Direktvermarktung: Das sollten Sie als Anlagenbetreiber unbedingt beachten
Unabhängig davon, ob Sie als Anlagenbetreiber eine Photovoltaik-Anlage (PV) in Betrieb nehmen wollen, oder bereits eine PV-Anlage in Betrieb genommen haben, sind mehrere Schritte zu befolgen. Denn mit der beginnenden Stromproduktion allein ist der lange Planungs- und Installationsprozess noch nicht abgeschlossen. Bedingt durch die Anlagengröße muss die Direktvermarktung für eine erfolgreiche Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage ein wesentlicher Planungsbestandteil sein. Dies gilt für ein Inbetriebnahmedatum nach dem 01.01.2016 für alle Betreiber von Solar-, Wind-, Wasser- oder Biogasanlagen, die größer 100kWp sind.
Für Anlagen, die bereits vor 2016 in Betrieb genommen worden sind, lohnt sich die freiwillige Direktvermarktung. Den Mehrerlös können Sie in unserem Ertragspotenzialrechner für Direktvermarktung berechnen kalkulieren.
Warum ist die EEG-Direktvermarktung für Anlagenbetreiber verpflichtend?
Die gesetzliche Verpflichtung für Neuanlagen, ab einer Anlagengröße von 100 kWp in die Direktvermarktung zu gehen, ist seit dem Jahr 2016 gültig. Seither vermarkten Anlagenbetreiber ihren erzeugten Strom über einen Direktvermarkter an der Strombörse und erhalten dafür eine Marktprämie, den Marktwert und eine Managementprämie, die in der Marktprämie inbegriffen ist.
Die Direktvermarktung wurde einerseits verpflichtend, um Erneuerbare Energien nicht mehr ausschließlich aus der EEG-Vergütung zu finanzieren, d.h. dem Gesetz entsprechend volkswirtschaftliche Kosten zu verringern. Andererseits trat die gesetzliche Verpflichtung in Kraft, um den Anteil an erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien (EE) am Bruttostromverbrauch Deutschlands zu erhöhen. Durch eine Marktintegration des grünen Stroms regulieren sich schließlich die Preise über den Markt. So können Gewinne auch an die Anlagenbetreiber weitergegeben werden.
Neben der Anmeldung in die verpflichtende Direktvermarktung muss der Anlagenbetreiber für die Fernsteuerbarkeit seiner Anlage sorgen. Das ist von höchster Priorität und dient dazu, trotz der volatilen Stromerzeugung durch Erneuerbare Energien die Netzfrequenz von 50 Hz aufrecht erhalten zu können. Diese Steuerung übernimmt der Netzbetreiber.
DIe Fernsteuerungseinrichtung für die Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber ist allerdings nicht identisch mit der Fernsteuerungseinrichtung durch den Direktvermarkter. Nur sehr selten kommt es zu Abriegelungen durch den Direktvermarkter von beispielsweise PV-Anlagen, um eine Überproduktion auf dem Strommarkt zu verhindern. In diesem Fall trägt der Direktvermarkter das Risiko, sollte es nämlich zu einer Reduzierung der Einspeiseleistung gekommen sein, leistet er eine garantierte Entschädigung.
Informieren Sie sich, wie Sie in die Direktvermarktung kommen
In unserem Beitrag „Ihr Weg in die Direktvermarktung“ können Sie alle Schritte nachvollziehen, die Sie befolgen müssen, um Ihre PV-Anlage in die Direktvermarktung anzumelden.
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