Direkt­vermarktung Strom

Ob Photovoltaik oder Windkraft – Wir vermarkten Ihre erzeugte Energie optimal an der Börse, auch mit Eigenverbrauch.

Vorteile der Strom Direktvermarktung

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Direkt­vermarktung Strom:
Unser Portfolio in Zahlen

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Solarenergie

Warum lohnt sich Strom Direktvermarktung?

Marktprämie

1. Durch das Marktprämienmodell

Auch wenn die Börsenpreise schwanken, entsprechen die spezifischen Erlöse aus der Direktvermarktung mindestens der Höhe der EEG-Vergütung.

2. Durch die gesetzliche Verpflichtung

Seit 2016 ist die Direktvermarktung für Neuanlagen ab 100kW gesetzlich verpflichtend. Bei Nichteinhaltung fällt die EEG-Einspeisevergütung gegenüber der Direktvermarktung deutlich zurück.

3. Zur Vorbereitung auf die Zeit nach dem EEG

Bereiten Sie sich schon heute auf die Zeit nach dem Auslaufen Ihrer EEG-Förderung vor. Ob Sie Ihren Strom selbst nutzen oder zukünftig an Dritte verkaufen wollen, wir bieten Ihnen dazu einen transparenten Überblick über Ihre Leistungsdaten und Ihre monatliche Vergütung.

direktvermarktung strom

Was ist Strom Direktvermarktung?

Als Direktvermarktung wird der direkte Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (Solarenergie oder Windenergie) an der Strombörse über einen Vermarkter bezeichnet. Ziel ist eine bedarfsgerechtere Erzeugung des Stroms.

Von Ihrem Direktvermarkter erhalten Sie als Vergütung den sogenannten Marktwert abzüglich eines Dienstleistungsentgelts. Vom Netzbetreiber erhalten Sie zusätzlich die Marktprämie.

Anlagenbesitzer ab 100 kWp müssen in die Strom Direktvermarktung. Die freiwillige Direktvermarktung gilt für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2016 in Betrieb genommen wurden oder die eine Leistung kleiner als 100kW aufweisen. Sie befinden sich in der EEG-Vergütung und sind von der Pflicht der Direktvermarktung ausgenommen.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Vergütung und durch Kombination aus Marktwert und Marktprämie erhalten Besitzer von direktvermarkteten Anlagen immer mindestens die EEG-Vergütung – trotz schwankender Strompreise an der Börse.

Was sind die Voraussetzungen für die Direktvermarktung?

Um Ihre Erneuerbare Energien Anlage vollständig in das Virtuelle Kraftwerk zu integrieren muss diese mit einer Fernsteuerung ausgestattet werden. Nur über die gewährleistete Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter ist eine Auszahlung der Marktprämie durch den Verteilnetzbetreiber garantiert.

Diese Voraussetzung ist gesetzlich im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) geregelt. Im Kundenportal können Sie einen unserer Partner-Anbindungsdienstleister auswählen und den Prozess für die Herstellung der Fernsteuerbarkeit starten.

Mehr Informationen zur Fernsteuerbarkeit und unseren Anbindungspartnern finden Sie hier.

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Digitale Produktvorstellung: Direktvermarktung & Reststrom

Sie benötigen mehr Informationen zur Direktvermarktung und wollen Fragen stellen?
Nehmen Sie kostenlos an unserer digitalen Produktvorstellung teil.

Whitepaper: Direktvermarktung

Was versteht man unter Strom-Direktvermarktung und worin unterscheiden sich die einzelnen Varianten? Antworten dazu und viele weitere Informationen gibt es in unserem Whitepaper zum Thema Direktvermarktung.

Sonstige Direktvermarktung

Die Sonstige Direktvermarktung ist eine Vermarktungsform, bei der Anlagenbetreiber ihren Strom ohne Inanspruchnahme einer Förderung durch das EEG an der Börse oder an einen Direktvermarkter verkauft.

