Was ist eine Bestandsanlage?
Als Bestandsanlage wird seit EEG 2014 eine Anlage bezeichnet, die vom momentanen Eigentümer bereits vor 2015 zur Eigenerzeugung von Strom genutzt wurde. Konkret handelt es sich bei Bestandsanlagen um Erzeugungsanlagen, die vom Letztverbraucher als Eigenerzeuger betrieben werden. Dabei ist es von zentraler Bedeutung, dass Strom hier in direktem räumlichem Zusammenhang mit der erzeugenden Anlage verbraucht wird oder eine Eigenversorgung ohne Direktleistung und Anschluss an das öffentliche Netz gewährleistet wird.
Eine Anlage, die einmal die Kriterien für eine Bestandsanlage erfüllt hat, behält weiterhin diesen Status, auch wenn diese z.B. in der Zwischenzeit für die ausschließliche Drittbelieferung eingesetzt werden würde. Grundsätzlich erfolgt die Eigenversorgung via Bestandsanlage zudem personenbezogen. Wenn solch eine Anlage also veräußert wird, geht im gleichen Zuge oftmals der Bestandsschutz verloren.
Anlagen dieser Art, die vor dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden, kommt zugute, dass aufgrund von Bestandsschutzregelungen deren EEG-Umlage entfallen kann. Falls die Bestandsanlagen jedoch vor dem 01. Januar 2018 erneuert oder komplett ersetzt wurden, ist es für die Erhaltung des Bestandsschutzes entscheidend, dass sich deren Leistung nicht um mehr als 30% im Vergleich zur vor dem 01. August 2014 vorhandenen Leistung erhöht hat. Wenn die Bestandsanlage bis zu diesem Zeitpunkt erweitert wurde, fällt der Bestandsschutz vollständig weg.
Wie lange lebt eine Bestandsanlage?
Wie viel kostet eine Bestandsanlage?
Macht die Direktvermarktung für Bestandsanlagen Sinn?
Für Bestandsanlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 genehmigt und betrieben wurden, ist die Direktvermarktung im Vergleich zu Neuanlagen mit einer installierten Leistung von 100 kW nicht verpflichtend. Im Gegensatz dazu ist die Direktvermarktung Pflicht für Neuanlagen mit einer installierten Leistung, die größer als 100 kW ist. Anlagenbetreiber, deren Anlagen allerdings bereits vor dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden, fallen unter den Bestandsschutz: Dabei haben sie die freie Wahl zwischen der festen EEG-Vergütung und der Vergütung nach Marktprämienmodell. Durch die Möglichkeit zum freiwilligen Wechsel in die Direktvermarktung können die Bestandsanlagen gemäß des Marktprämienmodells entlohnt werden.
Dabei liegt der Vorteil, der für einen freiwilligen Wechsel in die Direktvermarktung spricht, auf der Hand: Das Marktprämienmodell setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen und garantiert dabei durch die Managementprämie Mehrerlöse. Die Kombination aus der Höhe des durchschnittlichen monatlichen Marktwertes an der Strombörse zuzüglich der Marktprämie entspricht hier immer genau der Höhe der Vergütung, die bei der fixen Einspeisevergütung anfällt. Zusätzlich kommt bei Bestandsanlagen die Managementprämie als Mehrerlös hinzu. Die Managementprämie gewährleistet, dass die monatliche Vergütung mindestens in Höhe der EEG-Vergütung ausfällt bzw. in der Regel jedoch sogar darüber hinaus geht. Insgesamt können sich Anlagenbetreiber also darauf verlassen, dass sie durch die Direktvermarktung ihre Erlöse im Vergleich zur herkömmlichen EEG-Vergütung steigern.
Wenn dabei der produzierte Strom noch zu Spitzennachfragezeiten oberhalb des durchschnittlichen monatlichen Marktwertes verkauft wird, können deutliche mehr Gewinne im Vergleich zum fixen Vergütungsmodell erzielt werden. In diesem Fall amortisieren sich aufkommende Kosten zur Umrüstung der Bestandsanlagen, die bei einem Wechsel in die Direktvermarktung entstehen können, besonders schnell.
Wenn sich die Betreiber von Bestandsanlagen, die vor dem 01. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, also dazu entscheiden aus dem fixen Vergütungsmodell nach dem EEG zum Marktprämienmodell zu wechseln, haben sie Anspruch auf die Zahlung der sog. optionalen Marktprämie. Die Marktprämie kann in diesem Zusammenhang als Ausgleich für die Differenz angesehen werden, die zwischen der bisherigen gleichbleibenden EEG-Vergütung und dem Marktpreis, welcher an der Strombörse erreicht werden kann.
Was passiert nach dem EEG mit Bestandsanlagen?
Für Bestandsanlagen gibt es nach dem Auslaufen der EEG-Förderung unterschiedliche Möglichkeiten. So können diese zum einen weiter betrieben werden, wobei gesetzliche und marktbedingte Rahmenbedingungen vorab geklärt werden müssen. Zum anderen können Bestandsanlagen leistungsstärker gemacht werden, indem alte Module durch neue ersetzt werden. An dieser Stelle spricht man dann von einem sog. Repowering.
Des Weiteren kann auch die Direktvermarktung des eigens produzierten Stroms aufgrund der damit einhergehenden Mehrerlöse eine sinnvolle Option darstellen. An dieser Stelle profitieren Anlagenbetreiber, die rechtzeitig die Weichen für einen Wechsel in die Direktvermarktung stellen: Um eine Vergütung für den eigens produzierten und eingespeisten Strom zu erhalten, ist es früher oder später bzw. mit nahendem Auslaufen der EEG-Förderung wichtig sich mit Direktvermarktung auseinanderzusetzen. Durch einen frühzeitigen Wechsel in die Direktvermarktung vor dem Ende der Förderung, können sich Anlagenbetreiber also optimal auf die Post EEG Zeit vorbereiten.
Welche Möglichkeit sich letzten Endes als am besten geeignet für eine Bestandsanlage nach Auslaufen der Förderung erweist, muss dabei im Einzelfall geprüft werden – nur so kann eine fundierte Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise getroffen werden.
Wie hilfreich war dieser Artikel?
Zum Bewerten auf die Sterne klicken
Durchschnittliche Bewertung 5 / 5. Anzahl Bewertungen: 27
Noch keine Bewertung, sei der Erste!