Wir unterscheiden im Folgenden zwischen
1) der Frist zur Anmeldung der Direktvermarktung in Abhängigkeit der aktuellen und gewünschten Vermarktungsform
2) der Frist für den Nachweis der Fernsteuerbarkeit in der Direktvermarktung in Abhängigkeit vom Inbetriebnahme-Datum der EEG-Anlage
Um die Vermarktungsformen besser zu verstehen, folgt eine kurze Übersicht der Besonderheiten:
Direktvermarktung nach Marktprämienmodell
Durch den Verkauf von Strom an der Strombörse über einen Direktvermarkter erhält der Anlagenbetreiber eine Vergütung, den sogenannten „anzulegenden Wert“. Der „anzulegende Wert“ bleibt über die Förderlaufzeit gleich und setzt sich zusammen aus dem technologiespezifischen Marktwert – also einem monatlich oder jährlich variablen Teil, welcher der Kunde im Regelfall vom Direktvermarkter abzüglich des Dienstleistungsentgelt erhält – und der monatlich oder jährlich variablen Marktprämie, welche vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgezahlt wird. Ab einer Anlagengröße von 100 kW(p) ist die Direktvermarktung Pflicht.
EEG-Einspeisevergütung
Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden oder eine Leistung kleiner 100 kW(p) aufweisen, erhalten die EEG-Einspeisevergütung, wenn der Strom an den regionalen Netzbetreiber verkauft wird. Diese Vergütung ist eine staatliche Förderung und liegt in der Regel über dem Marktpreis. Je später eine Erneuerbare Energien Anlage verbaut wurde, desto geringer fällt im Regelfall die EEG-Vergütung aus.
Sonstige Direktvermarktung
Sind EEG-Anlagen älter als 20 Jahre, wurden die Anlagen auf nicht-förderfähigen Flächen gebaut oder konnten/wollten sie nicht an der Ausschreibung teilnehmen, haben sie keinen Anspruch auf die EEG-Einspeisevergütung. Diese Anlagen können in die sonstige Direktvermarktung wechseln. Der Unterschied zur geförderten Direktvermarktung besteht im Wegfall der Marktprämie. Hier erhält der Anlagenbetreiber entweder den Börsen-Spotpreis oder den Monatsmarktwert. Außerdem fällt das sogenannte Doppelvermarktungsverbot weg, was bedeutet, dass die die Grünstromeigenschaft in Form von Herkunftsnachweisen zusätzlich vermarktet werden kann.
Ausfallvergütung
Ist eine EEG-Anlage in der Ausfallvergütung, wurde sie bereits in Betrieb genommen und speist Strom ins Netz ein. Sie befindet sich allerdings noch nicht in der Direktvermarktung und erhält als Ausgleichszahlung 80% des EEG-Vergütungssatzes bzw. anzulegenden Wertes für eine begrenzte Zeit (§21 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023). Oft werden Anlagen vor Direktvermarktungsstart vom Betreiber beim Verteilnetzbetreiber in die Ausfallvergütung gemeldet, um die Zeit bis zur technischen Abnahme der Fernsteuerbarkeit zu überbrücken.
Unsere Fristen für die Direktvermarktung
Direktvermarktungsfristen kompakt in einer Übersicht
Fall 1: Frist 1 Monat und 5 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende
- Alle EEG-Anlagen
- Post EEG-Anlagen (Wechsel von EEG-Direktvermarktung in Sonstige Direktvermarktung)
Fall 2: Frist 10 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende
- Anlagen in der Ausfallvergütung
Fall 3: Frist 15 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende
15 Werktage vor dem gewünschten Startdatum der Direktvermarktung (immer zum Monatsersten) ist die Frist für Anlagen, die ihren Strom bereits bei einem anderen Direktvermarkter vermarkten lassen und zu uns als neuem Direktvermarkter wechseln möchten. Wir nehmen auch den Wechsel ebenfalls immer nur zum Monatsersten vor.
- Anlagen, die den Direktvermarkter innerhalb derselben Vermarktungsform wechseln
Fristen für die Fernsteuerbarkeit
Stellen Sie die Fernsteuerbarkeit bereits vor der Anmeldung ihrer Anlage in die Direktvermarktung her!
Im Regelfall handelt es sich bei der Anmeldung in die Direktvermarktung um sogenannte EEG-Anlagen. Dazu zählen Neubau- und Bestandsanlagen: Als Neubauanlagen definieren wir Anlagen, deren EEG-Inbetriebnahme-Datum in der Zukunft liegen. Bestandsanlagen sind Anlagen, die gemäß dem EEG in Betrieb genommen wurden und sich in einer der EEG-Vergütungsformen befinden.
Jede Erneuerbare Energien Anlage, die in der Direktvermarktung ist, benötigt eine für uns als Direktvermarkter zugängliche Fernsteuereinrichtung, die jederzeit die Ist-Einspeisung übermittelt und diese durch uns steuern lässt. Die Direktvermarktung einer EEG-Anlage ist ohne die Fernsteuerbarkeit nicht zulässig. Folglich ist die Frist für die Fernsteuerbarkeit untrennbar mit der Direktvermarktungsfrist verbunden.