Die sonstige Direktvermarktung wird i.d.R. angewendet, wenn

  • Anlagen auf nicht-förderfähigen Flächen gebaut werden (z.B. auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen),
  • Anlagen nicht an der Ausschreibung teilnehmen, oder 
  • die EEG-Förderung ausläuft (siehe das Post-EEG Zeitalter)
Die Unterschiede zwischen der klassischen Direktvermarktung und der sonstigen Direktvermarktung sind sehr gering. Die Anlagen werden in unterschiedlichen Bilanzkreisen geführt (was jedoch nur für Direktvermarkter und Netzbetreiber relevant ist) und das Doppelvermarktungsverbot für die Grünstromeigenschaft des Stroms entfällt. Das bedeutet, dass in der sonstigen Direktvermarktung durch den Verkauf von Herkunftsnachweisen zusätzliche Erlöse erzielt werden können.

Vergütungsmodelle

Analog zur klassischen Direktvermarktung wird in der Sonstigen Direktvermarktung entweder der Börsen Spotpreis oder der technologiespezifische Monatsmarktwert vergütet. Zusätzlich gibt es noch Festpreisvergütungsmodelle (Power Purchase Agreements), welche trotz ausbleibender Förderung für stabile und planbare Erlöse sorgen. Mehr zu den sogenannten PPAs erfahren sie unter https://www.interconnector.de/power-purchase-agreement/

Sonstige Direktvermarktung:
Welche Erlöse können Anlagen ohne
EEG-Förderung erzielen?

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Direktvermarktung nach Ende der EEG Förderung – Das Post-EEG Zeitalter

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Was passiert, wenn die EEG-Vergütung meiner Anlage ausläuft?

Zum Ende des Jahres 2020 endet für die ersten Anlage nach 20 Jahren Förderzeitraum die EEG-Vergütung. Doch auch ohne die EEG-Vergütung können Sie weiterhin von Ihrem Solarstrom profitieren. Im Allgemeinen haben Sie die Möglichkeit, ihren Strom selbst zu verbrauchen oder im Rahmen der Sonstigen Direktvermarktung weiterhin ins Netz einzuspeisen und zu verkaufen. Hierbei müssen jedoch einige Anforderungen erfüllt werden, beispielsweise den fristgerechte Wechsel der Veräußerungsform oder die Ausstattung der Anlagen mit einer Messeinrichtung auf Viertelstundenbasis.
Da diese Anforderungen für viele Anlagenbetreiber eine große (finanzielle) Herausforderung darstellen, werden derzeit auf politischer Ebene Alternative Anschlussregelungen diskutiert.
Unabhängig davon arbeiten auch wir gerade mit Hochdruck an attraktiven Lösungen, wie Sie ihre Anlage auch nach Auslauf der EEG-Förderung wirtschaftlich weiterbetreiben können.

Bleiben Sie über unsere und die politischen Weiterentwicklungen immer auf dem neuesten Stand und informieren Sie sich auf unserer Wissensseite Post EEG.

Das sagen unsere Kunden

Wie läuft die Strom Direktvermarktung ab?

Ertragspotenzial berechnen & Angebot anfordern

Sie berechnen Ihr Ertragspotenzial und stellen eine unverbindliche Anfrage an uns: Einfach! Online!

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Auf Basis Ihrer Angabe erhalten Sie ein auf Sie zugeschnittenes Vertragsangebot.

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Sie erhalten Ihre Zugangsdaten zu unserem Online-Portal. Über Ihr Dashboard können Sie alle Daten selbst verwalten sowie visualisieren und bleiben stets über den aktuellen Lieferstatus informiert.

Direkt­vermarktungs­erlöse erhalten

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Kontaktieren Sie uns.

Pierre Fees, Head of Sales

Welche Erzeugungsanlagen können in die Strom Direktvermarktung?

