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MiSpeL und die Abgren­zungs­op­tion – Strate­gi­sche Weichen­stel­lung für Großbat­te­rie­spei­cher in Co-Location

Lesezeit: 4 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Die Markt­in­te­gra­tion von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) definiert die Spiel­re­geln für Großbat­te­rie­spei­cher­sys­teme (BESS) in Deutsch­land neu. Für Betreiber von Anlagen über 1 MWh ist dieses Regel­werk in der Energie­wende ein Paradig­men­wechsel: Es beendet die restrik­tive Ausschließ­lich­keits­op­tion (§ 19 Abs. 3a EEG) und ermög­licht es Speichern in Co-Location, von der Anwen­dung als reiner Grün- oder Graustrom­spei­cher hin zur Misch­nut­zung von Grün- und Graustrom (Misch­strom­spei­cher) zu wechseln. Dies ist beson­ders entschei­dend für Co-Location-Projekte, bei denen Erzeu­gungs­an­lagen (z. B. PV) und Batte­rie­spei­cher einen Netzver­knüp­fungs­punkt (NVP) teilen. Dieses Setup ist wirtschaft­lich sehr attraktiv, erfor­dert aber eine saubere bilan­zi­elle Trennung der gemischten Strom­flüsse. 

Doch die Umset­zung birgt Risiken. Während die Pauscha­l­op­tion (§ 19 Abs. 3c EEG) des MiSpeL-Konzepts vorrangig vor allem für Heimspei­cher relevant ist, wird die Abgren­zungs­op­tion (§ 19 Abs. 3c EEG) zur einzig gangbaren Wahl für Großpro­jekte. Diese Analyse beleuchtet die Mecha­nismen der Abgren­zungs­op­tion, die daraus resul­tie­renden Erlös­po­ten­ziale und die strate­gi­schen Handlungs­emp­feh­lungen für Anlagen­be­treiber. 

Der Kontext: Warum MiSpeL für Großspei­cher essen­ziell ist? 

Die histo­ri­sche Rolle von Speichern in Co-Location war primär die Optimie­rung des Eigen­ver­brauchs bzw. der Einspei­sung von gekop­pelten EE-Anlagen. Um jedoch im heutigen Energie­system mit hoher Volati­lität rentabel zu wirtschaften, müssen Großspei­cher ihre Kapazität möglichst vollständig markt­lich nutzen. 

Dies erfor­dert die Misch­strom­nut­zung: die Fähig­keit, nicht nur EE-Strom, sondern auch Netzstrom (Graustrom) zu speichern – etwa bei negativen Preisen. 

Genau das verhin­derte bisher die Ausschließ­lich­keits­op­tion: Jede Aufnahme des Batte­rie­spei­chers von Netzstrom hätte zum Verlust des Förder­an­spruchs der EE-Anlage geführt. MiSpeL schafft nun die Grund­lage, um EEG-Förde­rung auch bei gleich­zei­tigem Netzstrom­ver­brauch zu ermög­li­chen. 

Die Betriebs­mo­delle: Warum nur die Abgren­zungs­op­tion zählt? 

Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) sieht zwei Modelle vor: 

  • Pauscha­l­op­tion: Dieses Modell ist für Klein­an­lagen (typischer­weise bis 30 kW) konzi­piert. Es nutzt verein­fachte Annahmen, schränkt aber den Zugang zu lukra­tiven Märkten wie der Regel­en­ergie ein. Für Großspei­cher ist diese Option wirtschaft­lich irrele­vant. 
  • Abgren­zungs­op­tion: Sie ist faktisch die einzige wirtschaft­lich sinnvolle Wahl für die Vermark­tung von Großspei­chern (ab 1 MWh). Sie gewährt maximale Flexi­bi­lität und vollen Zugang zu allen relevanten Strom­märkten. 

Die Bedin­gung hierfür ist jedoch die präzise, bilan­zi­elle Zuord­nung aller Strom­flüsse über viertel­stünd­liche Messungen. 

