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Batterievermarktung: Vertragsdetails prüfen und Kostenfallen vermeiden

Lesezeit: 5 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Die Batterievermarktung gewinnt weiterhin zunehmend an Bedeutung – und mit ihr auch die Anforderungen an Anlagenbetreiber, sich intensiv mit Vertragsstrukturen auseinanderzusetzen. Denn Batterievermarktungsverträge sind häufig vielschichtiger und unterscheiden sich zum Teil deutlich von den Verträgen aus der Direktvermarktung. Unterschiedliche Erlösquellen sowie eine Vielzahl potenzieller Kostenbestandteile machen es erforderlich, dass Anlagenbetreiber genau hinschauen und die Details sorgfältig prüfen. In diesem Beitrag zeigen wir, worin die zentralen Unterschiede zur Direktvermarktung liegen, wo typische Kostenfallen in der Batterievermarktung entstehen und worauf bei der Vertragsgestaltung besonders zu achten ist. 

Welche Unterschiede gibt es zwischen der Batterievermarktung und der Direktvermarktung?

Erlösquellen: Die Batterievermarktung ist deutlich komplexer als die Direktvermarktung – nicht zuletzt aufgrund der Vielzahl an Strommärkten, auf denen Batteriespeicher eingesetzt werden können. In der Direktvermarktung erfolgt der Verkauf des erzeugten Stroms ausschließlich über Kurzfristmärkte (Spotmärkte). Batteriespeicher hingegen können auf weitaus mehr Strommärkten eingesetzt werden und dabei den gezielten Kauf und Verkauf von Strom sowie Flexibilität ermöglichen. Der Energiehandel erfolgt dabei auf den Regelenergie- sowie durch die Nutzung von Preisunterschieden auf den Spotmärkten (Arbitrage). Die gleichzeitige Teilnahme des Batteriespeichers an mehreren Märkten sowie dessen erlösoptimierter Einsatz über diese hinweg wird als Multi-Market-Ansatz bezeichnet. 

Risikoallokation: Die Direktvermarktung ist mit vergleichsweise geringen operativen Risiken verbunden, da der Strom lediglich zu aktuellen Preisen am Spotmarkt verkauft wird. Zudem verfügen Direktvermarkter inzwischen über eine hohe Qualität der Erzeugungsprognosen. In der Batterievermarktung ist das operative Risiko höher. Der wirtschaftliche Erfolg hängt von den Einsatzentscheidungen ab, die durch komplexe Optimierungsalgorithmen getroffen werden. Gleichzeitig können technische Störungen oder Ausfälle in der Batterievermarktung erheblich höhere Kosten verursachen.

Komplexität der Optimierung: In der Direktvermarktung beschränkt sich die Optimierung im Wesentlichen auf mögliche marktbedingte Abschaltungen, etwa die Abregelung von Anlagen bei negativen Strompreisen – innerhalb oder außerhalb von § 51 EEG-Zeiträumen – um wirtschaftliche Verluste zu vermeiden. In der Batterievermarktung erfolgt die Optimierung hingegen über mehrere Märkte hinweg. Mithilfe intelligenter Algorithmen wird täglich und auch im Tagesverlauf auf Basis von Preisprognosen und Marktdaten (Orderbüchern) laufend entschieden, wann und in welchem Markt der Speicher eingesetzt wird. Die Komplexität der Optimierung ist hier um ein Vielfaches höher.

Transparenz: In der Direktvermarktung besteht hinsichtlich der Vergütung inzwischen ein weitgehend homogener Marktstandard zwischen verschiedenen Vermarktern. Die angebotenen Modelle ähneln sich in ihrer Berechnungslogik (z.B. Vergütung nach Monatsmarktwert oder nach Spot). Diese Standardisierung wird unter anderem durch den regulatorischen Rahmen des EEGs gestützt. In der Batterievermarktung sind die Vergütungsmodelle hingegen deutlich weniger standardisiert. Dadurch sind sowohl die individuelle Transparenz als auch die Vergleichbarkeit der Modelle untereinander eingeschränkter. Vergütungsmodelle (z. B. Floor-Modelle) sind in ihren Strukturen komplexer und unterscheiden sich stärker zwischen den Vermarktern. Zudem ist nicht immer transparent, wie einzelne Assets innerhalb des Portfolios eines Vermarkters behandelt werden, obwohl dies erheblichen Einfluss auf die Erlöse haben kann. 

