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Post EEG

Lesezeit: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Das Erneu­er­bare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Förde­rung von Anlagen, die Strom aus erneu­er­baren Energien erzeugen. Betrei­bende solcher erneu­er­baren Anlagen erhalten gem. §§ 20 und 21 EEG 2023 für den in das öffent­liche Netz einge­speisten Strom grund­sätz­lich eine gesetz­lich geregelte Vergü­tung. Der Förder­an­spruch besteht gem. § 25 EEG 2023 für 20 Kalen­der­jahre. Nach Ablauf dieses Förder­zeit­raums endet der Anspruch auf die EEG-Vergü­tung. Viele EEG-Anlagen wurden um das Jahr 2000 in Betrieb genommen. Für Anlagen, die vor Inkraft­treten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden, gilt das Jahr 2000 als fiktives Inbetrieb­nah­me­jahr. Dadurch endete für die ersten Anlagen ab 2021 der Anspruch auf die EEG-Förde­rung. Mit dem Auslaufen der Förde­rung stellen sich für Anlagen­be­trei­bende unter anderem folgende Fragen: Wie kann der Weiter­be­trieb der Anlage wirtschaft­lich gestaltet werden? Welche Möglich­keiten der Strom­ver­mark­tung bestehen? Und welche gesetz­li­chen Pflichten gelten nach dem Ende der Förderung? 

Was ist Post EEG?

Der Begriff Post EEG beschreibt den Zeitraum nach dem Auslaufen der EEG-Förde­rung. Mit dem Ende der Förde­rung entfällt der Anspruch auf die EEG-Vergü­tung bezie­hungs­weise die Markt­prämie.

Wann wird eine Anlage zur Post-EEG-Anlage? 

Der Förder­an­spruch für Strom aus erneu­er­baren Energien besteht grund­sätz­lich für 20 Kalen­der­jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums endet die EEG-Förde­rung. Da viele Wind- und Solar­an­lagen um das Jahr 2000 in Betrieb genommen wurden, errei­chen inzwi­schen immer mehr Anlagen das Ende ihres Förderzeitraums. 

Was ändert sich nach dem Ende der EEG-Förderung? 

Mit dem Förde­r­ende endet der Anspruch auf die EEG-Vergü­tung bezie­hungs­weise auf die Markt­prämie. Die Anlage kann jedoch grund­sätz­lich weiterhin betrieben werden. Wichtig ist: Das Ende der Förde­rung bedeutet nicht, dass das EEG insge­samt keine Anwen­dung mehr findet. Regelungen zum Netzan­schluss, Netzzu­gang, zur Einspei­sung sowie zum Redis­patch gelten weiterhin. Betrei­bende müssen daher auch nach dem Förde­r­ende die gesetz­li­chen und techni­schen Anfor­de­rungen erfüllen. 

Welche Möglich­keiten haben Post-EEG-Anlagen? 

Für den Weiter­be­trieb kommen grund­sätz­lich verschie­dene Optionen infrage:

Weiter­be­trieb in der sonstigen Direktvermarktung 

Optimie­rung des Eigenverbrauchs 

Repowe­ring der Anlage 

Rückbau der Anlage 

Welche Lösung wirtschaft­lich sinnvoll ist, hängt von der jewei­ligen Anlage und den Rahmen­be­din­gungen ab. Weitere Infor­ma­tionen dazu finden Sie in unserem Blogbeitrag.

Was ist die sonstige Direktvermarktung? 

In der sonstigen Direkt­ver­mark­tung wird der erzeugte Strom ohne Inanspruch­nahme der EEG-Förde­rung vermarktet. Der Anlagen­be­treiber schließt hierzu einen Vertrag mit einem Direkt­ver­markter, der den Strom an der Strom­börse vermarktet. 
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