Wie funktio­niert die Abgren­zungs­op­tion: Die Bilanzierungsregeln 

Die Abgren­zungs­op­tion ist im Kern ein komplexer mathe­ma­tisch-juris­ti­scher Formel­satz, der auf 15-Minuten-Messwerten basiert. Um die Umlage­sal­die­rung korrekt abzubilden, definiert die Festle­gung klare Priori­täten (Zuord­nungs­re­geln): 

  1. Ladevor­gang (Speicher­bezug): Die Grey-First Rule 

Wird inner­halb eines 15-Minuten-Inter­valls gleich­zeitig Strom aus der eigenen EE-Anlage erzeugt und Netzstrom bezogen, muss die geladene Speicher­menge primär dem Netzstrom (Graustrom) zugeordnet werden. Erst danach darf der Rest als EE-Strom gebucht werden. Dies stellt sicher, dass der Speicher umlage­pflich­tigen Graustrom bezahlt, bevor er das Umlage­pri­vileg für selbst erzeugten Strom nutzt. 

Anmer­kung: Unter bestimmten Voraus­set­zungen ist es möglich, sich für die Menge des in der Batterie rein zwischen­ge­spei­cherten Stroms (also exklu­sive des Betriebs­ei­gen­ver­brauchs) von Netzent­gelten, Steuern, Abgaben und Umlagen befreien zu lassen. 

  1. Entla­de­vor­gang (Netzein­spei­sung): Die Storage-First Rule 

Findet gleich­zeitig eine Speicher­ent­la­dung und eine direkte EE-Einspei­sung statt, wird die Gesamt-Einspei­sung am Netzan­schluss­punkt vorrangig der Speicher­er­zeu­gung zugerechnet. Es stellt sicher, dass die hochfle­xible, markt­op­ti­mierte Einspei­sung (z. B. verkaufte Regel­en­ergie) dem Speicher korrekt zugeordnet und entspre­chend abgerechnet wird. 

Wirtschaft­lich­keit: Revenue Stacking unter MiSpeL? 

Die Einfüh­rung der Abgren­zungs­op­tion im Rahmen von MiSpeL erschließt erstmals das volle Poten­zial des Revenue Stackings, also die Teilnahme an mehreren Strommärkten und somit der Kombi­na­tion mehrerer Erlös­quellen über diese Märkte hinweg (Multi-Market-Ansatz): 

  • Arbitra­ge­handel: Die erlaubte Nutzung von Graustrom ermög­licht es, bei negativen oder niedrigen Preisen Strom zu beziehen und ihn zu Zeiten hoher Nachfrage bzw. hoher Preise wieder verkaufen.
  • Regel­en­ergie: Erlöse lassen sich auch in den Märkten für System­dienst­leis­tungen erzielen, insbe­son­dere der Bereit­stel­lung von Sekun­där­re­gel­en­ergie (SRL). Die Storage-First Rule ist die techni­sche Voraus­set­zung, um diese Erlöse sauber zu bilanzieren.
  • EEG-Markt­prämie: Die bilan­zi­elle Abgren­zung ermög­licht es bei geför­derten Anlagen, die EEG-Marktprämie für den „grünen Anteil“ des gespei­cherten Stroms weiterhin gutge­schrieben zu erhalten. Dies ist ein Vorteil gegen­über reinen Graustrom­spei­chern, bei welchen die durch den Batte­rie­spei­cher aus dem EE-Park gewälzten Mengen diese „grüne Eigen­schaft“ verlieren würden. Für ungeför­derte Anlagen und die Ausstel­lung von Herkunfts­nach­weisen soll dies gemäß dem letzten Entwurfs­stand jedoch nicht gelten. 

Gibt es Kritik an MiSpeL? 

Obwohl MiSpeL dringend überfällig ist, stößt die konkrete Ausge­stal­tung auf erheb­liche Kritik. Auch der Verband kommu­naler Unter­nehmen (VKU) unter­stützt grund­sätz­lich das Ziel einheit­li­cher Rahmen­be­din­gungen, weist jedoch auf zahlreiche prakti­sche, wirtschaft­liche und prozes­suale Defizite hin: 

