Für den Start in die Direktvermarktung werden bestimmte Abwicklungszeiten benötigt. Somit müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, sowohl bei der Anmeldung ihrer Anlage in die Direktvermarktung als auch bei der gesetzlich verpflichtenden Fernsteuerbarkeit für die Direktvermarktung. Wir erklären, welche Fristen bei uns zu berücksichtigen sind, um die volle Direktvermarktungsvergütung zu erhalten.
Wir unterscheiden im Folgenden zwischen
1) der Frist zur Anmeldung in die Direktvermarktung und
2) der Frist für den Nachweis der Fernsteuerbarkeit in der Direktvermarktung.
Unsere Fristen für die Direktvermarktung
Frist 1: 1 Monat und 5 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende
Mindestens 1 Monat und 5 Werktage (Mo-Fr.) vor dem gewünschten Startdatum der Direktvermarktung (immer zum Monatsersten) müssen Sie ihre Anlage bei uns anmelden, wenn es sich um eine der folgenden Anlagentypen handelt:
- Alle EEG-Anlagen
- Post EEG-Anlagen (Wechsel von EEG-Direktvermarktung in Sonstige Direktvermarktung)
- Wechsel der Vermarktungsform
Binnen dieser Frist muss der unterschriebene Direktvermarktungsvertrag in unserem Partner- und Kundenportal hochgeladen werden.
Die im EEG festgelegte Frist beträgt 1 Monat zum Monatsersten. Die Bearbeitungszeit von 5 zusätzlichen Werktagen benötigen wir, um die Anlage beim Netzbetreiber anzumelden und zu prüfen, ob alle relevanten Daten (Stammdaten, Fernsteuerbarkeit, ausgefüllter Vertrag) im Portal eingepflegt und freigegeben sind. Anschließend wird der Netzbetreiber die Anmeldung bearbeiten und uns wiederum die erfolgreiche Anmeldung der Anlage bestätigen.
Frist 2: 10 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende
Mindestens 10 Werktage vor dem gewünschten Startdatum der Direktvermarktung (immer zum Monatsersten) müssen Sie ihre Anlage bei uns anmelden, wenn es sich um eine der folgenden Anlagentypen handelt:
- Anlagen in der Ausfallvergütung
Ist eine EEG-Anlage in der Ausfallvergütung wurde sie bereits in Betrieb genommen und Strom ins Netz eingespeist. Sie befindet sich allerdings noch nicht in der Direktvermarktung und erhält als Ausgleichszahlung 80% des EEG-Vergütungssatzes (anzulegenden Wertes) für diese Zeit. Oft werden Anlagen vor Direktvermarktungsstart vom Betreiber beim Verteilnetzbetreiber in die Ausfallvergütung gemeldet, um die Zeit bis zur technischen Abnahme der Fernsteuerbarkeit zu überbrücken.
Frist 3: 15 volle Werktage (Mo. - Fr.) bis zum Monatsende
15 Werktage vor dem gewünschten Startdatum der Direktvermarktung (immer zum Monatsersten) ist die Frist für Anlagen, die ihren Strom bereits bei einem anderen Direktvermarkter vermarkten lassen und zu uns als neuem Direktvermarkter wechseln möchten. Wir nehmen auch den Wechsel ebenfalls immer nur zum Monatsersten vor.
- Anlagen, die den Direktvermarkter innerhalb derselben Vermarktungsform wechseln
Direktvermarktungsfristen kompakt in einer Übersicht

Fristen für die Fernsteuerbarkeit
Stellen Sie die Fernsteuerbarkeit bereits vor der Anmeldung ihrer Anlage in die Direktvermarktung her!
Im Regelfall handelt es sich bei der Anmeldung in die Direktvermarktung um sogenannte EEG-Anlagen. Dazu zählen Neubau- und Bestandsanlagen: Als Neubauanlage definieren wir Anlagen, deren EEG-Inbetriebnahmedatum in der Zukunft liegen oder in naher Zukunft geplant sind (daher im MaStR nicht erfasst und noch keinem Bilanzkreis zugeordnet sind. Der Netzbetreiber legt fest, was eine Neubauanlage ist und was nicht). Bestandsanlagen sind Anlagen, die gemäß dem EEG in Betrieb genommen wurden und sich in einer der EEG-Vergütungsformen befinden.
