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Solar­paket 1: Ein neuer Horizont für die Photovoltaik

Lesezeit: 6 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Mit dem Solar­paket 1, das am 26.04.2024 im Bundestag beschlossen wurde und am 16.05.2024 mit Veröf­fent­li­chung im Bundes­ge­setz­blatt offiziell in Kraft getreten ist, ist der nächste wichtige Schritt zur Erfül­lung des Pariser Klima­ab­kom­mens genommen worden.

Was genau das Solar­paket 1 beinhaltet und welche Folgen das insbe­son­dere für das Photo­vol­taik-Gewerbe (PV), die Direkt­ver­mark­tung und neuer­dings auch für Großbat­te­rie­spei­cher hat, erläu­tern wir im Folgenden.

Was ist das Solar­paket 1?

Das Solar­paket 1 ist ein umfas­sendes Maßnah­men­bündel, das darauf abzielt, die Nutzung von Solar­energie zu fördern und deren Integra­tion in das bestehende Energie­ver­sor­gungs­system zu verbes­sern. Ehemals bekannt als „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneu­er­bare-Energien-Gesetzes und weiterer energie­wirt­schafts­recht­li­cher Vorschriften zur Steige­rung des Ausbaus photo­vol­ta­ischer Energie­er­zeu­gung“ wurde das Solar­paket 1 im August 2023 von der Bundes­re­gie­rung entworfen. Aufgrund des sogenannten Resili­en­z­bonus, der Anlagen­be­trei­benden bei Nutzung europäi­scher PV-Kompo­nenten zusätz­liche Einspei­se­ver­gü­tungen verspre­chen soll, konnte das Geset­zes­paket nicht wie geplant zum Jahres­wechsel in Kraft treten. Nun ist der vom Bundestag verab­schie­dete Entwurf mit Ergän­zungen – aber ohne Resili­en­z­bonus – am 16. Mai 2024 in Kraft getreten.

Im Wesent­li­chen umfasst das Paket eine Reihe von techni­schen, regula­to­ri­schen und finan­zi­ellen Neuerungen, die darauf ausge­richtet sind, Hürden für die Instal­la­tion von PV-Anlagen zu minimieren und deren Effizienz zu maximieren. Insbe­son­dere die bisher undurch­sich­tige Bürokratie rund um die Instal­la­tion und Inbetrieb­nahme der PV-Anlagen soll einfa­cher und trans­pa­renter gestaltet werden. Zudem wird das ganze Spektrum der Photo­vol­taik betrachtet – von kleinen Balkon­an­lagen oder PV-Dachan­lagen für Einfa­mi­li­en­häuser bis hin zu großen Dachan­lagen für Indus­trie­ge­bäude und Freiflä­chen­an­lagen. Außerdem sind Regelungen unter anderem für Speicher hinzugekommen.

Warum wurde das Solar­paket 1 verabschiedet?

Mit dem Ziel des Pariser Klima­ab­kom­mens, die globale Erwär­mung auf unter 1,5 °C zu bringen, wurde ebenfalls mit dem Erneu­er­bare-Energien-Gesetz 2023 (EEG) gesetz­lich verein­bart, den Anteil erneu­er­barer Energien bis 2030 auf 80 % des Brutto­strom­ver­brauchs zu maximieren.
Beson­ders für den Ausbau der Photo­vol­taik-Anlagen bedeutet das eine Erhöhung auf 215 GW bis 2030. Bereits im Jahr 2023 wurden statt 9 GW PV-Anlagen mit einer Leistung von 14,6 GW zugebaut, dieses Jahr sind 13 GW an weiterer Solar­leis­tung geplant. Für die Jahre 2025-2026 sollen jeweils 18 GW und 22 GW an PV-Anlagen hinzu­kommen. Die zugebauten PV-Anlagen sollen zu 50 % aus Freiflä­chen- und zu 50 % aus Dachan­lagen bestehen.

Um diese enormen Ziele errei­chen zu können und den Zubau zu verein­fa­chen und zu beschleu­nigen, wurde das Solar­paket 1 ins Leben gerufen, denn: Eines der größten Hinder­nisse im Prozess des PV-Ausbaus sind die bürokra­ti­schen Anfor­de­rungen. Außerdem bietet das Maßnah­men­paket wirtschaft­liche Anreize für Haushalte und Unter­nehmen, in Solar­energie zu inves­tieren, was die Energie­ver­sor­gung diver­si­fi­ziert und weniger abhängig von fossilen Brenn­stoffen macht.