  • Prozesse zu komplex: Vor allem bei komplexen Anlagen­kon­zepten ist die Umset­zung der Prozesse und Rechen­lo­giken bislang nicht möglich. Zudem fehlt eine logische Übersicht, die klar darlegt, in welchem Fall welche Formel anzuwenden sei. 
  • Fehlende Netzdien­lich­keit: Die VKU betont, dass der Fokus aktuell mehr auf der Wirtschaft­lich­keit statt Netzdien­lich­keit der Batte­rie­spei­cher liege – wobei die Fahrweise wesent­lich eine Folge des bestehenden Markt­de­signs ist – und MiSpeL derzeit noch keinen signi­fi­kanten Beitrag zur Netzsta­bi­lität verfolge.  
  • Zusätz­li­cher Schulungs­auf­wand bei Netz- und Messstel­len­be­treiber: Die Umset­zung der MiSpeL-Anfor­de­rungen erfor­dert neue Schnitt­stellen, umfang­reiche Tests sowie zusätz­liche Schulungen bei Netz- und Messstel­len­be­trei­bern. 
  • Fehlende Trans­pa­renz in Abrech­nung und Messkon­zepten: Da ab 2028/29 sowieso ein Verfahren zu einer einheit­li­chen, DSGVO-konformen sowie sicheren Daten­basis für die Aggre­ga­tion und Abrech­nung bilan­zie­rungs­re­le­vanter Daten („MaBiS-Hub“) vorge­sehen ist, fordert der VKU eine zeitliche und inhalt­liche Integra­tion von MiSpeL in das Verfahren. Dadurch könnten die Trans­pa­renz­de­fi­zite bei den MiSpeL-Berechnungen und vielen Messkon­zepten mitbe­dacht und umgesetzt werden.  

Über die vom VKU benannten Aspekte hinaus bestehen weitere grund­le­gende Unsicher­heiten, unter anderem bezüg­lich einer Diskri­mi­nie­rung ungeför­derter Anlagen. Die in der Festle­gung beschrie­bene Abgren­zungs­op­tion gilt derzeit nur für Anlagen in der geför­derten Direkt­ver­mark­tung zur Auszah­lung der Markt­prämie, nicht aber für Anlagen in der sonstigen Direkt­ver­mark­tung zur Ausstel­lung von Herkunfts­nach­weisen. Auch wenn die sonstige Direkt­ver­mark­tung nicht direkter Gegen­stand dieser Festle­gung ist, wäre ein Verweis, dass das Konzept prinzi­piell zur Ausstel­lung von Herkunfts­nach­weisen nutzbar ist, hilfreich. 

Zusätz­lich zu der oben aufge­führten Kritik bleiben weitere Punkte hin zur Rechts­si­cher­heit offen: 

  • Fehlende Rechts­kraft: Das BNetzA-Festle­gungs­ver­fahren (Az. 618-25-02) ist noch nicht abgeschlossen (Frist: 30. Juni 2026). 
  • Ausste­hende EU-Geneh­mi­gung: Die Anwen­dung der Abgren­zungs­op­tionen setzt eine beihil­fe­recht­liche Geneh­mi­gung durch die Europäi­sche Kommis­sion voraus, die bislang nicht vorliegt. 
  • Umgang mit Bestands­an­lagen: Es ist unklar, wie Bestands­an­lagen oder die Nachrüs­tung bestehender EE-Anlagen mit Batte­rie­spei­chern in die neuen Regelungen integriert werden können. 

Wie ist das Fazit zur Abgren­zungs­op­tion und MiSpeL? 

Die Einfüh­rung der Abgren­zungs­op­tion im Rahmen von MiSpeL stellt einen wichtigen und lange überfäl­ligen Schritt dar, um insbe­son­dere Co-Location-Projekte mit Bezugs­leis­tung (Graustrom) wirtschaft­lich attrak­tiver zu machen und gleich­zeitig die Förder­fä­hig­keit von EE-Strom weiterhin zu sichernLangfristig ist davon auszu­gehen, dass bei Co-Location Batte­rie­spei­chern mit Bezugs­leis­tung Misch­strom­kon­zepte die bishe­rige reine Graus­trom­nut­zung ablösen werdenAller­dings ist die konkrete Umset­zung der Regelungen noch nicht vollständig ausge­ar­beitet, sodass weiterhin Unsicher­heiten bestehen und Fragen abschlie­ßend geklärt werden müssen.

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