Kosten: Die Vergütung in der Direktvermarktung weist eine vergleichsweise einfache Struktur auf: Erlös = (eingespeiste Strommenge × Monatsmarktwert) – Dienstleistungsentgelt. Demgegenüber steht in der Batterievermarktung eine mehrdimensionale Kosten- und Erlösstruktur. Die Kosten können je nach Vermarkter deutlich variieren und auch die vertraglichen Ausgestaltungen unterscheiden sich teilweise. Daher ist es wichtig, die einzelnen Kostenbestandteile sowie die vertraglichen Regelungen im Vorfeld zu prüfen und zu vergleichen. Eine Übersicht über die relevanten Kosten in der Batterievermarktung bieten wir auch in unserem Download.

Wo entstehen versteckte Kosten in der Batterievermarktung?

Grundsätzlich gilt: Die Kostenstrukturen in der Batterievermarktung sind komplexer und variabler als in der Direktvermarktung. Viele Kostenpositionen unterscheiden sich stark zwischen verschiedenen Vermarktern und sind nicht sofort erkennbar. Entsprechend sollte man genau hinschauen und auf mögliche Kostenfallen achten. 

Verteilung der Kosten Batterievermarktung Direktvermarktung
  • Serviceentgelt für Abwicklungsprozesse: Operative Kostenpositionen (z. B. für REMIT-Meldungen, Handelstransaktionsgebühren) werden teils separat ausgewiesen. Sie wirken zunächst gering, können sich jedoch in Summe deutlich auswirken. Gleichzeitig wird es schwieriger, den Überblick als Anlagenbetreiber zu behalten. 
  • Ausgleichsenergiekosten: Diese können durch den Betrieb der Batterie (z. B. bei Abweichungen vom Fahrplan) zusätzlich zur Direktvermarktung entstehen und sind oft nicht im DV-Dienstleistungsentgelt mit eingepreist. Sie werden mitunter vom Vermarkter separat in Rechnung gestellt bzw. an den Betreiber weitergereicht. 
  • Anbindungskosten Batterie: Für die Integration der Batterie in die Handelssysteme des Vermarkters können initiale Kosten anfallen. 
  • Pönalen bei Fahrplanabweichungen bzw. Minderverfügbarkeiten der Batterie: Batteriespeicher unterliegen oft Mindestverfügbarkeiten. Bei Unterschreitung können zusätzlich zu den entstehenden Ausgleichsenergiekosten noch Pönalen greifen.
  • Kosten für Besicherung der Regelenergieerbringung: Idealerweise werden diese vom Vermarkter getragen und nicht an den Betreiber weitergegeben. In der Praxis variiert das jedoch. 
  • Kosten für das Lademanagement: Diese hat der Vermarkter selbst direkt in der Hand und sollten daher idealerweise vom Vermarkter getragen werden. Auch hier kann dies in der Praxis jedoch variieren. 

Bei der Batterievermarktung müssen die Vertragsbedingungen immer genau geprüft werden. Da es keine einheitlichen Standards für die Vermarktungsverträge gibt, ist ein Vergleich zwischen den verschiedenen Vermarktern schwieriger, aber dafür umso wichtiger, um unerwartete Kosten zu vermeiden.

Worauf sollte man im Batterievermarktungsvertrag achten?

Bei Verträgen in der Batterievermarktung steckt vieles im Detail. Neben den wesentlichen Konditionen des gewählten Vergütungsmodells sind es vor allem die konkreten Ausgestaltungen einzelner Klauseln, die später über die Wirtschaftlichkeit entscheiden. Daher lohnt es sich, die folgenden Punkte besonders genau zu prüfen: 

Berechnung von Batterieerlösen und Vergütung: Es sollte unter anderem darauf geachtet werden, dass die Berechnung der Batterieerlöse und die Vergütung im Vertrag transparent erfolgen und nachvollziehbar dargelegt werden: Wo kann ich als Anlagenbetreiber die Abrechnung anhand von Informationen einer neutralen Stelle objektiv selbst nachvollziehen und an welcher Stelle muss ich auf die Angaben des Vermarkters vertrauen? Entscheidend ist auch, ob die eigene Batterie diskriminierungsfrei gegenüber anderen Anlagen im Portfolio des Vermarkters behandelt wird. Ebenfalls wichtig für die Erlösperspektive ist die Partizipation an Märkten, d. h. ab welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die Batterie von welchen Märkten profitiert (Präqualifikation für die unterschiedlichen Regelenergiemärkte). Diese Aspekte sollten in der Regel im Vertrag eindeutig definiert sein. 

