ier­li­chen Strom­be­darf von mehr als 5 MW gekenn­zeichnet. Bei Bedarf können diese kurzfristig durch den Übertra­gungs­netz­be­treiber deakti­viert oder gedros­selt werden und somit das Strom­netz entlasten.

Wie ist die Vergü­tung in der Abschalt­ver­ord­nung geregelt?

Für die freiwil­lige Bereit­stel­lung von abschalt­baren Lasten wird ein sogenannter Leistungs­preis gewährt. Bei tatsäch­li­cher Abschal­tung wird zusätz­lich ein Arbeits­preis vergütet. Die Höhe der jewei­ligen Preise werden in Auktionen der Übertra­gungs­netz­be­treiber ermit­telt und dürfen 500 Euro pro Megawatt Abschalt­leis­tung beim Leistungs­preis bzw. 400 Euro pro Megawatt­stunde beim Arbeits­preis nicht übersteigen. Die Kosten werden anschlie­ßend auf den Strom­preis umgelegt.

Wie läuft das Ausschrei­bungs­ver­fahren gemäß Abschalt­ver­ord­nung ab?

Nach § 8 Absatz 1 AbLaV müssen die Übertra­gungs­netz­be­treiber gemeinsam einmal wöchent­lich für einen Ausschrei­bungs­zeit­raum von jeweils einer Woche eine Gesamt­ab­schalt­leis­tung von 750 Megawatt an sofort abschalt­baren Lasten sowie eine Gesamt­ab­schalt­leis­tung von 750 Megawatt an schnell abschalt­baren Lasten ausschreiben. Dies erfolgt nach einem veröf­fent­lichten Ausschrei­bungs­ka­lender und wird über eine gemein­same Inter­net­platt­form der Übertra­gungs­netz­be­treiber umgesetzt. Die gebotenen Preise sind nach Ablauf der Gebots­frist für die Folge­woche bindend und werden anony­mi­siert veröffentlicht.

Welche Voraus­set­zungen der Abschalt­ver­ord­nung sind zu beachten?

Um an einem Ausschrei­bungs­ver­fahren teilnehmen zu dürfen, müssen Anbieter von abschalt­baren Lasten ein Vorver­fahren gemäß § 9 Absatz 1 AbLaV abgeschlossen haben. Zudem bedarf es einer garan­tierten Mindest­leis­tung von 5 MW zur Bereit­stel­lung von abschalt­baren Lasten. Die Mindest­ver­füg­bar­keit der angebo­tenen abschalt­baren Leistung muss darüber hinaus an 552 Viertel­stunden pro Woche (entspricht 138 Stunden pro Woche) zur Verfü­gung stehen, wobei 120 Viertel­stunden (30 Stunden) Nicht­ver­füg­bar­keit möglich sind. Ferner muss eine Mindes­t­er­brin­gung der Abschalt­leis­tung für mindes­tens 16 Viertel­stunden im Ausschrei­bungs­zeit­raum herbei­ge­führt werden können.

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Pierre Fees, Head of Renewa­bles Sales 

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