Skip to content

Wichtige Fristen für Direkt­ver­mark­tung und Fernsteuerbarkeit

Lesezeit: 4 Minuten

Für den Start in die Direkt­ver­mark­tung werden bestimmte Abwick­lungs­zeiten benötigt. Somit müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, sowohl bei der Anmel­dung ihrer Anlage in die Direkt­ver­mark­tung als auch bei der gesetz­lich verpflich­tenden Fernsteu­er­bar­keit für die Direkt­ver­mark­tung. Wir erklären, welche Fristen bei uns zu berück­sich­tigen sind, um die volle Direkt­ver­mark­tungs­ver­gü­tung zu erhalten.

Wir unter­scheiden im Folgenden zwischen 

1) der Frist zur Anmel­dung in die Direkt­ver­mark­tung und
2) der Frist für den Nachweis der Fernsteu­er­bar­keit in der Direktvermarktung.

Unsere Fristen für die Direktvermarktung

Frist 1: 1 Monat und 5 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende

Mindes­tens 1 Monat und 5 Werktage (Mo-Fr.) vor dem gewünschten Start­datum der Direkt­ver­mark­tung (immer zum Monats­ersten) müssen Sie ihre Anlage bei uns anmelden, wenn es sich um eine der folgenden Anlagen­typen handelt:

  • Alle EEG-Anlagen
  • Post EEG-Anlagen (Wechsel von EEG-Direkt­ver­mark­tung in Sonstige Direktvermarktung)
  • Wechsel der Vermarktungsform

Binnen dieser Frist muss der unter­schrie­bene Direkt­ver­mark­tungs­ver­trag in unserem Partner- und Kunden­portal hochge­laden werden.

Die im EEG festge­legte Frist beträgt 1 Monat zum Monats­ersten. Die Bearbei­tungs­zeit von 5 zusätz­li­chen Werktagen benötigen wir, um die Anlage beim Netzbe­treiber anzumelden und zu prüfen, ob alle relevanten Daten (Stamm­daten, Fernsteu­er­bar­keit, ausge­füllter Vertrag) im Portal einge­pflegt und freige­geben sind. Anschlie­ßend wird der Netzbe­treiber die Anmel­dung bearbeiten und uns wiederum die erfolg­reiche Anmel­dung der Anlage bestätigen.

Frist 2: 10 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende 

Mindes­tens 10 Werktage vor dem gewünschten Start­datum der Direkt­ver­mark­tung (immer zum Monats­ersten) müssen Sie ihre Anlage bei uns anmelden, wenn es sich um eine der folgenden Anlagen­typen handelt:

  • Anlagen in der Ausfallvergütung

Ist eine EEG-Anlage in der Ausfall­ver­gü­tung wurde sie bereits in Betrieb genommen und Strom ins Netz einge­speist. Sie befindet sich aller­dings noch nicht in der Direkt­ver­mark­tung und erhält als Ausgleichs­zah­lung 80% des EEG-Vergü­tungs­satzes (anzule­genden Wertes) für diese Zeit. Oft werden Anlagen vor Direkt­ver­mark­tungs­start vom Betreiber beim Verteil­netz­be­treiber in die Ausfall­ver­gü­tung gemeldet, um die Zeit bis zur techni­schen Abnahme der Fernsteu­er­bar­keit zu überbrücken.

Frist 3: 15 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende

15 Werktage vor dem gewünschten Start­datum der Direkt­ver­mark­tung (immer zum Monats­ersten) ist die Frist für Anlagen, die ihren Strom bereits bei einem anderen Direkt­ver­markter vermarkten lassen und zu uns als neuem Direkt­ver­markter wechseln möchten. Wir nehmen auch den Wechsel ebenfalls immer nur zum Monats­ersten vor.

  • Anlagen, die den Direkt­ver­markter inner­halb derselben Vermark­tungs­form wechseln

Direkt­ver­mark­tungs­fristen kompakt in einer Übersicht

Wichtig: Feier­tage, egal in welchem Bundes­land, zählen nicht als Werktage. Wir richten uns hier nach dem offizi­ellen bdew-Feier­tags­ka­lender, den Sie unter dem Reiter “Umset­zungs­fragen” abrufen können. 
Fristen-Tabelle

Fristen für die Fernsteuerbarkeit

Im Regel­fall handelt es sich bei der Anmel­dung in die Direkt­ver­mark­tung um sogenannte EEG-Anlagen. Dazu zählen Neubau- und Bestands­an­lagen: Als Neubau­an­lage definieren wir Anlagen, deren EEG-Inbetrieb­nah­me­datum in der Zukunft liegen oder in naher Zukunft geplant sind (daher im MaStR nicht erfasst und noch keinem Bilanz­kreis zugeordnet sind. Der Netzbe­treiber legt fest, was eine Neubau­an­lage ist und was nicht). Bestands­an­lagen sind Anlagen, die gemäß dem EEG in Betrieb genommen wurden und sich in einer der EEG-Vergü­tungs­formen befinden.  

Jede Erneu­er­bare Energien Anlage, die in der Direkt­ver­mark­tung ist, benötigt eine für uns als Direkt­ver­markter zugäng­liche Fernsteu­er­ein­rich­tung, die jeder­zeit die Ist-Einspei­sung übermit­telt. Die Direkt­ver­mark­tung mit dem Markt­prä­mi­en­mo­dell nach dem EEG ist ohne die Fernsteu­er­bar­keit der jewei­ligen Anlage nicht möglich. Folglich ist die Frist für die Fernsteu­er­bar­keit untrennbar mit der Direkt­ver­mark­tungs­frist verbunden.  

