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Baukos­ten­zu­schuss für Batte­rie­spei­cher – Was bedeutet die Entscheidung? 

Lesezeit: 4 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Am 15. Juli 2025 hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) ein wegwei­sendes Urteil gefällt. Im Zentrum steht ein Begriff, der bislang überwie­gend in Fachkreisen verwendet wurde: der Baukos­ten­zu­schuss, kurz BKZ. 

Der BGH hat entschieden, dass Netzbe­treiber für Batte­rie­spei­cher, die Strom aus dem Netz beziehen, einen BKZ verlangen können. Damit revidiert das Gericht ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Düssel­dorf und beendet eine monate­lange Rechts­un­si­cher­heit. 

Was ist der Baukos­ten­zu­schuss (BKZ) und für wen gilt er? 

Der Baukos­ten­zu­schuss (BKZ) ist ein einma­liger Kosten­bei­trag, der anfällt, wenn durch den Netzan­schluss ein zusätz­li­cher Ausbau oder Verstär­kung des Strom­netzes notwendig wird. Er wird also nicht für die laufende Netznut­zung gezahlt, das ist Aufgabe der Netzent­gelte, sondern für die techni­sche Ermög­li­chung des Anschlusses selbst, z. B. durch stärkere Leitungen, größere Trafos oder zusätz­liche Schalt­technik. 

Der BKZ ist in § 11 der Strom­netz­ent­gelt­ver­ord­nung (StromNEV) geregelt und wird einmalig zu Beginn des Anschlusses erhoben. 

Er betrifft nicht nur Verbrau­cher oder Speicher, sondern grund­sätz­lich alle Anlagen mit relevantem Leistungs­be­darf, also z. B.: 

  • strom­ver­brau­chende Anlagen in Gewerbe, Indus­trie oder Ladeinfra­struktur, 
  • strom­erzeu­gende Anlagen wie größere Photo­vol­taik- oder Windkraft­an­lagen. 

In der Praxis fällt der BKZ meist bei Anschluss­leis­tungen ab etwa 10 bis 30 kW an – abhängig von der Spannungs­ebene, der Netzsi­tua­tion vor Ort und der geplanten Nutzung (z. B. zeitgleiche Lastspitzen). 

Die Höhe des Zuschusses hängt unter anderem ab von: 

  • der beantragten Anschluss­leis­tung (z. B. in kW), 
  • der angeschlos­senen Spannungs­ebene (Nieder­span­nung, Mittel­span­nung etc.), 
  • der Anzahl der Nutzungs­stunden (wie oft und wie intensiv wird das Netz beansprucht?) 

Der Grund­ge­danke dahinter ist: Wer das Netz stärker oder unregel­mä­ßiger beansprucht, etwa durch große Lastspitzen, soll sich an den Kosten des Netzaus­baus betei­ligen. 

Warum war der Baukos­ten­zu­schuss bei Batte­rie­spei­chern so umstritten? 

Batte­rie­spei­cher gelten als Schlüs­sel­ele­mente der Energie­wende. Sie helfen dabei, überschüs­sigen Strom zwischen­zu­spei­chern und später bei Bedarf wieder zur Verfü­gung zu stellen. Dies trägt zur Versor­gungs­si­cher­heit bei.  

Vor diesem Hinter­grund stellt sich die grund­le­gende Frage: Warum sollte eine Anlage, die zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage beiträgt und damit meist das Strom­netz stabi­li­siert, denselben Baukos­ten­zu­schuss zahlen wie ein klassi­scher Verbrau­cher, der ausschließ­lich Leistung aus dem Netz bezieht? 

Gerade bei Speichern mit Netzbezug (sogenannten Graustrom­spei­cher), war diese Frage bisher ungeklärt. Viele Projekt­ent­wickler argumen­tierten, dass Speicher das Netz nicht zusätz­lich belasten, sondern entlasten und daher nicht dieselben Kosten tragen sollten wie klassi­sche Verbrau­cher, wie Indus­trie­an­lagen. 

Diese Auffas­sung wurde im Jahr 2023 erstmals von einem Gericht bestä­tigt. In einem entspre­chenden Fall entschied das OLG Düssel­dorf zugunsten des Speicher­ent­wick­lers Kyon Energy. Das Gericht stellte fest, dass für den geplanten Anschluss eines Graustrom-Batte­rie­spei­chers mit Netzbezug kein Baukos­ten­zu­schuss fällig wird. Die Begrün­dung: Speicher und Endver­brau­cher seien sowohl gesetz­lich als auch technisch unter­schied­lich zu behan­deln. Da Speicher nur begrenzt Strom aufnehmen und zwischen­durch einspeisen müssten, sei eine Bemes­sung des BKZ nach der maximalen Bezugs­leis­tung sachlich nicht gerecht­fer­tigt und benach­tei­lige Speicher unange­messen. 

Das Urteil sorgte für große Aufmerk­sam­keit in der Branche und wurde als Wende­punkt wahrge­nommen. Zahlreiche Netzbe­treiber reagierten verun­si­chert. Einige führten vorläu­fige Sonder­re­ge­lungen oder reduzierte BKZ-Sätze für Speicher ein.

Was genau hat der Bundes­ge­richtshof zum BKZ entschieden – und warum? 

Mit dem Beschluss vom 15. Juli 2025 (Az. EnVR 1/24) hat der BGH das Urteil des OLG Düssel­dorf aufge­hoben und damit für Rechts­si­cher­heit gesorgt. 

Im vorlie­genden Fall sollte ein Batte­rie­spei­cher der Firma Kyon Energy ans Mittel­span­nungs­netz angeschlossen werden. Der zustän­dige Netzbe­treiber verlangte einen regulären Baukos­ten­zu­schuss, doch Kyon legte Wider­spruch ein – zunächst bei der Bundes­netz­agentur (ohne Erfolg) und anschlie­ßend vor Gericht. 