Bis zum Start der Direktvermarktung
Mit der beidseitig unterzeichneten „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit“ wird bestätigt, dass die Anlage durch den jeweiligen Direktvermarktungspartner fernsteuerbar ist. Generell gilt, dass die Herstellung der Fernsteuerbarkeit bis zum Start der Direktvermarktung erfolgt sein muss.
Warum wir es bei allen EEG-Anlagen so handhaben? Die EEG-Inbetriebnahme erfolgt in den meisten Fällen lange vor dem Start der Direktvermarktung und somit fällt die gesetzliche Frist für den Nachweis der Fernsteuerbarkeit auf den Start der Direktvermarktung.
Bei Neubauanlagen gilt eine angepasste Frist und der Anlagenbetreiber muss die Fernsteuerung für die Direktvermarktung erst bis zum Ende des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats umsetzen. Auch bei Neubauanlagen ist es essenziell, die Fernsteuerbarkeit schnellstmöglich herzustellen, um die volle Vergütung zu erhalten.
Was meinen wir, wenn wir sagen, der Nachweis sollte zum Direktvermarktungsstart vorliegen? Zunächst sollte zwischen Testprotokoll und Einbaubeleg unterschieden werden. Der Einbaubeleg wird in der Regel vom beauftragten Installateur des Anlagenbetreibers ausgestellt und enthält das Datum, an welchem die Fernsteuerung verbaut wurde. Das Testprotokoll wird vom Direktvermarkter durchgeführt und zeigt auf, dass die Anlage fernsteuerbar ist. Da in diesem Testprotokoll auch das Inbetriebnahme-Datum für die Fernsteuerung mit aufgeführt wird, sollte dieses Protokoll bis zum Direktvermarktungsstart vorliegen, um eine vollständige Vergütung zu gewährleisten. Es ist möglich, die genannten Dokumente auch nach Direktvermarktungsstart nachzureichen, vorausgesetzt das Inbetriebnahme-Datum der Fernsteuerung liegt vor dem Direktvermarktungsstart. Davon raten wir jedoch ab, da keine Sicherheit besteht, dass der Fernsteuerbarkeitstest erfolgreich verläuft und mögliche Anpassungen zu einem neuen Inbetriebnahme-Datum führen, welches nach Direktvermarktungsstart liegt und wiederum einen Entzug der Marktprämie oder eine Pönalisierung durch den Netzbetreiber zur Folge hat.
Gesetzliche Fristen für die Direktvermarktung
Warum unterscheiden wir zwischen gesetzlichen Fristen und internen Fristen beim Virtuellen Kraftwerk?
Beim Virtuellen Kraftwerk gelten nur unsere Fristen. Im EEG sind die Direktvermarktungsfristen, die nicht unterschritten werden dürfen, gesetzlich festgelegt. Unsere Fristen orientieren sich an den gesetzlichen Fristen, die zusätzliche Bearbeitungszeit benötigen wir, um die Anlage beim Netzbetreiber anzumelden und zu prüfen, ob alle relevanten Daten (Stammdaten, technische Daten, ausgefüllter Vertrag) in unserem Portal eingepflegt und freigegeben sind. Durch eine frühzeitige Anmeldung können wir sicherstellen, dass auch Anmeldungen in neuen Netzgebieten rechtzeitig durchgeführt werden, da diese häufig mit höherem Aufwand verbunden sind. Anschließend wird der Netzbetreiber die Anmeldung bearbeiten und uns wiederum die erfolgreiche Anmeldung der Anlage bestätigen.
Die gesetzlichen Fristen für alle Vermarktungsformen haben wir aber hier nochmals zusammengefasst (gemäß Anlage 3 zum Beschluss BK6-18-032, Bundesnetzagentur):
- Wechsel aus der Direktvermarktung mit Marktprämie in die Direktvermarktung mit Marktprämie: Anmeldedatum ist entweder erster Kalendertag eines Monats oder untermonatig, Eingangsdatum bis spätestens 10 Werktage vor dem geplanten Wechsel
- Wechsel aus der Direktvermarktung mit Marktprämie in die sonstige Direktvermarktung: Stichtag zur Anmeldung ist immer der Monatserste, Eingangsdatum bis spätestens ein Monat vor dem geplanten Wechsel
- Wechsel aus der sonstigen Direktvermarktung in die Direktvermarktung mit Marktprämie: Anmeldedatum ist immer Monatserster, Eingangsdatum spätestens ein Monat vor geplantem Wechsel
- Wechsel aus der sonstigen Direktvermarktung in die sonstige Direktvermarktung: Stichtag zur Anmeldung ist immer Monatserster, Eingangsdatum bis spätestens ein Monat vor geplantem Wechsel
- Wechsel aus der EEG-Vergütung in die Direktvermarktung mit Marktprämie/ sonstige Direktvermarktung: Stichtag zur Anmeldung ist immer Monatserster, Eingangsdatum bis spätestens ein Monat vor dem geplanten Wechsel
- Wechsel aus der EEG-Vergütung in die Ausfallvergütung: Stichtag zur Anmeldung ist immer Monatserster, Eingangsdatum ist spätestens der 5. Werktag vor geplantem Wechsel
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