Mit den beschlos­senen Maßnahmen trägt das Paket dazu bei, die Kosten für Solar­energie zu senken, was sie zu einer noch attrak­ti­veren Option für Verbrau­cher und Unter­nehmen macht. Darüber hinaus fördert es die Forschung und Entwick­lung im Bereich der Solar­tech­no­logie, was langfristig zu noch effizi­en­teren und kosten­güns­ti­geren Lösungen führen kann.

Welche Maßnahmen wurden im Solar­paket 1 beschlossen?

Für Photo­vol­taik-Anlagen im Gewerbe und in der Indus­trie wurden folgende Maßnahmen verabschiedet:

Ausbau von PV-Gewer­be­dach-Anlagen fördern

Für PV-Anlagen mit einer instal­lierten Leistung von 40 bis 750 kW wird aufgrund der angestie­genen Baukosten die Einspei­se­ver­gü­tung um 1,5 Cent pro Kilowatt­stunde angehoben. EE-Anlagen größer 750 kW müssen an Ausschrei­bungen teilnehmen, um eine Förde­rung erhalten zu können. Früher lag diese Grenze bei Anlagen größer 1000 kW. Dafür werden jedoch die Ausschrei­bungs­mengen für Dachan­lagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026 erhöht.

Hinzu kommt eine Flexi­bi­li­sie­rung der Schwel­len­werte. Bislang waren Anlagen mit einer instal­lierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direkt­ver­mark­tung verpflichtet. Doch nun wird ein Paradig­men­wechsel einge­leitet:
Betreiber von Anlagen mit einer instal­lierten Leistung ab 100 kW und bis zu 200 kW, die bisher der Direkt­ver­mark­tungs­pflicht unter­lagen, erhalten die Möglich­keit der sogenannten „unent­gelt­li­chen Abnahme“. Sie können ihre Überschuss­mengen künftig ohne Vergü­tung – aber auch ohne Direkt­ver­mark­tungs­kosten– an den Netzbe­treiber abgeben. Diese Neure­ge­lung ist beson­ders vorteil­haft für Anlagen mit einem hohen Eigen­ver­brauch (Teilein­speiser). Für Vollein­speiser zwischen 100 kW und 200 kW ist es dennoch empfeh­lens­wert, in die Direkt­ver­mark­tung zu gehen, um poten­zi­elle Mehrerlöse erzielen zu können. Nicht zu vergessen ist auch die Redis­patch 2.0-Pflicht, die auch für Anlagen gilt, die von der unent­gelt­li­chen Abnahme Gebrauch machen.

In Zukunft wird ein Anlagen­zer­ti­fikat erst für Anlagen mit einer Einspei­se­leis­tung von 270 kW oder einer instal­lierten Leistung von über 500 kW verlangt. Bisher mussten PV-Anlagen ab 135 kW instal­lierter Leistung ein Anlagen­zer­ti­fikat vorlegen. Deshalb konnten in den letzten Jahren viele PV-Anlagen nicht ans Netz gehen, weil die Anlagen­zer­ti­fi­kate aufgrund der fehlenden Kapazi­täten seitens der Zerti­fi­zierer und der unvoll­stän­digen Dokumente seitens der Betreiber oft nicht vorlagen. Durch die Anlagen­zer­ti­fi­kate wird sicher­ge­stellt, dass PV-Anlagen den techni­schen Anfor­de­rungen für eine reibungs­lose Inbetrieb­nahme entspre­chen und erfolg­reich beim Netzbe­treiber angebunden werden können. Mit der Verab­schie­dung des Solar­pa­kets 1 soll dieser Prozess verein­facht werden, indem die Leistungs­grenze angehoben wird.

Für Anlagen unter­halb der 270 kW Einspei­se­leis­tung bzw. 500 kW instal­lierter Leistung genügt ein einfa­cher Nachweis mittels Einhei­ten­zer­ti­fi­katen. Zusätz­lich wird das Verfahren für eine breitere Anwen­dung ausge­legt. Das Solar­paket 1 legt den recht­li­chen Rahmen für eine Daten­bank für Einhei­ten­zer­ti­fi­kate fest, was eine Ergän­zung zu den bestehenden Regelungen für Verein­fa­chungen bei Anlagen­zer­ti­fi­katen darstellt.