Das OLG Düssel­dorf gab dem Unter­nehmen zwar recht, doch der BGH folgte dieser Einschät­zung nicht. Er stellte klar, dass Batte­rie­spei­cher mit Netzbezug zur Zahlung eines BKZ verpflichtet werden dürfen. 

Zur Begrün­dung führte der BGH aus: Auch wenn ein Batte­rie­spei­cher das Strom­netz langfristig entlasten kann, entnimmt er in bestimmten Situa­tionen hohe Leistungen aus dem Netz, etwa beim Aufladen. Diese tempo­räre Belas­tung kann Netzausbau erfor­der­lich machen, insbe­son­dere wenn in einem Netzge­biet mehrere Speicher gleich­zeitig einspeisen oder laden. Dies recht­fer­tigt aus Sicht des Gerichts die Betei­li­gung an den Netzaus­bau­kosten. 

Mit diesem Urteil ist nun Folgendes klar: 

  • Eine pauschale BKZ-Befreiung für Graustrom­spei­cher gibt es nicht. 
  • Der Netzbe­treiber darf und muss bei netzbe­las­tendem Anschluss­ver­halten grund­sätz­lich einen Baukos­ten­zu­schuss verlangen – unabhängig davon, ob die Anlage zu anderen Zeiten auch netzdien­lich wirkt. 

Damit steht nun fest, dass Batte­rie­spei­cher recht­lich keine Sonder­rolle einnehmen und syste­mi­sche Vorteile nicht automa­tisch zu Kosten­be­frei­ungen führen. 

Was bedeutet das BGH-Urteil zum Baukos­ten­zu­schuss konkret für Betreiber und Vermarkter? 

Das BGH-Urteil hat spürbare Auswir­kungen auf die wirtschaft­liche Bewer­tung neuer Projekte für Betreiber von Batte­rie­spei­chern und deren Vermarkter. 

Für Betreiber gilt: 

  • Der BKZ muss Bestand­teil der Projekt­kal­ku­la­tion sein. Je nach Anschluss­leis­tung und Netzsi­tua­tion kann der BKZ einen relevanten Einfluss auf Amorti­sa­ti­ons­zeiten und Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen haben. Da für die BKZ die Anschluss­leis­tung maßgeb­lich ist, werden Anreize geschaffen, Mehrstun­den­sys­teme zu projek­tieren.  
  • Netzdien­li­ches Verhalten allein reicht nicht mehr aus, um Erleich­te­rungen zu erwarten. Selbst wenn ein konkreter Speicher das Netz stets entlastet, bleibt dem Netzbe­treiber die Möglich­keit, den BKZ zu erheben. 
  • Planung und Stand­ort­wahl rücken somit stärker in den Fokus. Projekte mit niedriger Anschluss­leis­tung oder netzdien­li­chem Ladever­halten könnten von Netzbe­trei­bern als vorteil­haft einge­stuft werden.

Für Vermarkter: 

  • Speicher­pro­jekte müssen jetzt unter Berück­sich­ti­gung des BKZs kalku­liert werden, was sie vor neue wirtschaft­liche Heraus­for­de­rungen stellt. Der zusätz­liche Kosten­block durch den BKZ verlangt insbe­son­dere bei fremd­fi­nan­zierten Projekten voraus­sicht­lich eine stärkere Absiche­rung gegen Markt­ri­siken. 

Insge­samt gilt: Das Urteil schafft zwar Rechts­si­cher­heit, bringt aber den Business Case für Batte­rie­spei­cher unter Druck. 

Gibt es Ausnahmen oder Übergangs­re­ge­lungen für den Baukostenzuschuss? 

Grünstrom­spei­cher, also Anlagen, die ausschließ­lich mit erneu­er­barem Strom aus einer eigenen EE-Anlage geladen werden und keinen Strom aus dem Netz beziehen, sind dauer­haft befreit.

Einige Netzbe­treiber hatten in den letzten Jahren freiwillig reduzierte BKZ-Sätze für Speicher­an­lagen einge­führt, beispiels­weise nur 30 % des regulären Satzes bei netzdien­li­cher Betriebs­weise oder bei kleineren Leistungen. 

Diese Regelungen basierten meist auf dem schwe­benden Verfahren vor dem BGH und sind nun nicht mehr erfor­der­lich. Ob Netzbe­treiber daran festhalten oder die Sonder­kon­di­tionen strei­chen, ist eine Einzel­fall­ent­schei­dung. Langfristig dürfte sich der BKZ aber wieder vollständig durch­setzen. 

Ausblick für Batte­rie­spei­cher: Was passiert als Nächstes?

Das Urteil schafft zwar recht­liche Klarheit, wirft aber auch neue Fragen auf: 

  • Wie kann ein regula­to­ri­scher Rahmen geschaffen werden, der Anreize schafft Speicher netzdien­lich zu betreiben? 
  • Wie wirkt sich die Entschei­dung zu BKZ auf die Neuord­nung der Netzent­gelte, welche aktuell disku­tiert wird? 

Eines ist klar: Die Diskus­sion um die faire Lasten­ver­tei­lung im Netz geht weiter. Speicher werden für das Energie­system unver­zichtbar bleiben und der gesetz­liche Rahmen muss weiter­ent­wi­ckelt werden, um diese Rolle angemessen abzubilden. 

Mit dem BGH-Beschluss vom 15. Juli 2025 ist die Hoffnung zahlrei­cher Projek­tierer auf eine generelle BKZ-Befreiung für Batte­rie­spei­cher beendet. Die Wirtschaft­lich­keit von Projekten muss dadurch neu bewertet werden.

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