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Solar­spit­zen­ge­setz 2025: Was sich jetzt für PV und Speicher ändert

Lesezeit: 4 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Seit wann gilt das Solar­spit­zen­ge­setz 2025?

Am 25. Februar 2025 ist das sogenannte „Solar­spit­zen­ge­setz“ in Kraft getreten. Es stellt einen bedeu­tenden regula­to­ri­schen Schritt für den weiteren Ausbau erneu­er­barer Energien in Deutsch­land dar. Ziel des Gesetzes ist es, Markt­ver­zer­rungen durch negative Strom­preise zu reduzieren, die System­in­te­gra­tion von Photo­vol­taik-Anlagen zu verbes­sern und Flexi­bi­li­täts­op­tionen wie Batte­rie­spei­cher gezielt zu fördern. Die neuen Regelungen betreffen sowohl Neuan­lagen als auch bestimmte Bestands­an­lagen und bringen zahlreiche Änderungen im Erneu­er­bare-Energien-Gesetz (EEG) mit sich. 

Der Gesetz­ge­bungs­pro­zess begann im August 2024 mit dem ersten Referen­ten­ent­wurf. Nach überar­bei­teten Fassungen im Oktober und Dezember sowie der zweiten Lesung im Bundestag am 31. Januar 2025 erfolgte die Zustim­mung durch den Bundesrat am 14. Februar. Mit der Veröf­fent­li­chung im Bundes­ge­setz­blatt am 24. Februar trat das Gesetz schließ­lich einen Tag später in Kraft.

Was ändert sich im EEG durch das Solarspitzengesetz? 

Eine zentrale Änderung ist die Einfüh­rung des Viertel­stun­den­kon­trakts als neue Grund­lage für die Berech­nung der Spotmarkt­preise 3 Nr.42a EEG). Bislang wurden die Day-Ahead-Spotmarkt­preise als Stunden­kon­trakte gebildet. Zur besseren Abbil­dung der Markt­be­din­gungen werden nun jedoch Viertel­stunden als Bezugs­größe heran­ge­zogen. Diese Umstel­lung betrifft auch die Ermitt­lung von Monats- und Jahres­markt­werten. Sie wird schritt­weise mit der Einfüh­rung eines 15-Minuten-Day-Ahead-Markts umgesetzt. Ursprüng­lich war die Einfüh­rung der 15-Minuten Produkte für den 11. Juni 2025 geplant. Aller­dings wurde dieser Termin auf den 30. September 2025 verschoben, der erste Handelstag ist dann der 1. Oktober. Für Bestands­an­lagen bleibt die Stunden­logik vorerst erhalten. 

Beson­ders weitrei­chend ist auch die Neure­ge­lung des §51 EEG. Für Neuan­lagen ab 100kWp, die nach Inkraft­treten des Gesetzes bezuschlagt oder in Betrieb genommen wurden, entfällt die EEG-Vergü­tung bereits ab der ersten Viertel­stunde mit negativem Spotmarkt­preis (aktuell also ab der ersten Stunde mit negativem Day-Ahead-Preis, zukünftig bereits ab der ersten Viertel­stunde). Bei Bestands­an­lagen bleibt es zunächst bei der bishe­rigen Regelung der ganzen Stunden­blöcke. Aller­dings wird auch hier künftig das arith­me­ti­sche Mittel über vier aufein­an­der­fol­gende Viertel­stunden zur Beurtei­lung heran­ge­zogen. Bestands­an­lagen können freiwillig in das neue System wechseln, sofern sie über ein intel­li­gentes Messsystem verfügen. Als Anreiz wird der anzule­gende Wert um 6€/MWh erhöht. 

Welche neuen Anfor­de­rungen aus dem Solar­spit­zen­ge­setz gelten für die Direktvermarktung? 

Die Anfor­de­rungen an die Fernsteu­er­bar­keit von Anlagen wurden praxis­näher ausge­staltet. Die Pflicht zur Fernsteue­rung greift nun nicht mehr unmit­telbar, sondern erst ab dem zweiten Kalen­der­monat nach der erstma­ligen Einspei­sung bzw. der Meldung durch den Direkt­ver­markter. Für viele kleinere Betreiber ist das eine spürbare Erleich­te­rung. 

Eine weitere zentrale Regelung ist, dass künftig auch eine vollstän­dige fernge­steu­erte Abschalt­bar­keit genügt, um die techni­schen Anfor­de­rungen zu erfüllen. Insbe­son­dere bei älteren Bestands­an­lagen kann dies den Aufwand deutlich reduzieren. Ab dem Jahr 2028 ist zudem der flächen­de­ckende Einsatz intel­li­genter Messsys­teme (Smart Meter) verpflich­tend. Ziel ist es, Flexi­bi­li­täts­po­ten­ziale besser zu erfassen und eine automa­ti­sierte Steue­rung netzdien­li­cher Verhal­tens­weisen zu ermög­li­chen. 

Im Sinne eines besseren Vollzugs sind Direkt­ver­markter außerdem verpflichtet, Verstöße gegen gesetz­liche Anfor­de­rungen proaktiv dem Netzbe­treiber zu melden. Betreiber müssen bei Verstößen rasch reagieren, andern­falls kann eine direkte Weiter­gabe an den Netzbe­treiber erfolgen. 

Wie wird der Netzan­schluss durch das Solar­spit­zen­ge­setz neu geregelt? 