Solarstrom kann nicht nur über die EEG-Einspeisevergütung, sondern auch risikolos direkt an der Strombörse per Direktvermarktung verkauft werden. Dadurch können attraktive Mehrerlöse erzielt werden. Für Neuanlagen ab 100kW ist seit 2016 die Direktvermarktung sogar gesetzlich verpflichtend. Dies ist auch für Anlagen mit Eigenverbrauch rentabel.

Der Direktvermarkter übernimmt für Sie sämtliche Aufgaben, die bei der Direktvermarktung anfallen und unterstützen Sie auch darüber hinaus z.B. im Abstimmungsprozess mit finanzierenden Banken sowie Netzbetreibern.

Nach den Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) können Windanlagen direkt an der Strombörse vermarktet werden.
Als Marktteilnehmer profitieren Sie dabei auch von möglichen Handelsgewinnen und machen Erfahrungen mit einem Marktumfeld, das nach Auslaufen der fixen EEG-Einspeisevergütung immer wichtiger für die Vermarktung von Windenergie sein wird.

Im Rahmen der Direktvermarktung erhalten Sie von Ihrem Direktvermarkter für jede eingespeiste kWh eine Vergütung in Höhe des energieträgerspezifischen Marktwertes für Wind (Onshore) abzüglich einer vertraglich vereinbarten Preiskomponente. Der Direlktvermarkter kann dabei die Risiken aus der Profilwertigkeit Ihrer Anlage übernehmen (Garantiemodell) oder Sie an Ihrer Profilwertigkeit teilhaben lassen (Chancen-Risiko-Modell).

Der Direktvermarkter übernimmt für Sie sämtliche Aufgaben, die bei der Direktvermarktung anfallen und unterstützen Sie auch darüber hinaus z.B. im Abstimmungsprozess mit finanzierenden Banken sowie Netzbetreibern.

FAQ zur Strom Direkt­vermarktung

Steht in Ihrer Rechnung als Endsumme ein negativer Betrag, dann haben Sie eine Gutschrift. Das bedeutet, dass wir Ihnen diesen Betrag auszahlen. Haben Sie am Ende Ihrer Rechnung eine positive Summe, so müssen Sie diesen Betrag an uns auszahlen.

Als Direktvermarktung wird der direkte Verkauf von Strom aus erneuerbaren Energiequellen an der Strombörse über einen Vermarkter bezeichnet. Das bedeutet, dass erzeugter Strom von einem Anlagenbetreiber direkt an einen Abnehmer verkauft wird. Dieser Abnehmer, der Direktvermarkter, vermarktet den Strom an der Börse und zahlt dem Anlagenbetreiber den Marktwert abzüglich einer Dienstleistungspauschale aus.

Seit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 ist die Direktvermarktung für Neuanlagen ab 100 kW verpflichtend. Für Bestandsanlagen ist sie optional. Der Unterschied zum EEG-Regime liegt darin, dass Anlagenbetreiber ihren Strom bislang an den Netzbetreiber verkauft haben und dafür die EEG-Vergütung erhalten haben. In der Direktvermarktung erfolgt die Abgabe des Stroms nicht an den Netzbetreiber, sondern an einen Direktvermarkter.

Die EEG-Direktvermarktung folgt dem sogenannten Marktprämienmodell: Vom Direktvermarkter erhalten Anlagenbetreiber jeden Monat den Marktwert. Vom Netzbetreiber erhalten sie die Marktprämie. Beide zusammen ergeben den anzulegenden Wert – analog der EEG-Vergütung, der dem Anlagenbetreiber eine Vergütung über 20 Kalenderjahre garantiert.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Direktvermarktung ist die Fernsteuerbarkeit der EE-Anlage. So kann der Direktvermarkter die Leistung der Anlage regulieren. Fehlt der Fernsteuerbarkeitsnachweis, bekommen Anlagenbetreiber die Marktprämie nicht vom Netzbetreiber ausbezahlt.

Ziel der Direktvermarktung ist es, eine bedarfsgerechte Erzeugung des Stroms sowie einen wettbewerbsfähigen Markt für Erneuerbare Energien zu schaffen. Direktvermarktung sichert den Weg zu einer förderungsfreien Versorgung mit EE-Strom, bietet neue Erlöschancen sowie die Möglichkeit, ohne Risiko am freien Strommarkt teilzunehmen.

