Was ist Netzreserve?
In den Wintermonaten wird in der Regel mehr elektrische Energie verbraucht, als im restlichen Jahr. Aufgrund der großen Anzahl von Windkraftanlagen kann in Norddeutschland wetterbedingt mehr Strom erzeugt werden, als im Süden. Diese Tatsache führt dazu, dass das bestehende Übertragungsnetz gelegentlich nicht ausreicht, um den erzeugten Strom aus dem Norden in den Süden zu transportieren und es zu Netzengpässen kommt. Um dabei die Netzsicherheit zu gewährleisten werden auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Windkraftanlagen im Norden abgeschaltet und Kraftwerke im Süden hochgefahren. Dieses Verfahren wird Redispatching genannt.
In besonderen Belastungssituationen kann es jedoch dazu kommen, dass die vorhandenen Kraftwerke auf dem Energiemarkt den Redispatchbedarf nicht decken können. Um in solchen Situationen dennoch den zuverlässigen Transport für die sichere Stromversorgung zu gewährleisten ist die Netzreserve (umgangssprachlich auch „Winterreserve“) in § 13d Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt, welche in der Netzreserveordnung (NetzResV) noch weiter spezifiziert wird. Das Gesetz sieht vor, dass im In- und Ausland gewisse Kraftwerkskapazitäten außerhalb des Energiemarktes vorgehalten werden, um nach Forderung der Übertragungsnetzbetreiber eingesetzt zu werden.
Wer ist für Netzreserve verantwortlich?
Die Netzreserveverordnung sieht vor, dass die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber jährlich Systemanalysen durchführen, um den Bedarf an vorzuhaltender Netzreserveleistung für zukünftige Betrachtungszeiträume zu ermitteln. Die Netzreserve wird aus Anlagen gebildet, die derzeit nicht betriebsbereit sind oder vorläufig bzw. endgültig stillgelegt werden sollen und von den Übertragungsnetzbetreibern als systemrelevant eingestuft werden. Die Systemanalyse wird anschließend durch die Bundesnetzagentur überprüft und der Netzreservebedarf in einem Feststellungsbericht veröffentlicht.
Was bedeutet das Interessenbekundungsverfahren im Kontext der Netzreserve?
Im Falle, dass die Bundesnetzagentur einen zusätzlichen Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve bestätigt, veröffentlicht der jeweils betroffene Übertragungsnetzbetreiber in Übereinstimmung die Anforderungen an die erforderlichen Anlagen einschließlich eventueller Anforderungen an den Standort und die technischen Parameter (§ 4 Abs. 1 NetzResV). Betreiber von Anlagen können daraufhin ihr Interesse am Abschluss eines Vertrages zur Aufnahme ihrer Anlage in die Netzreserve bekunden.
Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens gilt folgende Aufteilung der Zuständigkeit zwischen den vier Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB):
– Deutschland: jeweils der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber
– Österreich: TenneT TSO GmbH
– Italien und die Schweiz: TransnetBW GmbH
– Frankreich: Amprion GmbH
– Polen und Tschechien: 50Hertz GmbH
– weitere europäische Länder: TransnetBW GmbH
Wie hilfreich war dieser Artikel?
Zum Bewerten auf die Sterne klicken
Durchschnittliche Bewertung 4.8 / 5. Anzahl Bewertungen: 19
Noch keine Bewertung, sei der Erste!