Zur Reduzie­rung von Einspei­se­spitzen wurde eine neue Grenze für kleine Neuan­lagen einge­führt. Photo­vol­ta­ik­an­lagen mit einer Leistung von unter 100kWp dürfen, sofern kein intel­li­gentes Messsystem instal­liert ist, künftig nur noch 60% ihrer instal­lierten Leistung einspeisen, um eine Einspei­se­ver­gü­tung zu erhalten. Damit reagiert der Gesetz­geber auf Netzeng­pässe, die insbe­son­dere durch kleinere PV-Anlagen bei hoher Gleich­zei­tig­keit auftreten können. 

Zudem wurde eine neue Verord­nungs­er­mäch­ti­gung geschaffen, um ein system­dienli­ches Verhalten von EEG-geför­derten Anlagen sicher­zu­stellen. So soll es künftig möglich sein, die Einspei­sung temporär zu begrenzen, wenn dies zur Stabi­li­sie­rung des Strom­sys­tems erfor­der­lich ist. Auch die recht­liche Grund­lage für eine physi­sche Trennung vom Netz bei gravie­renden Pflicht­ver­stößen, etwa bei Verstößen gegen Fernsteue­rungs­vor­gaben, wurde gestärkt. 

Netzbe­treiber sind künftig verpflichtet, nach Einigung über den Netzver­knüp­fungs­punkt inner­halb von vier Wochen eine eindeu­tige alpha­nu­me­ri­sche Bezeich­nung zu übermit­teln. In der Praxis dürfte es sich hierbei meist um die MaLo-ID handeln – auch wenn dies recht­lich noch nicht abschlie­ßend geklärt ist. 

Was bedeutet das Solar­spit­zen­ge­setz für Batte­rie­spei­cher und Co-Location-Projekte? 

Das Gesetz bringt wesent­liche Änderungen für Batte­rie­spei­cher mit sich. Das zuvor geplante Wechsel­mo­dell aus dem Solar­paket wurde gestri­chen. Statt­dessen gilt nun das bishe­rige Ausschließ­lich­keits­prinzip in Kombi­na­tion mit dem neu einge­führten Abgren­zungs­prinzip gemäß §19 EEG. Dadurch ist es künftig möglich, dass z.B. eine bestimmte produ­zierte Strom­menge eines PV-Parks ihre förder­fä­hige Grünstrom­qua­lität behält, auch wenn sie in einem co-located „grauen“ Speicher (mit Netzbezug) zwischen­ge­spei­chert wird – sowohl in Bezug auf die EEG-Förde­rung als auch auf Herkunfts­nach­weise. Die genaue Defini­tion und Berech­nung dieser förder­fä­higen Menge soll bis spätes­tens Juni 2026 von der Bundes­netz­agentur festge­legt werden. 

Auch für Co-Location-Projekte schafft das Gesetz neue rechts­si­chere Rahmen­be­din­gungen. Mit der Einfüh­rung von §8a EEG sind sogenannte „flexible Netzan­schluss­ver­ein­ba­rungen“ mit dem Anschluss­netz­be­treiber nun explizit möglich. Diese erlauben tempo­räre oder dauer­hafte Überschrei­tungen der Anschluss­leis­tung, sofern der Betreiber selbst sicher­stellt, dass die maximal zuläs­sige Einspei­sung nicht überschritten wird. Das sogenannte „Cable Pooling“ wird damit regula­to­risch erleich­tert, die Verant­wor­tung bleibt jedoch bei den Betrei­bern. 

Welche Änderungen ergeben sich im Energie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG)?

Die ursprüng­lich geplanten Änderungen im Energie­wirt­schafts­ge­setz zur Regelung von Redis­patch 2.0 (RD2.0) wurden im Laufe des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens komplett verworfen. Statt­dessen läuft parallel eine Konsul­ta­tion der Bundes­netz­agentur zur Weiter­ent­wick­lung dieser Anfor­de­rungen, insbe­son­dere im Hinblick auf Testab­rufe und Fernsteu­er­bar­keit. Eine Stellung­nahme zu den Festle­gungs­ent­würfen ist bis zum 13. Juni 2025 möglich. 

Welche Chancen ergeben sich durch das Solarspitzengesetz? 

Das Solar­spit­zen­ge­setz 2025 ist ein deutli­ches Signal für mehr Markt­in­te­gra­tion und System­ver­ant­wor­tung im EEG. Negative Strom­preise sollen nicht länger durch starr geför­derte Einspei­sung verstärkt werden, sondern durch mehr Flexi­bi­lität und intel­li­gente Steue­rung gezielt abgefangen werden. Für Betreiber von PV-Anlagen, Direkt­ver­markter, Speicher­her­steller und Netzbe­treiber entstehen dadurch neue Chancen – aber auch neue Pflichten. Wer frühzeitig in Steue­rungs­technik, flexible Vermark­tungs­kon­zepte und Speicher­lö­sungen inves­tiert, kann sich Vorteile im künftigen Markt­de­sign sichern. 

Batte­rie­spei­cher spielen dabei eine Schlüs­sel­rolle – sowohl zur wirtschaft­li­chen Nutzung von Preis­spreads als auch als Instru­ment für System­sta­bi­lität und Versor­gungs­si­cher­heit. Die kommenden Monate werden zeigen, wie schnell sich die Praxis an die neuen Rahmen­be­din­gungen anpasst und wo noch Klärungs­be­darf besteht.

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