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Was Sie bei einer neuen Photovoltaik­anlage nicht vergessen sollten!

Lesezeit: 2 Minuten
Was Sie bei der Inbetrieb­nahme einer Photo­vol­ta­ik­an­lage (PVA) nicht vergessen sollten: die verpflich­tende Direkt­ver­mark­tung. Erfahren Sie, warum es die EEG-Direkt­ver­mark­tung gibt und wer in die freiwil­lige Direkt­ver­mark­tung wechseln kann. 

Direkt­ver­mark­tung: Das sollten Sie als Anlagen­be­treiber unbedingt beachten

Unabhängig davon, ob Sie als Anlagen­be­treiber eine Photo­vol­taik-Anlage (PV) in Betrieb nehmen wollen, oder bereits eine PV-Anlage in Betrieb genommen haben, sind mehrere Schritte zu befolgen. Denn mit der begin­nenden Strom­pro­duk­tion allein ist der lange Planungs- und Instal­la­ti­ons­pro­zess noch nicht abgeschlossen. Bedingt durch die Anlagen­größe muss die Direkt­ver­mark­tung für eine erfolg­reiche Inbetrieb­nahme Ihrer PV-Anlage ein wesent­li­cher Planungs­be­stand­teil sein. Dies gilt für ein Inbetrieb­nah­me­datum nach dem 01.01.2016 für alle Betreiber von Solar-, Wind-, Wasser- oder Biogas­an­lagen, die größer 100kWp sind.

Für Anlagen, die bereits vor 2016 in Betrieb genommen worden sind, lohnt sich die freiwil­lige Direkt­ver­mark­tung. Den Mehrerlös können Sie in unserem Direkt­ver­mark­tungs­er­lös­rechner kalkulieren.

Warum ist die EEG-Direkt­ver­mark­tung für Anlagen­be­treiber verpflichtend?

Die gesetz­liche Verpflich­tung für Neuan­lagen, ab einer Anlagen­größe von 100 kWp in die Direkt­ver­mark­tung zu gehen, ist seit dem Jahr 2016 gültig. Seither vermarkten Anlagen­be­treiber ihren erzeugten Strom über einen Direkt­ver­markter an der Strom­börse und erhalten dafür eine Markt­prämie, den Markt­wert und eine Manage­ment­prämie, die in der Markt­prämie inbegriffen ist.

Die Direkt­ver­mark­tung wurde einer­seits verpflich­tend, um Erneu­er­bare Energien nicht mehr ausschließ­lich aus der EEG-Vergü­tung zu finan­zieren, d.h. dem Gesetz entspre­chend volks­wirt­schaft­liche Kosten zu verrin­gern. Anderer­seits trat die gesetz­liche Verpflich­tung in Kraft, um den Anteil an erzeugtem Strom aus Erneu­er­baren Energien (EE) am Brutto­strom­ver­brauch Deutsch­lands zu erhöhen. Durch eine Markt­in­te­gra­tion des grünen Stroms regulieren sich schließ­lich die Preise über den Markt. So können Gewinne auch an die Anlagen­be­treiber weiter­ge­geben werden.

Neben der Anmel­dung in die verpflich­tende Direkt­ver­mark­tung muss der Anlagen­be­treiber für die Fernsteu­er­bar­keit seiner Anlage sorgen. Das ist von höchster Priorität und dient dazu, trotz der volatilen Strom­erzeu­gung durch Erneu­er­bare Energien die Netzfre­quenz von 50 Hz aufrecht erhalten zu können. Diese Steue­rung übernimmt der Netzbetreiber.

DIe Fernsteue­rungs­ein­rich­tung für die Fernsteu­er­bar­keit durch den Netzbe­treiber ist aller­dings nicht identisch mit der Fernsteue­rungs­ein­rich­tung durch den Direkt­ver­markter. Nur sehr selten kommt es zu Abrie­ge­lungen durch den Direkt­ver­markter von beispiels­weise PV-Anlagen, um eine Überpro­duk­tion auf dem Strom­markt zu verhin­dern. In diesem Fall trägt der Direkt­ver­markter das Risiko, sollte es nämlich zu einer Reduzie­rung der Einspei­se­leis­tung gekommen sein, leistet er eine garan­tierte Entschädigung.

Infor­mieren Sie sich, wie Sie in die Direkt­ver­mark­tung kommen

In unserem Beitrag „Ihr Weg in die Direkt­ver­mark­tung“ können Sie alle Schritte nachvoll­ziehen, die Sie befolgen müssen, um Ihre PV-Anlage in die Direkt­ver­mark­tung anzumelden. 

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