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Ausfallvergütung

Lesezeit: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Ausfallvergütung?

Definition

Der Anlagenbetreiber erhält bei Ausfall der EEG-Einspeisevergütung oder Direktvermarktung die sogenannte Ausfallvergütung. Dieser Fall tritt bspw. ein, wenn der Anlagenbetreibende bei Inbetriebnahme noch nicht in der Direktvermarktung ist. Die Vergütungsform wurde im EEG 2014 unter §38 als „Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“ (aktuell: § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021) eingeführt, um Finanzierungs- und Investitionsrisiken zu reduzieren. Allerdings tritt die Ausfallvergütung nicht automatisch ein, sondern muss vom Anlagenbetreiber beantragt werden.

Wer zahlt die Ausfallvergütung?

Die Auszahlung der „Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“ erfolgt über den Netzbetreiber, es gibt 2019 bundesweit 883 Verteilnetzbetreiber. Hierzu muss der Anlagenbetreiber ein Meldeformular ausfüllen, das ihm vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird. Als Vorlage dient das von der Bundesnetzagentur erstellte Formular zur Anmeldung von Bilanzkreiswechseln, Erstzuordnung von Neuanlagen und Rückzuordnung von Anlagen (vgl. Vorlage Bundesnetzagentur). Oft wird das Formular auf den Seiten der Netzbetreiber als PDF zum Herunterladen bereitgestellt.

Welche Fristen gelten beim Wechsel in die Ausfallvergütung?

Viele Anlagenbetreiber stellen sich die Frage, wie schnell der Wechsel in die Ausfallvergütung erfolgt. Im Grunde kann die Ausfallvergütung kurzfristig beim Netzbetreiber beantragt werden. Dabei entspricht der gesamte Meldeprozess bis zur Auszahlung der Ausfallvergütung den Vorgaben der Bundesnetzagentur (vgl. Beschluss BK6-14-110). Ähnlich wie bei der Direktvermarktung ist der Wechsel in bzw. aus der Ausfallvergütung nur zum Monatsersten möglich. Hierfür muss das Meldeformular bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats beim Netzbetreiber vorliegen. Beispielsweise sollte die Anmeldung in die Ausfallvergütung bis zum 25. Februar 2020 erfolgen, sofern ein Wechsel zum 01. März 2020 erwünscht ist. Folglich lässt sich die Ausfallvergütung im Gegensatz zur Direktvermarktung kurzfristiger umsetzen. Welche Fristen für die Anmeldung in die Direktvermarktung gelten, können Sie im Artikel „Fristen in der Strom Direktvermarktung“ nachlesen.

Wie berechnet sich die Ausfallvergütung?

Die Berechnung der „Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“ (§38 Abs. 2 EEG) lautet wie folgt:

Höhe der Einspeisevergütung = 0,8 * anzulegender Wert

Wie der Berechnung zu entnehmen ist, beträgt die Höhe der Ausfallvergütung 80 Prozent der anzulegenden Werte. Da sich die Einspeisevergütung um 20 Prozent verringert, ist im Vergleich zur Direktvermarktung zeitweilig mit einem finanziellen Defizit zu rechnen.

Welche Änderungen gibt es seit dem EEG 2017 für die Ausfallvergütung?

Laut EEG 2014 konnten Anlagenbetreiber bei Bedarf und ohne weitere Voraussetzungen von der Ausfallvergütung profitieren, garantiert für 20 Jahre inklusive des Inbetriebnahmejahrs. So galt die „Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“ als wirtschaftlich profitables Schlupfloch, insbesondere bei Anlagen mit hohem Eigenverbrauch. Allerdings ist seit dem EEG 2017 der zeitliche Rahmen der Ausfallvergütung stärker begrenzt. Inzwischen können Anlagenbetreiber die Ausfallvergütung höchstens 3 aufeinanderfolgende Monate und maximal 6 Monate pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Sobald einer der genannten Zeiträume überschritten wird, wird lediglich der Marktwert, d.h. der durchschnittliche Börsenpreis, ausgezahlt. Auf diese Weise soll die Ausfallvergütung nur als Übergangslösung dienen und die Direktvermarktungspflicht nicht dauerhaft umgangen werden.

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Pierre Fees, Head of Renewables Sales

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Lesezeit: < 1 minuteWas passiert, falls eine Direktvermarktung vorübergehend nicht möglich ist? Wenn die Frist zur Herstellung der Fernsteuerbarkeit nicht eingehalten werden kann oder die Direktvermarktung kurzfristig nicht umsetzbar ist, kann der Anlagenbetreiber in die Ausfallvergütung wechseln. Auf diese Weise werden Finanzierungs- und Planungsrisiken reduziert. Die Ausfallvergütung wird laut § 21 Abs. 1

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