Haben Sie eine EEG-Anlage (Neubau- oder Bestandsanlagen, die zukünftig nach dem EEG in Betrieb genommen werden oder dies bereits sind) und wollen deren Strom bei uns in die Direktvermarktung geben, müssen Sie ihre Anlage bis spätestens 1 Monat und 5 Werktage vor dem gewünschten Direktvermarktungsstart in unserem Portal anmelden. Haben Sie eine Anlage, die sich in der Ausfallvergütung befindet oder wechseln Sie von einem anderen Direktvermarkter zu uns, müssen Sie ihre Anlage bis spätestens 10 Tage vor dem gewünschten Direktvermarktungsstart in unserem Portal anmelden.

Die Fernsteuerbarkeit muss in allen diesen Fällen vor dem Start der Direktvermarktung nachgewiesen werden, außer wenn sich der Direktvermarktungsstart und das EEG-Inbetriebnahmedatum im selben Monat befinden. Dann kann der Fernsteuerbarkeitsnachweis bis zum Ende des Folgemonats nachgereicht werden.

Abrechnungen werden von uns jeweils zum 11. Werktag eines Monats für den Vormonat erstellt. Sie bekommen die Abrechnung entweder per E-Mail zugeschickt oder – falls Sie Ihre EE-Anlagen bereits in unserem Direktvermarktungsportal registriert haben – sehen diese in unserem Portal ein.

Sie bekommen jeweils zwei Abrechnungen. Von uns erhalten Sie die monatliche Vergütung vom Marktwert bzw. Index Spot.

Die Summe unserer Gutschrift errechnet sich aus dem im Internet veröffentlichten Marktwert (https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte) multipliziert mit den ¼-Stunden Einspeisewerten abzüglich der Dienstleistungspauschale.

Beim Index Spot vergüten wir den mengengewichteten Preis der Stundenkontrakte der EPEX SPOT Day-Ahead-Auktion in Deutschland (veröffentlicht unter www.epexspot.com). Das bedeutet, wir stellen die ¼-Stunden Einspeisewerte der entsprechenden EPEX SPOT Stundenkontrakte gegenüber.

Für die Marktprämie erhalten die Kunden eine weitere Abrechnung von Ihrem Netzbetreiber, auf welche wir keinen Einfluss haben. Dafür können Sie sich direkt an Ihren Netzbetreiber wenden. Wir erhalten aufgrund der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Auskunft.

Wir berechnen den Erlös anhand der ¼-Stunden Einspeisewerte, auch Lastgänge genannt, die uns vom Netzbetreiber via EDIFACT (Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport; ein branchenübergreifender Standard für elektronische Daten) übermittelt werden.

Bitte warten Sie 5-10 Minuten, bevor Sie den Link nochmal aufrufen – Das Einspielen der Datenanhänge braucht manchmal etwas Zeit.

Wir rechnen immer für den vorangegangenen Monat ab.

Beispiel: Sie haben eine Abrechnung im Februar erhalten, der Abrechnungszeitraum dafür war der Januar.

Durch die hohe Standardisierung der Prozesse ist es uns ausschließlich möglich, die Abrechnung elektronisch zu übermitteln.

Wir zahlen nur den Marktwert bzw. Index Spot aus, welcher monatlich schwankt.

Um auf den anzulegenden Wert zu kommen, zahlt Ihnen der Netzbetreiber die Differenz zum Marktwert in Form der Marktprämie aus. Dabei wird der jeweils aktuell Index Spotpreis vom Netzbetreiber nicht berücksichtigt.

Beispiel: Der anzulegende Wert liegt bei 10ct. Somit haben wir einen Marktwert von 3 ct. Der Index Spotpreis liegt bei 4 ct. Die Marktprämie entspricht dennoch 7 ct, da nur auf den Marktwert geschaut wird.

