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Fernsteuerbarkeit

Lesezeit: 3 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Die Fernsteuerbarkeit ist eine technisch notwendige Voraussetzung für die Direktvermarktung: Anlagen, deren Strom direktvermarktet wird, müssen durch den Direktvermarkter fernsteuerbar sein, denn der Direktvermarktungspartner muss die Einspeisung der Anlage anhand der Preisschwankungen an der Börse regulieren können.

Für Neubauanlagen ab 100kWp ist die Direktvermarktung seit 2017 verpflichtend. Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wurde die Direktvermarktung nach dem sogenannten Marktprämienmodell eingeführt: Anlagenbetreiber erhalten vom Direktvermarkter monatlich den Marktwert und vom Netzbetreiber die Marktprämie. Allerdings nur dann, wenn die Anlage fernsteuerbar ist. Daher ist die Fernsteuerbarkeit der Anlage die Grundvoraussetzung für den Erfolg der Direktvermarktung.

Nur, wenn die Fernsteuerbarkeit über einen Partner von Interconnector GmbH hergestellt wurde und der Nachweis an den Netzbetreiber weitergeleitet werden kann, kann die Marktprämie ausgezahlt werden.

Warum ist Fernsteuerbarkeit notwendig?

Neben der gesetzlichen Pflicht zum Erhalt der Marktprämie nutzen Direktvermarkter diese Option, um in Echtzeit auf Preisschwankungen am Markt reagieren zu können und die Einspeisemenge der Anlage anzupassen. Deswegen muss es dem Direktvermarkter jederzeit möglich sein, die Ist-Einspeisung, d.h. die erzeugte Strommenge abzüglich des Eigenbedarfs, abzurufen und gegebenenfalls ferngesteuert zu reduzieren. 

Was wird ferngesteuert?

Der Direktvermarkter kann die Leistung der Anlage fernsteuern. Er kann die Anlage herunterregeln und die Leistung auch wieder hochfahren. Dies geschieht selten, ist aber essenziell, um negative Strompreise vermeiden zu können und den Strom zu besten Preisen zu vermarkten.

Wie wird die Fernsteuerbarkeit hergestellt?

Man unterscheidet zwischen zwei Arten der Fernsteuerbarkeit:

1. Fernsteuerbarkeit des Netzbetreibers

Die Steuerung einer Anlage erfolgt in erster Linie nach den Vorgaben des Netzbetreibers, Um das Netz stabil zu halten, muss die Anlage für den Netzbetreiber fernsteuerbar sein. Diese Anlagensteuerung funktioniert in der Regel über Funkrundsteuerempfänger, Fernwerktechnik, analoge Signale oder digitale Signale.
Anlagenbetreiber müssen dafür sorgen, dass die Anlagensteuerung zum Protokoll des Netzbetreibers passt. Hierbei gibt es einfache Möglichkeiten, sogenannte Protokollumsätze zu nutzen, um so mit relativ preiswerter Technik eine Steuerung durchführen zu können.

 

2. Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters

Für die Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters wird eine weitere Schnittstelle eingerichtet, mittels der der Direktvermarkter die Anlagenleistung zur Preismaximierung fernsteuern kann. Diese Schnittstelle benötigt zusätzlichen Einbauplatz, Internetanschluss, Hardware zur Übertragung von Verbrauchs-Messwerten sowie der eigentlichen Anlagensteuerung.

Wer stellt die Fernsteuerbarkeit her und was kostet das?

Anlagenbetreiber müssen einen Dienstleister ihrer Wahl eigens beauftragen, sich um die Anbindung Ihrer Anlage an das Virtuelle Kraftwerk zu kümmern, d.h. Ihre Anlage fernsteuerbar machen und sie mit der dafür notwendigen Hardware ausstatten. Für die Herstellung der Fernsteuerung arbeitet das Virtuelle Kraftwerk der EnBW mit drei Partnern zusammen:

Die verschiedenen Anbieter sind auf unterschiedliche Hardware spezialisiert und verfügen über eigene Hardware. Die Kosten ergeben sich durch den jeweiligen Dienstleister und der bereits vorhandenen Hardware.

FAQ zur Fernsteuerbarkeit beim Virtuellen Kraftwerk der EnBW

Die Fernsteuerbarkeit ist eine technisch notwendige Voraussetzung für die Direktvermarktung: Nur wenn diese über einen Partner von Interconnector GmbH hergestellt wurde und wir als Direktvermarkter die Anlage fernsteuern können, kann die Marktprämie vom Verteilnetzbetreiber ausgezahlt werden.

Dass Anlagen in der Direktvermarktung fernsteuerbar sein müssen, ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gesetzlich vorgeschrieben. Der Direktvermarkter muss die Fernsteuerbarkeit der Anlage beim Netzbetreiber (VNB) nachweisen. Nur dann erhalten Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die Marktprämie ausbezahlt. Es gilt dringend zu beachten, dass die Fernsteuerbarkeit des Netzbetreibers (VNB) unabhängig von der Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters ist.
  • Im Kundenportal unter dem Punkt „Fernsteuerbarkeit“ einen unserer Partner-Fernsteuerbarkeits-Dienstleister auswählen
  • Nach Auswahl im Portal wird der Anlagenbetreibende bzw. der Ansprechpartner für die leittechnische Anbindung durch den Partner kontaktiert, um die Herstellung der Fernsteuerbarkeit zu beauftragen (Es handelt sich hierbei um eine gesonderte Beauftragung bei einem separaten Fernsteuerbarkeits-Dienstleister.)
  • Termin vereinbaren, um einen Techniker des Anbieters die Fernsteuerbarkeit überprüfen zu lassen
  • Der Partner für die Fernsteuerbarkeit meldet uns die Anlage anschließend als testbereit und es wird durch uns ein finaler Fernsteuertest durchgeführt, um die Funktionsfähigkeit nachzuweisen und bei Erfolg wird der Nachweis in das Portal hochgeladen
  • Im Portal im letzten Schritt die Vorlage „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit“ herunterladen, diese unterschreiben und wieder hochladen
  • Interconnector GmbH versendet den Nachweis sowie die unterschrieben Erklärung zur Fernsteuerbarkeit an den zuständigen Verteilnetzbetreiber.

Bei Interconnector GmbH ist derzeit nur ein RLM-Zähler zulässig, kein Smart Meter.
Außerdem ist die Fernsteuerbarkeit der Anlage durch den Direktvermarkter Pflicht, um eine Auszahlung des Erlöses zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner für alle technischen Fragen ist Ihr ausgewählter Fernsteuerbarkeits-Partner. Jetzt Kontakt aufnehmen. Erste Informationen finden Sie hier.

Alle Fragen rund um das Portal beantwortet Interconnector GmbH. Bitte senden Sie eventuelle Fragen an anbindung@interconnector.de

Solar-Log, Amperecloud und ServiceZeit.com/IntegraSUN sind unsere Partner für die Herstellung der Fernsteuerbarkeit. Alle Informationen finden Sie hier.

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