Jede Erneuerbare Energien Anlage, die in der Direktvermarktung ist, benötigt eine für uns als Direktvermarkter zugängliche Fernsteuereinrichtung, die jederzeit die Ist-Einspeisung übermittelt. Die Direktvermarktung mit dem Marktprämienmodell nach dem EEG ist ohne die Fernsteuerbarkeit der jeweiligen Anlage nicht möglich. Folglich ist die Frist für die Fernsteuerbarkeit untrennbar mit der Direktvermarktungsfrist verbunden.
Bis zum Start der Direktvermarktung
Der Fernsteuerbarkeitsnachweis ist die unterzeichnete Erklärung dafür, dass die Anlage durch den zukünftigen Direktvermarktungspartner fernsteuerbar ist. Es gilt die generelle Regel, dass die Frist für die Herstellung der Fernsteuerbarkeit in allen oben beschriebenen Fällen bis zum Start der Direktvermarktung ist.
Warum wir es bei allen EEG-Anlagen so handhaben? Die EEG-Inbetriebnahme (die Eintragung im Marktstammdatenregister) erfolgt in den meisten Fällen lange vor dem Start der Direktvermarktung und somit fällt die gesetzliche Frist für den Nachweis der Fernsteuerbarkeit auf den Start der Direktvermarktung.
In wenigen Ausnahmefällen gilt für Neubauanlagen eine Frist von einem Monat nach dem Direktvermarktungsstart. Auch bei Neubauanlagen ist es essentiell, die Fernsteuerbarkeit schnellstmöglich herzustellen, um die volle Vergütung zu erhalten.
Was meinen wir, wenn wir sagen, der Nachweis muss zum Direktvermarktungsstart vorliegen? Das Testprotokoll, also der Nachweis über die Fernsteuerbarkeit, muss bis spätestens am Tag des Direktvermarktungsstarts in unserem Portal hochgeladen sein. Das Datum auf dem Protokoll muss vor oder spätestens am Starttag der Direktvermarktung liegen.
Gesetzliche Fristen für die Direktvermarktung
Warum unterscheiden wir zwischen gesetzlichen Fristen und internen Fristen beim Virtuellen Kraftwerk?
Beim Virtuellen Kraftwerk gelten nur unsere Fristen. Im EEG sind die Direktvermarktungsfristen, die nicht unterschritten werden dürfen, gesetzlich festgelegt. Unsere Fristen orientieren sich an den gesetzlichen Fristen, die zusätzliche Bearbeitungszeit benötigen wir, um die Anlage beim Netzbetreiber anzumelden und zu prüfen, ob alle relevanten Daten (Stammdaten, technische Daten, ausgefüllter Vertrag) in unserem Portal eingepflegt und freigegeben sind. Durch eine frühzeitige Anmeldung können wir sicherstellen, dass auch Anmeldungen in neuen Netzgebieten rechtzeitig durchgeführt werden, da diese häufig mit höherem Aufwand verbunden sind. Anschließend wird der Netzbetreiber die Anmeldung bearbeiten und uns wiederum die erfolgreiche Anmeldung der Anlage bestätigen.
Die gesetzlichen Fristen für alle Anlagentypen haben wir aber hier nochmals zusammengefasst:
Wechsel aus der EEG-Vergütung in die Direktvermarktung
- bis spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wechsel, Stichtag: Monatserster
Wechsel des Direktvermarkters
- 10 Werktage zum Monatsersten vor dem geplanten Wechsel
Neubauanlagen mit Inbetriebnahme im laufenden Monat
- Ab Inbetriebnahmezeitpunkt in der Ausfallvergütung
Ummeldung in die Direktvermarktung
- 5 Werktage vor Monatsende
Neubauanlagen mit Inbetriebnahme zu einem späteren Zeitpunkt
- spätestens zum Monatsletzten für den ersten Tag des übernächsten Monats
Post-EEG: Wechsel aus der EEG-Vergütung in die Sonstige Direktvermarktung
- spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wechsel, Stichtag: Monatserster

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