Bevor wir Ihre Abrechnung an Sie schicken, benötigen wir die Messwerte vom Netzbetreiber. Sollten Sie keine Abrechnung in Ihrem Portal oder per E-Mail bekommen haben, könnte ein möglicher Grund sein, dass wir die benötigten Messwerte noch nicht erhalten haben. Natürlich können Sie uns per E-Mail oder telefonisch kontaktieren.

Die Gesetzgebung besagt, dass eine Förderung der in den Anwendungsbereich des EEG fallenden Anlagen lediglich in Form der Zahlung einer EEG-Vergütung erfolgt. Voraussetzung für deren Zahlung ist die Einspeisung des in der Anlage erzeugten Stroms (Einspeisevergütung). Die Lieferung des Stroms an den Händler, also uns, erfolgt im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses. Wir zahlen Ihnen, dem Anlagenbetreiber, ein marktübliches Entgelt für die Lieferung des Stroms. Demnach unterliegt unsere Zahlung an Sie der Umsatzsteuer.

Gemäß der Gesetzesbegründung unterliegt die Marktprämie nicht der Umsatzsteuer. Die Zahlung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber stellt einen gesetzlich angeordneten Förderbetrag zugunsten des Anlagenbetreibers, also Ihnen, dar. Sie ist weder einem Leistungsaustausch zwischen Ihnen und Netzbetreiber zuzuordnen noch stellt sie ein Entgelt von dritter Seite dar. Daher handelt es sich um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Lesen Sie dazu auch mehr unserem Blogbeitrag.

Folgende Informationen brauchen wir von Ihnen:

  • Technische Angaben der Anlage (Leistung / Erzeugung / Einspeisung pro Jahr / Ausrichtung)
  • Angaben zum Verteilnetzbetreiber (Verteilnetzbetreiber / Marktlokations-ID / EEG Anlagenschlüssel / Anmeldenummer)
  • Ansprechpartner des Anlagenbetreibers
  • Bankdaten
  • Ansprechpartner der leittechnischen Anbindung für unseren Partner ‘Servicezeit’ und die Fernsteuerbarkeit.

Wir arbeiten aktuell mit drei Partnern zusammen, um Ihnen eine individuelle Lösung für die Herstellung der Fernsteuerbarkeit anzubieten: Amperecloud, ServiceZeit und Solar-Log.

Die Kosten ergeben sich durch den jeweiligen Dienstleister und der bereits vorhandenen Hardware. Informieren Sie sich hier über die Angebote der Fernsteuerungsparter und nehmen Sie direkt Kontakt auf, um den Start der Direktvermarktung nicht zu verzögern.

Als Messstelle bezeichnet man den Punkt zwischen Netz und Kundenanlage, an dem der Stromverbrauch gemessen wird. Der Messstellenbetreiber installiert und betreibt die dortigen Messsysteme. Bei uns können Sie jeden Messstellenbetreiber mitbringen.

Prinzipiell sind wir mit allen gängigen Datenloggern kompatibel. Für konkrete Fragen bezüglich der Fernsteuerbarkeit stehen Ihnen unsere Service-Partner zur Verfügung.

Es gibt unterschiedliche Fälle, bei denen der Kunde folgende Fristen beachten muss:

1. Fall: Freiwilliger Wechsel aus der EEG-Vergütung in die Direktvermarktung (bei Start im März)

  • Ummeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar (einen Monat vor dem geplanten Wechsel)
  • Start der Direktvermarktung zum 01. März

2. Fall: Bei einem Wechsel des DV-Partner

  • Ummeldung beim Netzbetreiber bis 14. Februar (10 Werktage zum Monatsersten vor dem geplanten Wechsel)
  • Start der Direktvermarktung zum 01. März

3. Fall: Neuanlage mit Inbetriebnahme im laufenden Monat

  • Anmeldung bis 5 Werktage vor Monatsende, also 24. Januar
  • Direktvermarktung beginnt im Februar

4. Fall: Neuanlage mit Inbetriebnahme zu einem zukünftigen Zeitpunkt

  • Anmeldung zum Monatsletzten für den ersten Tag des übernächsten Monats (31. Januar für 01. März)
  • Direktvermarktung startet im März

Die Fernsteuerbarkeit muss in allen diesen Fällen vor dem Start der Direktvermarktung nachgewiesen werden.