Ausbau von PV-Freiflä­chen­an­lagen fördern

Das Maßnah­men­paket verleiht dem Ausbau der Photo­vol­taik in Freiflä­chen neue Anreize. Dies wird durch einen zweiglei­sigen Ansatz erreicht. Zum einen wird die Verfüg­bar­keit von Flächen zur Förde­rung von Solar­parks erhöht, um die Ausbau­ziele des EEG zu erreichen.

Zum anderen wird ein verstärkter Fokus auf die Harmo­ni­sie­rung mit landwirt­schaft­li­chen und natur­schutz­fach­li­chen Inter­essen gelegt. Dabei wird angestrebt, Flächen möglichst mehrfach zu nutzen. Des Weiteren wird die Beanspru­chung von landwirt­schaft­li­chen Flächen begrenzt und strenge Schutz­ge­biets­typen für den Natur­schutz vom Ausbau ausge­schlossen, um sicher­zu­stellen, dass ökolo­gisch wertvolle Gebiete geschützt bleiben. Dieser Ansatz zielt darauf ab, eine ausge­wo­gene Balance zwischen dem Ausbau erneu­er­barer Energien und dem Schutz landwirt­schaft­li­cher Flächen sowie sensi­bler Ökosys­teme zu gewährleisten.

Um beson­dere PV-Anlagen, wie Agri-, Floating-, Moor- und Parkplatz-PV, aus der Nische zu ziehen, wird ein Unter­seg­ment mit einem eigenen Höchst­wert von 9,5 ct/kWh in die Ausschrei­bungen für PV-Freiflä­chen­an­lagen einge­führt. Bishe­rige Boni werden gestri­chen, um angemes­sene Anreize zu setzen.

Außerdem wird die Gebots­menge für Freiflä­chen­an­lagen von 20 MW auf bis zu 50 MW in Ausschrei­bungen angehoben, was wiederum den kosten­güns­tigen Ausbau gemäß des EEG verstärkt.

Neue Regelungen für Batteriespeicher

Um die immer wichtiger werdende Flexi­bi­lität und Stabi­li­sie­rung des Strom­netzes während des enormen PV-Ausbaus zu gewähr­leisten, braucht es im Bereich der Batte­rie­spei­cher neue Impulse, die mit der Verab­schie­dung des Solar­paket 1 gesetzt wurden. Eine neue Regelung des Maßnah­men­bün­dels beinhaltet die flexible Nutzung von Speichern („Multi-Use“): Hierfür wird das Ausschließ­lich­keits­prinzip angepasst. Dieses Prinzip, das seit den Anfängen des EEG besteht, besagte bisher, dass der in einem Batte­rie­spei­cher gespei­cherte grüne Strom aus erneu­er­baren Energien nur als grün betrachtet werden kann, wenn über das gesamte Kalen­der­jahr hinweg keine Kilowatt­stunde Graustrom in den Speicher einge­speist wurde, d.h. der Speicher nicht aus dem Netz geladen wurde.

Deshalb war es bislang nur möglich, die Speicher in Co-Location mit einem PV-Park entweder für die preis­ge­steu­erte Verschie­bung der Einspei­sung des PV-Parks in die höher­prei­sigen Stunden oder aber zur Primär­re­gel­en­ergie-Erbrin­gung zu nutzen, da für letzteres der Speicher nicht nur aus dem PV-Park, sondern auch aus dem Netz hätte beladen werden müssen. Eine Beladung des Batte­rie­spei­chers mit dem erzeugten PV-Strom hätte in dieser Konstel­la­tion bislang dazu geführt, dass die grüne Eigen­schaft des Stroms entwertet wird und der Strom bei Wieder­ein­spei­sung keine EEG-Förde­rung oder Grünstrom­zer­ti­fi­kate mehr erhalten würde. Beide Anwen­dungs­fälle für die Speicher­nut­zung zu kombi­nieren war so also bisher nicht möglich. Bislang erfolgte die Vermark­tung von PV-Park und Batte­rie­spei­cher daher oft nur über einen der beiden Anwendungsfälle.

Mit dem Solar­paket 1 können nun jedoch Speicher, die z. B. im Sommer – wie oben beschrieben – die (grüne) Energie­er­zeu­gung von PV-Anlagen preis­ge­steuert vom Mittag auf den Abend verschieben, auch im Winter gleich­zeitig für den Handel mit (grauem) Netzstrom genutzt werden. So wird eine kombi­nierte Multi-Use-Vermark­tung von PV-Park und Batte­rie­spei­cher über beide Anwen­dungs­fälle ermög­licht. Hierbei soll laut dem Geset­zes­paket weiterhin sicher­ge­stellt werden, dass auch nur der Anteil an grünem EE-Strom eine Förde­rung erhält.