Verfügbarkeitsklausel: Es sollte auch klar geregelt sein, ob eine technische Mindestverfügbarkeit der Batterie zu garantieren ist. Dabei ist wichtig, was genau als Verfügbarkeit gewertet wird und wie zwischen geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeiten unterschieden wird (z. B. im Hinblick auf Redispatch-Maßnahmen). Zudem sollte im Vertrag darauf geachtet werden, welche Pönale bei Nichteinhaltung der vertraglich zugesagten Mindestverfügbarkeit anfallen kann. 

Inbetriebnahme: Verzögerungen bei der geplanten Inbetriebnahme der Batterie sind in der Praxis nicht ungewöhnlich, daher sollte auch darauf geachtet werden, dass der Umgang damit geregelt wird sowie ob es Toleranzzeiträume gibt und ab wann Pönalen greifen. 

Kostenfallen im Vertrag: Viele Kosten ergeben sich erst aus den Details der Vertragsgestaltung (siehe oben Kapitel zu versteckten Kosten). Diese sollten sorgfältig geprüft werden.

Mitgestaltungspflichten des Betreibers: Der Vertrag sollte klar definieren, welche Pflichten der Anlagenbetreiber übernimmt (z. B. Reporting über Inbetriebnahme, Unterstützung bei Anbindung und ggf. Präqualifikation, Testbetrieb, im Rahmen der Netznutzung, Betriebsführung inkl. 24/7-Monitoring). Falls der Betreiber bestimmte Anforderungen selbst nicht erfüllen kann (z. B. im Bereich Betriebsführung), sollte im Vertrag festgehalten sein, dass entsprechende Leistungen durch qualifizierte Partner erbracht werden können und wie diese vertraglich eingebunden werden sollten. 

Vertragsdauer & Exit-Klauseln, Haftung: Auch die Vertragslaufzeit, mögliche Exit-Klauseln sowie die Verteilung von Haftung (u. a. bei Garantieverletzungen) und Risiken sind zentrale Punkte eines Vermarktungsvertrages, die sorgfältig geprüft werden sollten.

Was macht einen fairen Vertrag in der Batterievermarktung aus?

Zusammengefasst sollte ein fairer Batterievermarktungsvertrag … 

  • … Kosten verursachergerecht zwischen Betreiber und Vermarkter aufteilen (z. B. Ausgleichsenergiekosten, operative Kostenpositionen wie Handelstransaktionsgebühren, Besicherungskosten Regelenergie etc.). 
  • … die Batterie des Betreibers diskriminierungsfrei gegenüber allen anderen Batterien im Vermarkterportfolio behandeln. 
  •  die Gleichrichtung der Interessen von Betreiber und Vermarkter sicherstellen. 
  • … die Batterieerlöse und Vergütung einfach und nachvollziehbar abrechenbar machen. 
  • … eine faire Mindestverfügbarkeitsregelung unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Batteriespeichers inkl. Garantie- und Servicebedingungen beinhalten. 
  • … dem Betreiber einen Toleranzzeitraum für Verzögerungen bei der Inbetriebnahme der Batterie ohne Pönale zugestehen. 
  • … eine ausgeglichene und verursachergerechte Verteilung der Risiken zwischen Betreiber und Vermarkter beinhalten. 
  • … ein balanciertes Gleichgewicht zwischen Pflichten des Betreibers (technische Performance) und des Vermarkters (wirtschaftliche Performance) schaffen. 

Warum ist die Wahl des richtigen Vermarktungspartners so entscheidend?

Wie gezeigt, ist die Batterievermarktung im Vergleich zur Direktvermarktung deutlich komplexer. Auch Batterievermarktungsverträge sind wesentlich anspruchsvoller und enthalten eine Vielzahl an detaillierten und teilweise unterschiedlichen Klauseln. Gleichzeitig zeigt sich, dass Batteriespeicher zu einem integralen Bestandteil vieler EE-Projekte werden, um die Wirtschaftlichkeit langfristig sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund wird die Wahl eines vertrauenswürdigen Vermarktungspartners mit entsprechender Erfahrung zu einem entscheidenden Erfolgsfaktor. Auf einen fair gestalteten Batterievermarktungsvertrag legen wir dabei besonderen Wert. Mit uns als Vermarkter an Ihrer Seite profitieren Sie von transparenteVertragsstrukturen und fundierter Markterfahrung sowie einer optimierten Erlösstrategie für Ihre Batterieprojekte. Sprechen Sie uns gerne an und sichern Sie sich ein unverbindliches Gespräch zu Ihren individuellen Vermarktungsmöglichkeiten! 

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Kamilla Berentei

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