Es bedarf einer detaillierteren Erklärung? In unserem Blogbeitrag “4 Fälle der Fristeinhaltung in der Direktvermarktung” steht mehr.

Wenn Sie die Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell nutzen, bekommen Sie zwei verschiedene Zahlungen. Der Marktwert wird Ihnen von uns, Ihrem Direktvermarkter gezahlt. Auf diese Abrechnung, abzüglich des Dienstleistungsentgeltes, kommt die Umsatzsteuer hinzu. Der Netzbetreiber hingegen bezahlt Ihnen die Marktprämie inklusive der Managementprämie jedoch ohne die Umsatzsteuer. Diese Konstellation nennt sich Zweistrommodell.

 

 

Weitere Informationen zum Zweistrommodell und des dazugehörigen Umsatzsteuerrechts erhalten Sie in unserem Blogbeitrag.

Für alle Anlagen die vor dem 01.01.2000 in Betrieb genommen wurden, läuft die EEG-Vergütung zum 31.12.2020 aus. Für Anlagen die später In Betrieb genommen wurden, endet Sie nach 20 Jahren. Beispiel: Ihre Anlage ging am 15.05.2004 in Betrieb, so endet ihr Anspruch auf Förderung am 31.12.2024.

Als Post-EEG bezeichnet man die Zeit ab dem 01.01.2021, da ab diesem Zeitpunkt für die ersten Erneuerbare Energien Anlagen die EEG-Vergütung nach 20 Jahren ausläuft. Zu beachten ist jedoch, dass für Anlagen, welche keinen Anspruch mehr auf eine Vergütung gem. §19 EEG 2021 haben, dennoch die allgemeinen, nicht zahlungsbezogenen Regelungen des EEG gelten. Ausführliche Infos finden Sie unter „Post EEG“.

In der sonstigen Direktvermarktung erhält der Anlagenbetreiber keine Förderung durch das EEG. Er kann seinen Strom dennoch weiterhin über einen Direktvermarkter zum Marktpreis an der Börse verkaufen. Vorteil der sonstigen Direktvermarktung ist, dass die grüne Eigenschaft des Stroms in Form von Herkunftsnachweisen (HKN) vermarktet werden kann.

Zunächst einmal müssen Sie sich entscheiden, welche Art des Weiterbetriebes für Ihre Anlage sinnvoll ist. Im Allgemeinen können Anlagen entweder die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen (Abwicklung über den Netzbetreiber) in Anspruch nehmen oder sie haben die Möglichkeit, ihren Strom selbst zu verbrauchen.
Sollten Sie sich für eine Variante entscheiden, bei welcher Ihre Anlage Strom ins öffentliche Netz einspeist, müssen Sie einen Wechsel in die sonstige Direktvermarktung vornehmen.

Folgende Punkte müssen Sie beachten:

  • Fristgerechter Wechsel der Veräußerungsform (min. 1 Monat im Voraus)
  • Meldung an Netzbetreiber über zukünftige Vermarktungsform und Angabe des zukünftigen Bilanzkreises
  • Ausrüstung mit Einrichtung zur ¼-stündlichen Messung/Bilanzierung

Die Direktvermarktung beginnt erst, wenn der zuständige Netzbetreiber diese bestätigt. Bitte beachten Sie, dass der Beginn der Direktvermarktung je Netzbetreiber unterschiedlich gehandhabt werden kann. Sollten Sie eine nähere Auskunft über den Start Ihrer bereits angemeldeten Anlage zur Direktvermarktung wünschen, dann wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Netzbetreiber.

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