Die Anpas­sung des Ausschließ­lich­keits­prin­zips soll voraus­sicht­lich jedoch nicht für Batte­rie­spei­cher unter der Innova­ti­ons­aus­schrei­bungs­ver­ord­nung gelten. Für diese soll eine Multi-Use-Vermark­tung weiterhin nicht möglich sein, d.h. hier bleibt es bei der preis­ge­steu­erten Verschie­bung der Einspei­sung des PV-Parks mithilfe des Speichers in die höher­prei­sigen Stunden.

Zusam­men­fas­send ermög­licht die Neure­ge­lung des Ausschließ­lich­keits­prin­zips eine deutlich flexi­blere Nutzung von Batte­rie­spei­chern in Co-Location mit PV-Parks über neue Märkte und Anwen­dungs­fälle und verspricht eine weitere Steige­rung des Erlös­po­ten­zials der Batte­rie­op­ti­mie­rung. Gleich­zeitig ist hierdurch eine Standar­di­sie­rung insbe­son­dere der Anfor­de­rungen und Regelungen zu den Mess- und Zählkon­zepten für Co-Location durch die Bundes­netz­agentur für Anlagen­be­treiber und Netzbe­treiber zu erwarten. Die fehlende Auswei­tung des Multi-Use-Vermark­tungs­an­satzes auch auf Anlagen in der Innova­ti­ons­aus­schrei­bung bleibt jedoch ein nicht ausrei­chend genutztes Potenzial.

Ebenfalls neu geregelt ist die Bevor­zu­gung von Speichern beim Netzan­schluss. Bisher sind Netzbe­treiber gesetz­lich verpflichtet, erneu­er­bare Energien bei der Vergabe von Netzan­schlüssen bevor­zugt zu behan­deln. Mit dem Solar­paket 1 wird nun angestrebt, dass Speicher ebenfalls das Privileg eines bevor­zugten Netzan­schlusses erhalten sollen, ähnlich wie es im § 8 EEG 2023 für erneu­er­bare Energien vorge­sehen ist. Dadurch sollen erneu­er­bare Energien und Speicher zumin­dest in dieser Hinsicht gleich­ge­stellt werden. Entwickler von Batte­rie­spei­cher­pro­jekten können in Zukunft erwar­tungs­gemäß nun von einem beschleu­nigten Netzan­schluss­ver­fahren profitieren.

Wann tritt das Solar­paket 1 in Kraft?

Am Mittwoch, den 15. Mai, wurde das Geset­zes­paket im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht und tritt somit größten­teils in Kraft. Zwar wurde das Solar­paket 1 bereits am 26. April vom Bundestag beschlossen, jedoch wurde der Entwurf von den Regie­rungs­frak­tionen in den letzten Wochen disku­tiert und nochmals ergänzt. Das Solar­paket 1 bzw. das „Gesetz zur Änderung des Erneu­er­bare-Energien-Gesetzes und weiterer energie­wirt­schafts­recht­li­cher Vorschriften zur Steige­rung des Ausbaus photo­vol­ta­ischer Energie­er­zeu­gung“ kann hier nachge­schlagen werden: Bundes­ge­setz­blatt zum Solar­paket 1

Wird es ein Solar­paket 2 geben?

Bisher gibt es keine Auskunft darüber, wann ein Solar­paket 2 kommen soll, jedoch äußerten sich die Sachver­stän­digen beim Beschluss von Solar­paket 1, dass sie auf ein weiteres Solar­paket hoffen, um weitere Anpas­sungen vornehmen zu können.

Es ist aber klar: Solar­energie wird auch zukünftig eine zuneh­mend bedeu­tende Rolle spielen. Um die Klima­ziele des Landes zu errei­chen, ist es unerläss­lich, den Ausbau von PV konti­nu­ier­lich voran­zu­treiben. Angesichts der ständigen Innova­tionen auf dem Solar­markt ist zwar noch nicht absehbar, welche neuen Arten von Photo­vol­ta­ik­an­lagen mögli­cher­weise zusätz­lich geför­dert werden. Es steht jedoch fest, dass die Instal­la­tion einer PV-Anlage in Zukunft immer einfa­cher werden soll.

Weiteres können Sie beim Bundes­mi­nis­te­rium für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) lesen.

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Nareh Khoorshidian

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