Bis zum Start der Direktvermarktung

Der Fernsteu­er­bar­keits­nach­weis ist die unter­zeich­nete Erklä­rung dafür, dass die Anlage durch den zukünf­tigen Direkt­ver­mark­tungs­partner fernsteu­erbar ist. Es gilt die generelle Regel, dass die Frist für die Herstel­lung der Fernsteu­er­bar­keit in allen oben beschrie­benen Fällen bis zum Start der Direkt­ver­mark­tung ist. 

Warum wir es bei allen EEG-Anlagen so handhaben? Die EEG-Inbetrieb­nahme (die Eintra­gung im Markt­stamm­da­ten­re­gister) erfolgt in den meisten Fällen lange vor dem Start der Direkt­ver­mark­tung und somit fällt die gesetz­liche Frist für den Nachweis der Fernsteu­er­bar­keit auf den Start der Direktvermarktung.

In wenigen Ausnah­me­fällen gilt für Neubau­an­lagen eine Frist von einem Monat nach dem Direkt­ver­mark­tungs­start. Auch bei Neubau­an­lagen ist es essen­tiell, die Fernsteu­er­bar­keit schnellst­mög­lich herzu­stellen, um die volle Vergü­tung zu erhalten.

Gesetz­liche Fristen für die Direktvermarktung

Warum unter­scheiden wir zwischen gesetz­li­chen Fristen und internen Fristen beim Virtu­ellen Kraft­werk?
Beim Virtu­ellen Kraft­werk gelten nur unsere Fristen. Im EEG sind die Direkt­ver­mark­tungs­fristen, die nicht unter­schritten werden dürfen, gesetz­lich festge­legt. Unsere Fristen orien­tieren sich an den gesetz­li­chen Fristen, die zusätz­liche Bearbei­tungs­zeit benötigen wir, um die Anlage beim Netzbe­treiber anzumelden und zu prüfen, ob alle relevanten Daten (Stamm­daten, techni­sche Daten, ausge­füllter Vertrag) in unserem Portal einge­pflegt und freige­geben sind. Durch eine frühzei­tige Anmel­dung können wir sicher­stellen, dass auch Anmel­dungen in neuen Netzge­bieten recht­zeitig durch­ge­führt werden, da diese häufig mit höherem Aufwand verbunden sind. Anschlie­ßend wird der Netzbe­treiber die Anmel­dung bearbeiten und uns wiederum die erfolg­reiche Anmel­dung der Anlage bestätigen.

Die gesetz­li­chen Fristen für alle Anlagen­typen haben wir aber hier nochmals zusammengefasst:

Wechsel aus der EEG-Vergü­tung in die Direktvermarktung

  • bis spätes­tens 1 Monat vor dem geplanten Wechsel, Stichtag: Monatserster

Wechsel des Direktvermarkters

  • 10 Werktage zum Monats­ersten vor dem geplanten Wechsel

Neubau­an­lagen mit Inbetrieb­nahme im laufenden Monat

  • Ab Inbetrieb­nah­me­zeit­punkt in der Ausfallvergütung

Ummel­dung in die Direktvermarktung

  • 5 Werktage vor Monatsende

Neubau­an­lagen mit Inbetrieb­nahme zu einem späteren Zeitpunkt

  • spätes­tens zum Monats­letzten für den ersten Tag des übernächsten Monats

Post-EEG: Wechsel aus der EEG-Vergü­tung in die Sonstige Direktvermarktung

  • spätes­tens 1 Monat vor dem geplanten Wechsel, Stichtag: Monatserster
Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!
Pierre Fees, Head of Sales

Wie hilfreich war dieser Artikel? 

Zum Bewerten auf die Sterne klicken 

Durch­schnitt­liche Bewer­tung 5 / 5. Anzahl Bewer­tungen: 80

Noch keine Bewer­tung, sei der Erste! 

Virtuelles Kraftwerk der EnBW

Virtuelles Kraftwerk der EnBW

Das Virtuelle Kraftwerk der EnBW verbindet Erzeuger und Verbraucher von erneuerbarer Energie mit Märkten und Möglichkeiten der Digitalisierung. Hierfür stellen wir als digitale Plattform Lösungen für eine dezentrale, digitale und sektorübergreifende Energiewelt zur Verfügung. Ziel ist es, den Energiebedarf und die Energieerzeugung optimal aufeinander abzustimmen und je nach Stromangebot und -nachfrage flexibel zu steuern.
Newsletter abonnieren
und mehr erfahren
Diese Themen könnten Sie interessieren:
Windenergie: Wissen und Details -Teaserbild
Energielexikon: Energiewissen kompakt & leicht verständlich
Windenergie

Lesezeit: 9 Minuten Was ist Windenergie? Defini­tion  Unter Windenergie versteht man die Nutzung der Bewegungs­en­ergie von Luftströ­mungen zur Erzeu­gung elektri­scher Energie. Die kineti­sche Energie der Luftmassen entsteht durch

Jetzt lesen
Energielexikon: Energiewissen kompakt & leicht verständlich
Wind­kraftanlage

Lesezeit: 1 minute Die Windenergie, auch Windkraft genannt, nutzt den Wind als erneu­er­bare Energie­quelle. Schon vor langer Zeit nutzte der Mensch Windmühlen, um Maschinen direkt vor Ort anzutreiben.

Jetzt lesen